Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2016, Az. 2 ARs 402/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 15227

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[X.]:[X.]:BGH:2016:020316B2ARS402.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 402/15
2 [X.]/15

vom
2. März
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Raubes

Az.: 306 Js 84/15 Staatsanwaltschaft [X.]
Az.: 608 [X.]-306 Js 84/15-33/15 [X.]
Az.: (423 [X.]) 262 Js 3382/15 (32/15) Amtsgericht Tiergarten

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
am 2. März
2016
beschlossen:

1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts -
Jugendschöffenge-richt -
[X.] vom 9. September 2015 wird aufgehoben.
2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht -
Jugendschöffengericht -
[X.].

Gründe:
Auf die zulässige Vorlage des [X.] hin ist der Abgabebeschluss des [X.] vom 9. September 2015 aufzu-heben.
Die Abgabe der Sache
nach Wiederaufnahme des gemäß § 205 StPO zunächst vorläufig eingestellten Verfahrens
vom [X.] an das [X.] ist zwar zulässig, weil der Angeklagte nach [X.] seinen Aufenthaltsort (erneut) gewechselt hat (§ 42 Abs. 3 Satz
1 JGG). Die Abgabe ist
jedoch aus den vom [X.] in [X.] Antragsschrift genannten Gründen unzweckmäßig. Der Angeklagte hat den
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3
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Tatvorwurf des gemeinschaftlichen Raubes bestritten. Die in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft [X.] vom 29. Januar 2015 genannten Zeugen sind sämtlich in [X.] wohnhaft.
[X.] Eschelbach

Ott Bartel

Meta

2 ARs 402/15

02.03.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2016, Az. 2 ARs 402/15 (REWIS RS 2016, 15227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15227

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