Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2014, Az. V ZB 17/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7336

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]
vom

6. März 2014

in der
Abschiebungshaftsache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §§ 43, 62
Hebt das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Betroffenen die Anordnung der Abschiebungshaft auf, ohne über den zugleich gestellten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung zu entscheiden, und geht aus den Gründen her-vor, dass die Entscheidung bewusst unterblieben ist, scheidet eine Beschlussergän-zung gemäß §
43 FamFG aus (Abgrenzung zu
dem Senatsbeschluss vom 6.
März 2014 -
V
ZB 205/13).

[X.], Beschluss vom 6. März 2014 -
V [X.] -
LG [X.]

AG Straubing

-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2014 durch die Vorsitzende Richterin [X.],
den
Richter Dr.
Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr.
Kazele

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des [X.] -
7. Zivilkammer -
vom 18.
Dezember 2013 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Be-troffenen erkannt ist, und festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 19. November 2013 ihn in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Ausla-gen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem [X.] auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be-

Gründe:
I.
Der Betroffene, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste ohne gültige Einreisedokumente in die [X.] ein. Eine Abfrage in der [X.] ergab, dass er in der [X.] einen Asylantrag 1
-
3
-
gestellt hatte. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit [X.] vom 19. November 2013 Abschiebungshaft bis zum 31.
Dezember
2013 angeordnet. Der Betroffene hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt verbunden mit dem Antrag auf Feststellung, durch die Inhaftierung in seinen Rechten verletzt zu sein. Das [X.] hat die Haftan-ordnung wegen Unzulässigkeit des Haftantrages aufgehoben. Über den Fest-stellungsantrag hat es hingegen nicht entschieden; dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Nach Auffassung des [X.] bedurfte es infolge der Aufhe-bung des [X.] nicht der von dem Betroffenen weiter beantragten Feststellung, dass die angefochtene Entscheidung ihn in seinen Rechten verletzt hat.
III.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
Ein auf Beschlussergänzung gemäß § 43 FamFG gerichtetes Verfahren kommt hier nicht in Betracht. Denn das Beschwerdegericht hat den Antrag des Betroffenen auf Feststellung, dass der Haftanordnungsbeschluss ihn in seinen Rechten verletzt hat, nicht versehentlich übergangen
(dazu Senat, Beschluss vom 6. März 2014

[X.]) . Vielmehr ist eine Entscheidung aus der ([X.]) rechtlichen Erwägung unterblieben, infolge der Aufhebung des [X.] bedürfe es einer solchen Feststellung nicht. Dies stellt [X.] versehentlich nicht beachtet worden ist, nicht dagegen, wenn

wie hier
aus den Gründen hervorgeht, dass die Entscheidung bewusst unter-2
3
4
-
4
-
blieben ist (vgl. zur gleichartigen Bestimmung zur Urteilsergänzung in § 321 ZPO: Senat, Urteil vom 16.
Dezember
2005 -
V [X.], [X.], 1351 Rn. 9; vgl. auch Senat,
Beschluss vom 12. Juli 2013

V
ZB
74/12, [X.], 1572). In einem derartigen Fall scheidet eine Beschlussergänzung aus; die Beschwerdeentscheidung muss vielmehr -
wie vorliegend mit der Rechtsbe-schwerde auch geschehen -
mit dem jeweils statthaften Rechtsmittel angefoch-ten werden (vgl. [X.], Urteil vom 20. September 2009 -
VII ZR 205/07, [X.]Z 182, 158 Rn. 70; Urteil vom 20. September 2007 -
I [X.], NJW-RR 2008, 851 Rn. 28).
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
a) Hat ein in Abschiebungshaft befindlicher Ausländer die Beschwerde gegen die Haftanordnung zulässigerweise mit dem Antrag analog §
62 FamFG verbunden, festzustellen dass er durch die angefochtene Haftanordnung in sei-nen Rechten verletzt worden ist, muss das Beschwerdegericht über beide [X.] entscheiden. Die Anträge verfolgen nicht dasselbe Rechtsschutzziel. Ziel einer Beschwerde gegen die Haftanordnung ist die Beseitigung der Freiheits-entziehung. Ziel des [X.] ist die Rehabilitierung des Betroffe-nen in Bezug auf den mit der Haftanordnung verbundenen Vorwurf rechtswidri-gen Verhaltens. Den Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz bei Frei-heitsentziehungen (Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art.
2 Abs. 2 Satz 2 GG) wird bei un-rechtmäßigen Inhaftierungen nur entsprochen, wenn dem [X.] umfassend Rechnung getragen wird. Vor diesem Hintergrund ist auf ei-nen Antrag des Betroffenen die Verletzung seiner Rechte durch die Inhaftierung auch dann auszusprechen, wenn das Beschwerdegericht mit der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Haftanordnung die Freiheitsentziehung been-det (Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2012

[X.] 238/11, [X.] 2013, 39 5
6
-
5
-
Rn. 6, 7; Beschluss vom 14.
Oktober 2010

[X.] 78/10, [X.] 2011, 39 Rn.
12).
b) Der Feststellungsantrag ist begründet, da die Abschiebungshaft nicht hätte angeordnet werden dürfen. Der Haftantrag ist

wie das Beschwerdege-richt zutreffend ausführt

unzulässig, da er keine ausreichenden Angaben zur Durchführbarkeit der Abschiebung enthält. Der Mangel wurde auch nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 [X.]. Soweit über die Kosten bereits in dem nicht [X.] Beschluss des [X.] entschieden worden ist, hat der [X.] lediglich klarstellende Bedeutung.
Der Gegenstandswert bestimmt sich nach §
36 Abs.
3 GNotKG.
Stresemann
Czub
Brückner

Weinland
Kazele

Vorinstanzen:
AG Straubing, Entscheidung vom 19.11.2013 -
XIV 25/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 18.12.2013 -
7 [X.] -

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8
9

Meta

V ZB 17/14

06.03.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2014, Az. V ZB 17/14 (REWIS RS 2014, 7336)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7336

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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