Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2006, Az. 1 StR 436/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1824

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BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 19. September 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. September 2006 be-schlossen: 1. Dem Angeklagten wird von Amts wegen gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 31. März 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Der Beschluss des [X.] nach § 346 Abs. 1 StPO vom 21. Juli 2006 ist damit gegenstandslos. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Wiedereinsetzung, die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Re-visionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen. Gründe zu 1.: [X.] hat in ihrer Antragsschrift ausgeführt: 1 "Die [X.] wurde versäumt. Die Urteilszustellung an den Pflichtverteidiger wurde am 9. Mai 2006 durch den Vorsitzenden angeord-net und ist am 12. Mai 2006 erfolgt. Damit ist die Begründungsfrist am 12. Juni 2 - 3 - 2006 abgelaufen. Eine förmliche Urteilszustellung an den Wahlverteidiger Rechtsanwalt K. ist vom Vorsitzenden nicht verfügt worden und somit auch nicht erfolgt. Damit wurde auch keine weitere Frist eröffnet. Die von dem Wahlverteidiger behauptete erneute Zustellung vom 29. Juni 2006 bezog sich auf die Revisionsrechtfertigungsschrift der Staatsanwaltschaft. Dies stellt somit keine erneute Urteilszustellung dar. Eine formlose Mitteilung des Urteils setzt keine Frist in Lauf. [X.] hat der Angeklagte bereits am 10. Mai 2006 den neuen [X.] bevollmächtigt und offensichtlich mit der Revisionsbegründung [X.]. Die vorliegenden mehreren [X.] können ihm daher nicht als (Mit-) Verschulden zugerechnet werden. Der - rechtzeitig - gestellte Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO, mit dem zugleich die versäumte Revisionsrechtferti-gung nachgeholt wurde, kann daher auch zum Anlass genommen werden, dem Angeklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.] zu gewähren (vgl. [X.] 5. Aufl. § 45 Rdn. 16 m. Hinw. auf BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachen-vortrag 9; ebenso [X.], [X.] Aufl. § 45 Rdn. 12). 3 - 4 - Mit der Wiedereinsetzung ist der Verwerfungsbeschluss des Tatrichters nach § 346 Abs. 1 StPO gegenstandslos. Einer Entscheidung des [X.] nach § 346 Abs. 2 StPO bedarf es deshalb nicht (vgl. BGHSt 11, 152, 154)." 4 Dem schließt sich der Senat an. 5 [X.]Wahl Boetticher Kolz Elf

Meta

1 StR 436/06

19.09.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2006, Az. 1 StR 436/06 (REWIS RS 2006, 1824)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1824

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