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PDF anzeigen[X.] vom 18. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 18. Oktober 2006 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gegen den Verwerfungsbeschluss des [X.] vom 13. Juli 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Nach Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 2. Mai 2006 sind die Urteilsgründe dem Angeklagten am 23. Mai 2006, seinem Verteidiger am 24. Mai 2006 zugestellt worden. 1 Da Revisionsbegründung bis zum 13. Juli 2006 nicht eingegangen war, hat das [X.] die Revision daher mit Beschluss vom 13. Juli 2006 als unzulässig gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen; der Beschluss wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 19. Juli 2006 zugestellt. 2 - 3 - Der Antrag vom 27. Juli 2006 (eingegangen am 2. August 2006) war als unzulässig auf Kosten des Antragstellers zu verwerfen. Gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist der Antrag binnen einer Woche nach Zustellung des Verwer-fungsbeschlusses zu stellen. Diese Frist ist hier nicht eingehalten. 3 [X.] Roggenbuck
Meta
18.10.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2006, Az. 2 StR 425/06 (REWIS RS 2006, 1286)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1286
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 423/20 (Bundesgerichtshof)
Strafverurteilung wegen Raubes u.a.: Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist
2 StR 441/09 (Bundesgerichtshof)
4 StR 388/10 (Bundesgerichtshof)
3 StR 342/23 (Bundesgerichtshof)
4 StR 320/12 (Bundesgerichtshof)
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