Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.12.2015, Az. 2 C 50/13

2. Senat | REWIS RS 2015, 913

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Gegenstand

Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei außerdienstlichen Untreuehandlungen eines Polizeibeamten


Leitsatz

1. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen; sie genießen in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Das zur Ausübung ihres Amtes erforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Straftaten begehen.

2. Außerdienstliche Straftaten von Polizeibeamten, die sich gegen fremdes Vermögen richten, können angesichts der Variationsbreite möglicher Verfehlungen keiner bestimmten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Aufgrund des Amtsbezugs solcher Straftaten ist der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet.

3. Die Ausschöpfung dieses Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies dem Schweregehalt des vom Beamten begangenen Dienstvergehens entspricht. Für diese Einordnung kann indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden; maßgeblich sind ferner die Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße, die Umstände der Tatbegehung sowie Form und Gewicht der Schuld und die Beweggründe des Beamten, bei Vermögensdelikten außerdem der angerichtete Gesamtschaden.

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die Bemessung der Disziplinarmaßnahme für außerdienstliche Untreuehandlungen eines Polizeibeamten.

2

Der 1965 geborene und seit 2009 geschiedene [X.] - Vater dreier Kinder - steht als Beamter im mittleren Polizeivollzugsdienst. Bereits in der [X.] war er im Polizeidienst beschäftigt. 1992 berief ihn der Kläger in das Beamtenverhältnis, 2003 wurde er zum Polizeiobermeister befördert. 2005 gab der [X.] die eidesstattliche Versicherung gemäß §§ 899, 900 ZPO ab, 2007 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Im Juni 2007 wurde das Disziplinarverfahren eingeleitet; im September 2008 wurde er vorläufig des Dienstes enthoben. Von einem teilweisen Einbehalt der Bezüge sah der Kläger im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage des [X.]n ab.

3

Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist der [X.], der [X.] habe als Betreuer seines zwischenzeitlich verstorbenen [X.] Geld veruntreut. Unter dem 24. Juli 2008 verurteilte das Amtsgericht den [X.]n wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollziehung es zur Bewährung aussetzte. Nach den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil hatte der [X.] zwischen April 2005 und Dezember 2005 vom Konto seines [X.] pflichtwidrig zu seinen Gunsten 11 Überweisungen im Gesamtwert von etwas über 1 800 € getätigt, um eigene Schulden bei einer Bank (Autofinanzierung), Krankenversicherungsbeiträge, Energiekosten u.a. zu begleichen.

4

Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den [X.]n in das [X.] versetzt. Auf die dagegen gerichtete Berufung des [X.] hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den [X.]n aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht insbesondere ausgeführt, die Pflichtverletzung des [X.]n gehe zwar auf eine außerdienstlich begangene Straftat zurück. Die in seinem Fehlverhalten zum Ausdruck kommende defizitäre Einstellung zu der ihm als Polizeibeamten obliegenden Kernpflicht, die Rechtsordnung zu wahren und zu schützen, erlaube aber negative Rückschlüsse auf die Ausübung seines Amtes. Soweit die erstinstanzliche Entscheidung bei der disziplinaren Maßnahmebemessung entlastend berücksichtigt habe, dass der [X.] im Jahr 1999 darum bemüht gewesen sei, die damaligen finanziellen Schulden seines [X.] abzubauen und insoweit seine Zustimmung zu einer Gehaltsabtretung erteilt habe, seien diese Einlassungen durch die im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen widerlegt. Danach habe der [X.] im erstinstanzlichen Verfahren wissentlich die Unwahrheit gesagt hat, um einen für ihn günstigen Verfahrensausgang zu bewirken. Dies sei zu Lasten des [X.]n zu berücksichtigen.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragt der [X.],

die Urteile des [X.] vom 4. Mai 2012 und des [X.] vom 19. April 2011 aufzuheben und die [X.] abzuweisen, hilfsweise auf eine geringere Disziplinarmaßnahme als die Zurückstufung in das [X.] zu erkennen.

6

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

[X.]ie Revision des [X.]eklagten ist begründet. [X.]as [X.]erufungsurteil verletzt revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 [X.]RRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 [X.]eamtStG, § 45 Abs. 1, §§ 70, 71 [X.]), nämlich § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 Satz 1 [X.]. § 66 [X.].

8

[X.]as Oberverwaltungsgericht hat die Entfernung des [X.]eklagten aus dem [X.]eamtenverhältnis aufgrund einer [X.]emessungsentscheidung getroffen, die nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 1 und 2 des [X.] - [X.] - vom 10. April 2007 (SächsGV[X.]l. 2007, 54), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 18. [X.]ezember 2013 (SächsGV[X.]l. [X.], 1077), genügt, weil es zulässiges Verteidigungsverhalten des [X.]eklagten bei der Gesamtwürdigung der ihm vorgehaltenen Verfehlungen erschwerend angelastet hat und den Gesamtschaden sowie seine schwierige wirtschaftliche Situation während des [X.] nicht hinreichend berücksichtigt hat (1.). [X.]er Senat macht von der ihm gemäß den § 71 Abs. 1, § 66 Abs. 1 Satz 1, § 61 Abs. 2 [X.] eröffneten Möglichkeit Gebrauch, die [X.]isziplinarmaßnahme auf der Grundlage des vom [X.]erufungsgericht festgestellten Sachverhalts selbst abschließend zu bestimmen (2.).

9

1. [X.]ie vom Oberverwaltungsgericht als [X.]isziplinarmaßnahme ausgesprochene Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis verletzt § 13 Abs. 1 und Abs. 2 [X.].

a) Nach § 13 Abs. 1 [X.] und den dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden [X.]emessungsregelungen der [X.]isziplinargesetze des [X.] und der anderen Länder ist die Entscheidung über die [X.]isziplinarmaßnahme nach der Schwere des [X.]ienstvergehens und unter angemessener [X.]erücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des [X.]eamten sowie des Umfangs der [X.]eeinträchtigung des Vertrauens des [X.]ienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. [X.]as Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungweisendes [X.]emessungskriterium für die [X.]estimmung der erforderlichen [X.]isziplinarmaßnahme ([X.], Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 [X.] 1.12 - [X.]E 148, 192 Rn. 39 f.). [X.]ies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im [X.]isziplinarverfahren zu beachten sind ([X.], [X.] vom 8. [X.]ezember 2004 - 2 [X.]vR 52/02 - [X.]K 4, 243 <257>). [X.]ie gegen den [X.]eamten ausgesprochene [X.]isziplinarmaßnahme muss unter [X.]erücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des [X.]ienstvergehens und zum Verschulden des [X.]eamten stehen ([X.], Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 [X.] 12.04 - [X.]E 124, 252 <258 f.>).

[X.]ie Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis als disziplinarrechtliche [X.] ist nur zulässig, wenn der [X.]eamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [X.]). [X.]as [X.]eamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom [X.]ienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des [X.]eamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des [X.]ienstherrn erforderlich. [X.]as [X.]isziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den [X.]eamten im Falle des [X.]ienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem [X.]eamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des [X.]erufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der [X.]eamten aufrechterhalten werden ([X.], Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 [X.] 25.72 - [X.]E 46, 64 <66 f.>, vom 25. Juli 2013 - 2 [X.] 63.11 - [X.]E 147, 229 Rn. 21 und vom 27. Februar 2014 - 2 [X.] 1.13 - [X.]E 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterverwendung eines [X.]eamten wegen eines von ihm begangenen schweren [X.]ienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine [X.]isziplinarmaßnahme aus dem [X.]eamtenverhältnis entfernt werden.

b) Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als [X.]eamter führt.

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]eamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der [X.]eamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der [X.] geschlossen (vgl. zur [X.]erücksichtigung der Höhe der gegen den [X.]eamten verhängten Strafe auch [X.], [X.]eschluss vom 25. Mai 2012 - 2 [X.] 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10). Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die [X.] regelmäßig nicht zu rechtfertigen ([X.], [X.] vom 14. Juni 2000 - 2 [X.]vR 993/94 - [X.] 2001, 208 Rn. 11 und vom 8. [X.]ezember 2004 - 2 [X.]vR 52/02 - [X.]K 4, 243 <257 f.>).

Schwerwiegende Straftaten können deliktsbezogen identifiziert werden (vgl. zur Zuordnung bestimmter Straftaten zu einer der im Katalog des § 5 [X.][X.]G aufgeführten [X.]isziplinarmaßnahmen [X.], Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 [X.] 1.12 - [X.]E 148, 192 Rn. 40 m.w.N.). [X.]estimmte Straftaten bewirken bereits aus der Art ihres [X.] einen Vertrauensschaden, der eine weitere Tätigkeit als [X.]eamter untragbar erscheinen lässt. Lässt sich ein [X.]eamter etwa bestechen, ist er als Sachwalter einer gesetzestreuen und unabhängigen Verwaltung nicht mehr denkbar ([X.], [X.] vom 19. Februar 2003 - 2 [X.]vR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 Rn. 30; [X.], Urteile vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 3.12 - [X.]E 146, 98 Rn. 29 und vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 9.14 - [X.] 2015, 422 Rn. 29).

c) Zur konkreten [X.]estimmung der disziplinaren Maßnahmebemessung bei einem außerdienstlichen [X.]ienstvergehen ist in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. [X.]ie Orientierung des Umfangs des [X.] am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die [X.]isziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des [X.] eines [X.]elikts an die Stelle der [X.]ewertung des Gesetzgebers setzen ([X.], Urteile vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 9.14 - [X.] 2015, 422 Rn. 31 und vom 19. August 2010 - 2 [X.] 5.10 - [X.] L[X.]isziplinarG Nr. 12 Rn. 22 und - 2 [X.] 13.10 - [X.] § 13 [X.][X.]G Nr. 12 Rn. 25). Nicht die Vorstellung des jeweiligen [X.]isziplinargerichts, sondern die Einschätzung des [X.] bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

Für die disziplinarrechtliche Ahndung von außerdienstlichen Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe hat der Senat geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist ([X.], Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 9.14 - [X.] 2015, 422 Rn. 32 § 184b Abs. 4 StG[X.] in der Fassung des Gesetzes vom 27. [X.]ezember 2003 [[X.]G[X.]l. I S. 3007]>).

d) [X.]ie Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten [X.] kommt nur in [X.]etracht, wenn dies auch dem [X.] des vom [X.]eamten konkret begangenen [X.]ienstvergehens entspricht (vgl. [X.], Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 [X.] 16.10 - [X.]E 140, 185 Rn. 24). [X.]elikte, die - wie gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftaten - angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. [X.]ie [X.]isziplinargerichte müssen für eine solche [X.]etrachtung und Ausschöpfung des [X.] - nach oben wie nach unten - unter [X.]erücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein ([X.], Urteil vom 23. Juli 2013 - 2 [X.] 63.11 - [X.]E 147, 229 Rn. 32; [X.]eschluss vom 20. [X.]ezember 2013 - 2 [X.] 35.13 - [X.] § 13 [X.][X.]G Nr. 21 Rn. 21). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise ([X.], [X.]eschluss vom 5. März 2014 - 2 [X.] 111.13 - juris Rn. 13 und Urteil vom 18. Juni vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 9.14 - [X.] 2015, 422 Rn. 36).

Zur [X.]estimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen [X.]ienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat auf einer zweiten Stufe zunächst indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. zur [X.]ezugnahme auf eine verhängte Freiheitsstrafe und den "Gleichklang zum Strafrecht" auch [X.], Urteil vom 25. März 2010 - 2 [X.] 83.08 - [X.]E 136, 173 Rn. 21 und 26). [X.]ies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 [X.]eamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar regelmäßig keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche [X.]eurteilung zu. Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der [X.] aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des [X.] herangezogen werden ([X.], [X.]eschlüsse vom 14. Mai 2012 - 2 [X.] 146.11 - NVwZ-RR 2012, 658 Rn. 10 und vom 25. Mai 2012 - 2 [X.] 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10). Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und [X.]isziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche [X.]eurteilung von maßgeblicher [X.]edeutung ist ([X.], Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 9.14 - [X.] 2015, 422 Rn. 37).

[X.]es Weiteren sind einerseits die Eigenart und [X.]edeutung der verletzten [X.]ienstpflichten, die [X.]auer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und die Umstände der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen Form und Gewicht der Schuld und die [X.]eweggründe des [X.]eamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) zu beurteilen. [X.]arüber hinaus sind die unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen [X.]ereich und für [X.]ritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens maßgeblich ([X.], Urteil vom 19. August 2010 - 2 [X.] 5.10 - [X.] L[X.]isziplinarG Nr. 12 Rn. 20).

e) [X.]iesen Vorgaben wird die [X.]emessungsentscheidung des [X.] nach § 13 Abs. 1 [X.] nicht gerecht. Zum einen berücksichtigt das Oberverwaltungsgericht fehlerhaft zulässiges Verteidigungsverhalten als maßnahmeschärfend (aa)), zum anderen nimmt es die den [X.]eklagten entlastenden Milderungsgründe nicht hinreichend in den [X.]lick (bb)).

aa) [X.]ie Tatsache, dass der [X.]eklagte vor dem Verwaltungsgericht wahrheitswidrig geäußert hat, er habe sich bemüht, die Schulden seines [X.] mit eigenen Mitteln abzubauen, ist als zulässiges Verteidigungsverhalten zu beurteilen, das bei der Maßnahmenbemessung weder be- noch entlastend berücksichtigt werden darf. [X.]ie dienstrechtliche Wahrheitspflicht im [X.]isziplinarverfahren orientiert sich grundsätzlich an den Grenzen des zulässigen [X.] im Strafverfahren, die erst überschritten ist, wenn der [X.]eamte im [X.]isziplinarverfahren wider besseres Wissen [X.]ritte diffamiert oder sonst vorsätzlich gegen Strafbestimmungen verstößt ([X.], [X.]eschluss vom 20. November 2012 - 2 [X.] 56.12 - NVwZ 2013, 1093 Rn. 11; [X.], [X.] 2012, 331 <339 ff.>). [X.]em entspricht, dass ein [X.]eamter erst bei grob schuldhaftem Aufstellen unwahrer [X.]ehauptungen dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden darf, wenn er von seinem Recht Gebrauch macht, [X.]eschwerden vorzubringen oder Rechtsschutz zu beantragen ([X.], Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 62.11 - [X.] § 13 [X.][X.]G Nr. 19 Rn. 53 und [X.]eschluss vom 5. Mai 2015 - 2 [X.] 32.14 - NVwZ-RR 2015, 622 Rn. 30 m.w.N.). Ein solches Verhalten des [X.]eklagten im [X.]isziplinarverfahren hat das Oberverwaltungsgericht aber nicht festgestellt.

bb) [X.]er Strafrahmen der vom [X.]eklagten begangenen Untreuehandlungen liegt nach § 266 Abs. 1 StG[X.] bei einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. [X.]amit ist auf der ersten Prüfungsstufe die Ahndung der außerdienstlichen verübten Straftat zwar bis hin zur disziplinaren [X.] eröffnet. Indes sind im [X.]isziplinarverfahren sämtliche den [X.]eamten be- und entlastenden Umstände sorgsam zu würdigen. Im Fall des [X.]eklagten hat das Oberverwaltungsgericht die ihn entlastenden Milderungsgründe - insbesondere die Schadenshöhe und seine wirtschaftliche Situation - nicht hinreichend berücksichtigt (vgl. näher unten unter 2 a) dd)).

2. [X.]as Revisionsgericht hat bei der Anwendung des revisiblen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt (§ 137 Abs. 2 VwGO, § 70 [X.]) grundsätzlich dieselben [X.]efugnisse und Entscheidungsmöglichkeiten, die das [X.]erufungsgericht im Falle einer Zurückverweisung hätte. [X.]as [X.] [X.]isziplinargesetz enthält insoweit, anders als etwa § 82 Abs. 3 Satz 2 [X.]RiG, keine Einschränkungen. Vielmehr gilt die Regelung des § 61 Abs. 2 Satz 2 [X.], die den Verwaltungsgerichten die [X.]efugnis zur [X.]estimmung der erforderlichen [X.]isziplinarmaßnahme überträgt, gemäß § 71 Abs. 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch für das Revisionsverfahren (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 [X.] 63.11 - [X.]E 147, 229 Rn. 9).

[X.]as [X.]verwaltungsgericht kann von der ihm danach zustehenden, durch die [X.] eingeschränkten [X.]efugnis nur Gebrauch machen, wenn es aufgrund der gemäß § 137 Abs. 2 VwGO, § 70 [X.] bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.]erufungsurteils eine gesetzeskonforme, d.h. den Anforderungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4 [X.] genügende [X.]emessungsentscheidung treffen kann. Es kann weder Tatsachen berücksichtigen, die nicht festgestellt sind, noch die Richtigkeit der festgestellten Tatsachen nachprüfen. [X.]aher kann das [X.]verwaltungsgericht über die [X.]isziplinarklage nur dann abschließend entscheiden, wenn das [X.]erufungsurteil alle wesentlichen bemessungsrelevanten Gesichtspunkte enthält. Ansonsten muss das [X.]erufungsurteil gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO, § 71 Abs. 2 [X.] aufgehoben und die Sache an das [X.]erufungsgericht zurückverwiesen werden ([X.], Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 [X.] 63.11 - [X.]E 147, 229 Rn. 10).

[X.]ie tatsächlichen Feststellungen des [X.]erufungsurteils reichen für eine eigene Maßnahmebemessung des Senats gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 Satz 1 [X.] aus. [X.]ie [X.]eteiligten sind hierzu gehört worden; sie haben keine Einwendungen erhoben.

[X.]er Senat kommt bei seiner [X.]emessungsentscheidung zu dem Ergebnis, dass der [X.]eklagte auf der Grundlage der bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts ein außerdienstliches [X.]ienstvergehen begangen hat (a)), das bei Abwägung aller disziplinarrechtlich relevanten Gesichtspunkte grundsätzlich mit einer Zurückstufung in ein um eine Stufe niedrigeres Amt mit geringerem Endgrundgehalt zu ahnden gewesen wäre (b)). Infolge der überlangen Verfahrensdauer von mehr als acht Jahren seit der Einleitung des [X.]isziplinarverfahrens hat der Senat auf die nächstmildere Maßnahme der Kürzung der [X.]ienstbezüge erkannt (c)), der kein [X.] wegen [X.]ablaufs entgegen steht (d)).

a) Mit den zu Lasten seines [X.] in seiner Funktion als [X.]etreuer vorgenommenen Untreuehandlungen durch 11 Überweisungen im [X.]raum von April 2005 bis [X.]ezember 2005 hat der [X.]eklagte eine außerdienstliche Pflichtverletzung begangen, die in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, und daher als [X.]ienstvergehen zu bewerten ist.

aa) Nach den gemäß den § 58 Abs. 1, § 66 Abs. 1, § 71 Abs. 1 [X.] bindenden tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils, die vom [X.]eklagten auch im disziplinargerichtlichen Verfahren nicht in Abrede gestellt worden sind, hat er Geld seines [X.] veruntreut und sich damit eines Vergehens nach § 266 Abs. 1 StG[X.] in der zum Tatzeitpunkt gültigen [X.]ekanntmachung der Neufassung vom 13. November 1998 ([X.]G[X.]l. I S. 3322) schuldig gemacht.

[X.]ieses Fehlverhalten war außerdienstlich, weil es weder formell in das Amt des [X.]eklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 9.14 - [X.] 2015, 422 Rn. 10).

bb) Außerhalb seines [X.]ienstes ist der [X.]eamte grundsätzlich nur verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein [X.]eruf erfordert (§ 34 Satz 3 [X.]eamtStG; vgl. hierzu [X.], Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 [X.] 16.10 - [X.]E 140, 185 Rn. 21). [X.]es Verhalten kann deshalb den Pflichtenkreis des [X.]eamten nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt ([X.], Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 9.14 - [X.] 2015, 422 Rn. 11).

Als [X.]ienstvergehen ist außerdienstliches Fehlverhalten von [X.]eamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 [X.]eamtStG dabei nur zu qualifizieren, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen der [X.]ürger in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Unbeschadet des teilweise veränderten Wortlauts ist mit dieser Vorschrift eine inhaltliche Änderung nicht verbunden ([X.], Urteile vom 25. August 2009 - 1 [X.] 1.08 - [X.] 232.0 § 77 [X.][X.]G 2009 Nr. 1 Rn. 50 ff. und vom 25. März 2010 - 2 [X.] 83.08 - [X.]E 136, 173 Rn. 16 f.).

Seit dem Inkrafttreten des [X.] des [X.]disziplinarrechts vom 20. Juli 1967 ([X.]G[X.]l. I S. 725) reicht bei außerdienstlichen Verfehlungen nicht bereits die Pflichtverletzung selbst zur Annahme eines [X.]ienstvergehens aus und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist (stRspr, vgl. nur [X.], Urteil vom 25. März 2010 - 2 [X.] 83.08 - [X.]E 136, 173 Rn. 14). Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur [X.] bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der [X.]ürger in die Integrität der Amtsführung und damit die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des [X.]erufsbeamtentums die im privaten [X.]ereich des [X.]eamten wirkenden Grundrechte einzuschränken ([X.], [X.] vom 8. [X.]ezember 2004 - 2 [X.]vR 52/02 - [X.]K 4, 243 <254>).

Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von [X.]eamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten mehr als von jedem anderen [X.]ürger (vgl. [X.]T-[X.]rs. 16/7076 S. 117 zum [X.][X.]G sowie [X.]T-[X.]rs. 16/4027 S. 34 zum [X.]eamtStG; hierzu auch [X.], Urteile vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - [X.]E 147, 127 Rn. 24 und vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 9.14 - [X.] 2015, 422 Rn. 14). [X.]as Vertrauen der [X.]ürger, dass der [X.]eamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des [X.] Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der [X.]eamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen ([X.], Urteil vom 30. August 2000 - 1 [X.] 37.99 - [X.]E 112, 19 <26>).

Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines [X.]eamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (vgl. [X.], [X.] vom 19. Februar 2003 - 2 [X.]vR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 Rn. 30). [X.]abei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 [X.]eamtStG) Straftaten eine besondere [X.]edeutung zu ([X.], Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 [X.] 16.10 - [X.]E 140, 185 Rn. 24). Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des [X.]eamten einen [X.]ezug zu seinem Amt aufweist. [X.]ezugspunkt hierfür ist das dem [X.]eamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne ([X.], Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 9.14 - [X.] 2015, 422 Rn. 16 ff.).

cc) [X.] begangene Untreuehandlungen weisen einen hinreichenden [X.]ezug zum Amt eines Polizeibeamten auf. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit - insbesondere auch für schutzbedürftige Personen - eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 9.14 - [X.] 2015, 422 Rn. 22 sowie [X.], [X.] vom 18. Januar 2008 - 2 [X.]vR 313/07 - [X.]K 13, 205 <209> für Staatsanwälte).

[X.]ieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten - zu Lasten [X.] - begehen. [X.]ies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten [X.]ienstposten gerade mit der Verfolgung solcher [X.]elikte betraut war ([X.], Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 9.14 - [X.] 2015, 422 Rn. 23).

dd) [X.]ie danach vom Senat auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zu treffende eigene disziplinare [X.]emessungsentscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:

[X.]er [X.]eklagte hat mit den Untreuehandlungen gegenüber seinem Vater im Hinblick auf den abstrakten Strafrahmen des § 266 StG[X.] ein außerdienstliches [X.]ienstvergehen begangen, das von seiner Schwere grundsätzlich sämtliche disziplinaren Maßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis eröffnet. Er ist deswegen zu einer zur [X.]ewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden. [X.]abei hat sich das Amtsgericht auch von der schlechten wirtschaftlichen Situation des [X.]eklagten leiten lassen, die eine Geldstrafe nicht als angezeigt erscheinen ließ.

[X.]ie Häufigkeit der Zugriffshandlungen des [X.]eklagten auf Vermögen seines Vater ist angesichts von immerhin 11 Überweisungen im höheren [X.]ereich als belastend anzusehen, während die [X.]auer der Zugriffshandlungen von etwas mehr als einem halben Jahr für sich genommen weder ent- noch belastend wirkt. [X.]er angerichtete Gesamtschaden der außerdienstlich begangenen Untreuehandlungen von etwas mehr als 1 800 € bewegt sich demgegenüber im eher unteren bis mittleren [X.]ereich und wirkt deshalb für den [X.]eklagten noch entlastend.

[X.]en [X.]eklagten entlastet zur Überzeugung des Senats vor allem die Tatsache seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation im Tatzeitraum von April 2005 bis [X.]ezember 2005, die im August 2005 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 899, 900 ZPO geführt hat. [X.]iese schwierige wirtschaftliche Situation stellt einen allgemeinen Milderungsgrund von konkret erheblichem Gewicht dar. [X.]ies ergibt sich zum einen aus dem der Summe nach eher weniger gravierenden Gesamtschaden und zum anderen aus den mit den pflichtwidrig erlangten Mitteln getätigten Ausgaben. [X.]er [X.]eklagte hat die Gelder nicht für Luxusaufwendungen verbraucht, sondern damit insbesondere Krankenversicherungsbeiträge und Energiekosten bezahlt sowie eine nach den Feststellungen des [X.] berufsbezogene Autofinanzierung bedient, also existenzielle Ausgaben getätigt.

Mit [X.]lick auf das zu würdigende Persönlichkeitsbild des [X.]eklagten ist weiter festzustellen, dass er straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und dass er mit einer Note im gehobenen [X.]ereich dienstlich beurteilt worden ist. [X.]eiden Umständen kommt indes keine nennenswerte entlastende [X.]edeutung zu.

Nach alledem sieht der Senat in der Gesamtabwägung die eingetretene [X.] [X.]. § 13 Abs. 1 Satz 3 [X.] als noch nicht so schwerwiegend an, dass sie bereits die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis erfordert. Zudem kann erwartet werden, dass der [X.]eamte sich die [X.] seiner vorläufigen Suspendierung sowie das Straf- und [X.]isziplinarverfahren und die damit verbundenen [X.]elastungen als nachdrückliche Warnung angedeihen lässt, die ihn von künftigen [X.]ienstpflichtverletzungen abhält.

[X.]anach wäre es in der Gesamtabwägung erforderlich, aber auch ausreichend, den [X.]eklagten zur Pflichtenmahnung in ein Amt mit um eine Stufe niedrigerem Endgrundgehalt zurückzustufen.

b) Ist danach nicht die [X.] (Entfernung aus dem [X.]ienst), sondern lediglich eine pflichtenmahnende [X.]isziplinarmaßnahme durch Zurückstufung in ein um eine Stufe niedrigeres Amt mit geringerem Endgrundgehalt angemessen, so ist zusätzlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das [X.]isziplinarverfahren (insoweit ist das behördliche und gerichtliche Verfahren insgesamt zu betrachten) mit insgesamt mehr als acht Jahren unangemessen lange gedauert hat [X.]. Art. 6 Abs. 1 [X.]. [X.]ies ist (nochmals) mildernd zugunsten des [X.]eamten zu berücksichtigen (stRspr, vgl. zuletzt [X.], Urteile vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 3.12 - [X.]E 146, 98 Rn. 53 f. und - 2 [X.] 62.11 -[X.] § 13 [X.][X.]G Nr. 19 Rn. 59 ff., 70, vom 25. Juli 2013 - 2 [X.] 63.11 - [X.]E 147, 229 Rn. 35 ff., 40 f. sowie vom 29. Oktober 2013 - 1 [X.] 1.12 - [X.]E 148, 192 Rn. 50). [X.]ie im Streitfall eingetretene unangemessene Verfahrensdauer beruhte nicht - jedenfalls nicht wesentlich - auf einem verfahrensverzögernden Verhalten des [X.]eamten, sondern auf der [X.]ehandlung des Verfahrens durch die Ermittlungsbehörden und die Gerichte. Angesichts des Umstands, dass der [X.]eklagte schon im September 2009 vom [X.]ienst suspendiert worden ist, liegt auf der Hand, dass die mit dem [X.]isziplinarverfahren verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile zu einer erheblichen [X.]elastung des über seine berufliche und wirtschaftliche Existenz im Ungewissen lebenden [X.]eamten geführt und auf ihn eingewirkt haben. Eine bloße Verkürzung der [X.]auer des [X.]eförderungsverbots (§ 9 Abs. 3 [X.][X.]G) genügt daher nicht, um diese [X.]elastung auszugleichen.

c) Ist eine Zurückstufung aus rechtlichen Gründen - hier: infolge überlanger Verfahrensdauer - ausgeschlossen, ist auf die nächstmildere Maßnahme der Kürzung der [X.]ienstbezüge zu erkennen. In diesem Fall ist zwar § 14 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu berücksichtigen, weil gegen den [X.]eklagten wegen desselben Sachverhalts im Strafverfahren unanfechtbar eine Strafe verhängt worden ist. [X.]leibt der [X.]eamte aus [X.] oder prozessualen Gründen von der an sich gebotenen [X.]isziplinarmaßnahme der Zurückstufung nach § 9 [X.] verschont und wird allein deshalb eine Kürzung der [X.]ienstbezüge (§ 8 [X.]) ausgesprochen, so sind die besonderen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 [X.] indes erfüllt. [X.]er Ausschluss der Zurückstufung erfordert die mildere Maßnahme der Kürzung der [X.]ienstbezüge neben der im Strafverfahren verhängten Strafe, um den [X.]eamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Auf das Vorliegen konkreter Umstände für eine Wiederholungsgefahr kommt es nicht an ([X.], Urteil vom 19. August 2010 - 2 [X.] 13.10 - [X.] § 13 [X.][X.]G Nr. 12 Rn. 34).

d) Einer Kürzung der [X.]ienstbezüge des [X.]eamten steht kein [X.] wegen [X.]ablaufs entgegen. Zwar sind seit der Vollendung des [X.]ienstvergehens inzwischen mehr als drei (nämlich acht) Jahre vergangen (§ 15 Abs. 2 [X.]), doch war dieser [X.]ablauf durch die Einleitung des [X.]isziplinarverfahrens und die Erhebung der [X.]isziplinarklage unterbrochen (§ 15 Abs. 4 [X.]) und für die [X.]auer des Strafverfahrens und des gerichtlichen [X.]isziplinarverfahrens gehemmt (§ 15 Abs. 5 [X.]).

3. [X.]ie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

[X.]a für das Gerichtsverfahren eine Festgebühr erhoben wird (§ 79 [X.] [X.]. dem Gebührenverzeichnis), bedarf es keiner gerichtlichen Streitwertfestsetzung.

Meta

2 C 50/13

10.12.2015

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 4. Mai 2012, Az: D 6 A 490/11, Urteil

§ 47 Abs 1 S 2 BeamtStG, § 24 Abs 1 S 1 BeamtStG, § 9 DG SN 2007, § 13 Abs 1 DG SN 2007, § 13 Abs 2 DG SN 2007, § 14 Abs 1 Nr 2 DG SN 2007, § 15 Abs 2 DG SN 2007, § 15 Abs 4 DG SN 2007, § 58 Abs 1 DG SN 2007, § 61 Abs 2 DG SN 2007, § 66 Abs 1 DG SN 2007, § 70 DG SN 2007, § 71 DG SN 2007, § 8 DG SN 2007, § 266 StGB, § 137 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 137 Abs 2 VwGO, § 144 Abs 3 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.12.2015, Az. 2 C 50/13 (REWIS RS 2015, 913)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 913

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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