Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2003, Az. V ZR 159/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 492

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[X.]/03vom27. November 2003in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 27. November 2003 durchden Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], die [X.]. [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 11. April 2003 wird zurückgewiesen.Die Beschwerde ist zulässig. Der Verzicht der Klägerin auf [X.] von Tatbestand und Entscheidungsgründen bedeutetkeinen Rechtsmittelverzicht (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher,2. Aufl., Ergänzungsband, § 515 [X.]. 34; [X.]/Vollkommer,ZPO, 24. Aufl., § 313a [X.]. 6).Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragenvon grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer [X.] Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).Das Berufungsurteil ist innerhalb von fünf Monaten seit seinerVerkündung begründet worden. Das ist nach ständiger Recht-sprechung nicht zu beanstanden (vgl. [X.], 155 f.; [X.] 1993, 2603; [X.] NJW 2001, 2161 f.). Hieran ändert [X.] dadurch etwas, daß die Begründung im Hinblick auf denVerzicht der Parteien zunächst bewußt unterblieben ist- 3 -(Stein/[X.], ZPO, 22. Aufl., § 313a [X.]. 18; Zöl-ler/Vollkommer, aaO, [X.]. 15).Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens [X.] [X.] [X.] Lemke [X.]Stresemann

Meta

V ZR 159/03

27.11.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2003, Az. V ZR 159/03 (REWIS RS 2003, 492)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 492

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