Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2006, Az. 2 StR 194/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2351

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[X.] vom 28. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2006 gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Ur-teil des [X.] vom 25. November 2005 werden verworfen. Gründe: Der Senat schließt sich den Ausführungen des [X.] an, der zutreffend ausgeführt hat: 1 "[X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 2 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäu-mung der [X.] ist unzulässig, weil entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO die versäumte Handlung der Begründung der Revision nicht inner-halb der Antragsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachgeholt wurde. Es kann daher dahinstehen, ob sich die Unzulässigkeit nicht auch noch daraus ergibt, dass der Antrag keine Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des [X.] 3 - 3 - I[X.] Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO 4 Der Antrag auf Entscheidung des [X.] gegen den Verwer-fungsbeschluss des [X.] vom 21. März 2006 bleibt ohne Erfolg, weil die Revision nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO be-gründet wurde." 5 Im Übrigen sah der Senat bei der gegebenen Sachlage keinen Anlass, die Akten zunächst an die [X.] zurückzugeben, um über den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt [X.]

als Pflichtverteidiger vorab zu [X.]. Dem Angeklagten ist Rechtsanwalt [X.]

als Pflichtverteidiger in der ersten Instanz beigeordnet worden. Die Beiordnung gilt bis zur [X.], sie erstreckt sich auch auf Einlegung und Begründung der Revision (vgl. [X.] 49. Aufl. § 140 Rdn. 8 m.w.N.). 6 Da der Wiedereinsetzungsantrag erfolglos (§ 473 Abs. 7 StPO) bleibt und der Antrag auf Entscheidung des [X.] keine Gebühr nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz auslöst, ist eine Kostenent-scheidung durch den Senat nicht veranlasst. Dies gilt auch hinsichtlich der not-wendigen Auslagen der Nebenklägerin, welche von Rechtsanwältin B. 7 - 4 - im gesamten Revisionsverfahren vertreten wird, so dass Gebühren für [X.] nach dem Vergütungsverzeichnis zum [X.] nicht anfallen. [X.] Fischer Roggenbuck Appl

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2 StR 194/06

28.07.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2006, Az. 2 StR 194/06 (REWIS RS 2006, 2351)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2351

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(Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist: Rückgabe der Sache zur Bestellung eines anderen Verteidigers bei offenkundigem Mangel …


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