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PDF anzeigen[X.] vom 25. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. Juli 2006 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten vom 30. Mai 2006 auf Entscheidung des [X.] nach § 346 Abs. 2 StPO wird als unbegrün-det verworfen. Gründe: Der Angeklagte wurde durch Urteil des [X.] vom 4. Mai 2006 freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Zu Recht hat das [X.] die am 16. Mai 2006 vom Angeklagten selbst eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Auf die zutreffenden Gründe des [X.] des [X.]s vom 17. Mai 2006 nimmt der Senat Bezug. 1 - 3 - Auch als Wiedereinsetzungsantrag nach §§ 44, 45 StPO hätte das Schreiben vom 30. Mai 2006 keinen Erfolg. Ein solcher Antrag wäre bereits [X.], da entgegen § 45 Abs. 2 StPO Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung begründen könnten, weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht sind. 2 Nack Boetticher Kolz Hebenstreit Elf
Meta
25.07.2006
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2006, Az. 1 StR 304/06 (REWIS RS 2006, 2423)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2423
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