Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2016, Az. V ZB 24/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16386

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[X.]:[X.]:BGH:2016:110216BVZB24.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 24/14
vom

11. Februar 2016

in der Abschiebungshaftsache

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 11. Februar 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und [X.], Dr.
Kazele und [X.] beschlossen:

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde wird
festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 17. Dezember 2013 und der Beschluss des [X.] -
5. Zivilkammer -
vom 24.
Januar 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Straubing
Bogen auferlegt.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000

Gründe:

I.

Der Betroffene ist [X.] Staatsangehöriger. Bei polizeilichen [X.] und 16. Dezember 2013 wurde festgestellt, dass er sich ohne 1
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einen gültigen Aufenthaltstitel und ohne gültige Ausweispapiere in der [X.] aufhielt.

Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 17. Dezember 2013 hat das Amtsgericht nach Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom gleichen Tage Abschiebungshaft bis längstens 16. März 2014 angeordnet. Die hiergegen ge-richtete Beschwerde des Betroffenen hat das [X.] mit Beschluss vom 24. Januar 2014 zurückgewiesen. Am 6. Februar 2014 hat der Senat die Voll-ziehung der [X.] einstweilen ausgesetzt. Der Betroffene will mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung erreichen, dass die Anordnung der Haft und deren Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht seine Rechte ver-letzt haben.

II.

Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Anordnung der [X.] lägen vor. Zwar sei die Aushändigung des [X.] im amtsgerichtlichen Verfahren nicht protokolliert worden. Die Beschwerde zeige aber nicht auf, dass bei Aushändigung eine andere Entscheidung ergangen wäre. Die Haftdauer von drei Monaten habe das Amtsgericht in hinreichendem Maße damit begründet, dass zunächst ein Heimreisedokument zu beschaffen und sodann ein Flug zu buchen sei. All dies nehme erfahrungsgemäß mehrere Wochen in Anspruch.

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III.

Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG
mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

Die Anordnung der Haft durch das Amtsgericht und deren Aufrechterhal-tung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte und die-ser Mangel während des Verfahrens nicht behoben worden ist.

1. Das Vorliegen eines zulässigen [X.] ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforde-rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des [X.] knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte an-sprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte [X.] nicht angeordnet werden (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 -
V [X.], juris Rn. 6 mwN).

Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht, weil er keine ausreichenden Angaben zu der notwendigen Haftdauer ent-hält. Der Hinweis auf eine Mitteilung der Zentralen Rückführungsstelle der [X.], wonach eine Passersatzpapierbeschaffung für [X.] 4
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innerhalb von drei Monaten möglich sei und der Betroffene einen entsprechen-den Antrag bereits ausgefüllt habe, ist unzureichend. Sie lässt insbesondere unberücksichtigt, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist und die Frist von drei Monaten die obere Grenze der möglichen Haft und nicht deren Normaldauer bestimmt (§ 62 Abs. 1 Satz 2 [X.]; näher Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 -
V [X.], [X.] 2012, 225 Rn.
10; vgl. auch Beschluss vom 10. Oktober 2013 -
V [X.], juris Rn. 9).

2. Mängel in der Antragsbegründung wegen fehlender Angabe zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG) führen zur [X.] der auf Grund eines solchen Antrages erlassenen Haftanordnung (Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 -
V [X.], [X.] 2014, 384 Rn.
18
ff.). Sie können allerdings in dem gerichtlichen Verfahren mit Wirkung für die Zukunft geheilt werden. Die Behebung des Mangels kann dadurch erfolgen, dass die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegung ergänzt, dadurch die Lücken des [X.] schließt und der Betroffene dazu Stellung nehmen kann. Der Mangel kann aber auch dadurch behoben werden, dass das Gericht das Vorliegen der an sich seitens der Behörde nach § 417 Abs. 2 FamFG vorzutragenden Tatsachen aufgrund eigener Ermittlungen von Amts wegen (§ 26 FamFG) in dem Beschluss feststellt (Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 -
V [X.], aaO, Rn. 21 ff.).

Eine solche Heilung des Mangels ist hier jedoch nicht eingetreten. Das Beschwerdegericht hat zwar die Feststellungen getroffen, dass inzwischen ein Pass für den Betroffenen ausgestellt worden sei und der Heimflug voraussicht-lich in der siebten oder achten [X.], also spätestens bis zum 23.
Februar 2014,
stattfinden werde. Zwingende weitere Voraussetzung für eine rechtmäßige Haftanordnung ist in einem solchen Fall aber, dass der Betroffene 8
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zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird. Anderenfalls ist -
weil der Betroffene zuvor (mangels zulässigen
[X.]) keine Gelegenheit hatte, zu den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der gegen ihn verhängten Freiheitsentziehung Stellung zu nehmen -
die nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG zu beachtende Verfahrensvorschrift des § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht ge-wahrt (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 -
V [X.], juris Rn. 9; [X.] vom 18. Dezember 2014 -
V [X.], juris Rn. 9; Beschluss vom 29.
Oktober 2015 -
V [X.], juris Rn. 6). Eine Anhörung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz hat jedoch nicht stattgefunden.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann Schmidt-Räntsch Czub

Kazele Göbel

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.12.2013 -
XIV 30/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 24.01.2014 -
5 [X.] -

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Meta

V ZB 24/14

11.02.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2016, Az. V ZB 24/14 (REWIS RS 2016, 16386)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16386

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