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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS V ZR 149/04
vom 17. Februar 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 15. Juni 2004 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verwor-fen.
Die Beschwer der Kläger durch das Urteil des Berufungsgerichts übersteigt 20.000 • nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Bei der [X.] bleiben die Belastungen außer Be-tracht, die die Kläger durch den Abschluß des Vergleichs vom 20. August 1999 übernommen haben [[X.], [X.]. v. 30. September 1964, [X.], [X.] § 3 ZPO Nr. 119; LAG Düsseldorf, [X.], 1099; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 3 Rdn. 68, Stichwort "Vergleich (Wert bei Fortsetzung des [X.])"; [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 3 Rdn. 16, Stichwort "Vergleich"].
- 3 - Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 7.718,82 •.
[X.][X.] Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Meta
17.02.2005
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2005, Az. V ZR 149/04 (REWIS RS 2005, 4946)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4946
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