Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.11.2016, Az. B 3 P 3/16 S, B 3 P 4/16 S, B 3 P 5/16 S

3. Senat | REWIS RS 2016, 1680

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Ablehnung der Bewilligung durch letztinstanzlichen Beschluss - Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde


Tenor

Die Rechtsmittel des Klägers gegen die Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2015

– [X.] P 2/15 BH, [X.] P 3/15 BH und [X.] P 4/15 BH – werden als unzulässig verworfen.

Die erneuten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Gründe

1

Mit Beschlüssen vom 21.12.2015 - jeweils zugestellt am [X.] - hat der Senat die Anträge des [X.], ihm für die Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des [X.] vom 19.10.2015 (L 8 P 11/15), vom 20.10.2015 (L 8 P 12/15) und vom 26.10.2015 (L 8 P 13/15) [X.] zu bewilligen, mangels Erfolgsaussicht abgelehnt (§ 73a [X.] SGG, § 114 ZPO). Im Streit standen Ansprüche auf Leistungen der [X.] ab Mai 2013, auf Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten des Einbaus einer Badewanne mit Tür und zum Einbau eines Waschmaschinenanschlusses im Bad aus der [X.] Pflegeversicherung ([X.]), die das [X.] verneint hatte.

2

Mit persönlich unterzeichneten Schreiben des [X.] vom 2.10.2016 nebst Anlagen, die beim BSG am selben Tag und erneut am 21.11.2016 eingegangen sind, legt der Kläger Beschwerden gegen die Ablehnung der [X.] durch die og Senatsbeschlüsse vom 21.12.2015 ein und stellt wiederholt Anträge auf Bewilligung von [X.]. Zur Begründung führt er aus, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und er schmerzbedingt nur mit großer Mühe in die Badewanne einsteigen könne.

3

Die Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von [X.] durch den Senat sind als unzulässig zu verwerfen. Eine sofortige Beschwerde gegen die letztinstanzlichen Senatsbeschlüsse ist weder gemäß § 73a [X.] SGG iVm § 127 Abs 2 S 2 iVm § 567 Abs 1 ZPO noch gemäß § 172 SGG statthaft (vgl auch [X.] vom 13.10.2011 - [X.] R 11/11 C).

4

Das allein in Frage kommende Rechtsmittel wäre eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG; die insoweit geltende 2-Wochen-Frist (§ 178a Abs 2 S 1 SGG) hat der Kläger bei Weitem versäumt. Im Übrigen ist seinem Vortrag auch nicht zu entnehmen, dass das BSG seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte. Die Erfordernisse von § 178a Abs 2 S 5 SGG sind mithin nicht erfüllt.

5

Die wiederholten Anträge auf Bewilligung von [X.] waren abzulehnen.

6

Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Sie ist endgültig.

Meta

B 3 P 3/16 S, B 3 P 4/16 S, B 3 P 5/16 S

29.11.2016

Bundessozialgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: P

vorgehend SG Gießen, 23. März 2015, Az: S 7 P 41/13

§ 73a Abs 1 S 1 SGG, § 172 SGG, § 114 ZPO, § 127 Abs 2 S 2 ZPO, § 567 Abs 1 Nr 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.11.2016, Az. B 3 P 3/16 S, B 3 P 4/16 S, B 3 P 5/16 S (REWIS RS 2016, 1680)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1680

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