Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2012, Az. 4 StR 384/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 164

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 384/12

vom
19. Dezember
2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

wegen
zu Ziff. 1.
bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.

zu Ziff. 2.
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.

zu Ziff. 3.
Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge u.a.

zu Ziff. 4.
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer
am
19.
Dezember 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.]
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten [X.]

wird das Urteil des
[X.] vom 22.
Februar 2012, soweit es ihn betrifft,
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der
Angeklagte der [X.] mit gefährlicher Körperverlet-zung und mit
bewaffnetem
Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge, der gefährlichen Körperverletzung, des unerlaubten Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge und des uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fäl-len schuldig ist; die Einzelstrafe im Fall
II.5 der Urteils-gründe entfällt,
b)
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des
Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt abgesehen worden ist.
2.
Auf die Revision des Angeklagten C.

Te.

wird das vor-
genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der
Angeklagte der Geiselnahme in
Tatein-heit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der
Beihilfe zum unerlaubten Handel--
3
-
treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schul-dig ist; die Einzelstrafe im Fall
II.5 der Urteilsgründe entfällt.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels des Angeklagten [X.]

, an eine andere Strafkammer des
[X.] zurückverwiesen.
4.
Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten [X.]

und
C.

Te.

sowie die Revisionen der Angeklagten O.

Te.

und E.

Te.

werden verworfen.
5.
Die Angeklagten O.

Te.

, C.

Te.

und E.

Te.

haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung eines gefährlichen Ge-genstandes, gefährlicher Körperverletzung, Handeltreibens mit [X.] und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in [X.] verurteilt. Von einer Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt hat es abgesehen.
1
-
4
-
Den Angeklagten O.

Te.

-
zung, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen und wegen Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in [X.] von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Den Angeklagten C.

Te.

mit gefährlicher Körperverletzung und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung eines gefährlichen Ge-genstandes und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen"
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs
Monaten verurteilt.
Den Angeklagten E.

Te.

-

einer Gesamtgeldstrafe von 120
Tagessätzen zu je 100
Euro verurteilt.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, die sie auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts stützen. Die Rechtsmittel der Angeklagten [X.]

und C.

Te.

haben
mit der Sachrüge

in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie, wie die Rechtsmittel der Angeklagten O.

Te.

und E.

Te.

insge-
samt, unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
2
3
4
5
-
5
-
I.
1.
Die Verurteilung der Angeklagten [X.]

und C.

Te.

wegen
zweier selbständiger, real konkurrierender Taten in den Fällen
II.5 und II.6 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a)
Nach den Feststellungen übergab in dem beim Angeklagten [X.]

als
unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, beim Angeklagten C.

Te.

als Beihilfe hierzu abgeurteilten
Fall
II.5 der Urteils-
gründe der Angeklagte [X.]

mit Unterstützung des Angeklagten C.

Te.

dem Zeugen B.

am 3.
Juni 2010
15
g Heroin, das dieser für den An-
geklagten O.

Te.

gewinnbringend veräußern sollte. Nachdem der Zeuge
den Angeklagten [X.]

und C.

Te.

tags darauf mitgeteilt hatte, dass er
aus den Drogengeschäften mit den Angeklagten aussteigen wolle, und dem Angeklagten [X.]

die 15
g Heroin zurückgegeben hatte, verbrachten die bei-
den Angeklagten, die u.a. mit einem Teleskopschlagstock bewaffnet waren, den Zeugen B.

in einen Wald und veranlassten ihn unter Todesdrohun-
gen, sich zu weiteren Drogenverkäufen bereitzuerklären. Hierauf übergab der Angeklagte [X.]

dem Zeugen das zuvor zurückerhaltene Heroin erneut mit der
Aufforderung, dieses nunmehr zu veräußern (Fall
II.6 der Urteilsgründe, beim Angeklagten [X.]

abgeurteilt als bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge, beim Angeklagten C.

Te.

als Beihilfe
hierzu, jeweils in Tateinheit mit Geiselnahme und mit gefährlicher Körperverlet-zung).
b)
Danach stellt die zweifache Übergabe derselben Heroinmenge an den Zeugen B.

durch den Angeklagten [X.]

ein einheitliches Handeltrei-
ben im Sinne der
§
29a Abs.
1 Nr.
2, §
30a Abs.
2 Nr.
2
BtMG dar. Sämtliche 6
7
8
-
6
-
Betätigungen, die sich auf den Verbleib derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittelmenge beziehen, sind als eine Tat des unerlaubten Handel-treibens anzusehen, weil bereits der Erwerb und der Besitz von [X.], die zum Zweck gewinnbringender Weiterveräußerung bereit gehalten wer-den, den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge erfül-len. Zu dieser Tat gehören als unselbständige Teilakte im Sinne einer Bewer-tungseinheit auch die späteren Veräußerungsgeschäfte, soweit sie

wie hier

dasselbe Rauschgift betreffen (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 7.
Ok-tober 1997

4
StR
415/97, [X.], 594 mwN). Dass der Angeklagte [X.]

zunächst davon ausging, dem Zeugen B.

die 15
g Heroin endgültig
überlassen zu haben und nur noch die Auskehrung des Verkaufserlöses abwar-ten zu müssen, rechtfertigt keine andere Bewertung; beide Aushändigungen des [X.] an den Zeugen B.

waren
auf die Abwicklung ein-

und desselben Rauschgiftgeschäftes gerichtet (vgl. Senatsurteil vom 13.
De-zember 2012

4
StR
99/12; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25.
Januar
2011

4
StR
689/10
mwN).
c)
Wegen der Akzessorietät der Beihilfe werden auch die verschiedenen Beihilfehandlungen des C.

Te.

zu einer Tat im Rechtssinne zusammen-
gefasst (vgl. Senatsurteil
vom 13.
Dezember 2012

4
StR
99/12 mwN).
2.
Im Übrigen weist die Beurteilung der Konkurrenzen durch das [X.] keinen die Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf. Zwar liegt nach den Feststellungen wegen der vergleichbaren chemischen Zusammenset-zung des beim Angeklagten [X.]

einerseits und
des
beim Zeugen B.

andererseits sichergestellten [X.] nahe, dass alle Einzellieferungen aus derselben Gesamtmenge stammten; es ergeben sich jedoch auch aus dem Ge-samtzusammenhang der Urteilsgründe keine Anhaltspunkte dafür, dass gerade 9
10
-
7
-
einer der Angeklagten diese Gesamtmenge auch nur vorübergehend in seinem Besitz hatte. Festgestellte Einzelveräußerungen nur deshalb zu einer Bewer-tungseinheit zusammenzufassen, weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, dass sie ganz oder teilweise aus einem Verkaufsvorrat der [X.] stammen, ist nicht geboten (vgl. Senatsurteil vom 23.
März 1995

4
StR
746/94, BGHR StGB §
52 Abs.
1 in dubio pro reo
6).
3.
Der Senat kann die erforderlichen Schuldspruchänderungen selbst vornehmen. §
265 [X.] steht dem nicht entgegen, weil sich die Angeklagten [X.]

und C.

Te.

nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen kön-
nen.
Danach entfallen die im Fall
II.5 der Urteilsgründe verhängten [X.] von zehn
Monaten Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten [X.]

bzw. sechs

Monaten Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten C.

Te.

. Angesichts der
im Fall
II.6 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von drei Jahren Frei-heitsstrafe gegen den Angeklagten [X.]

bzw. von fünf Jahren und drei Mona-
ten gegen den Angeklagten C.

Te.

sowie der übrigen Einzelstrafen kann
der Senat ausschließen, dass die Gesamtfreiheitsstrafen
bei zutreffender Beur-teilung des [X.] niedriger ausgefallen wären.
II.
Dass das [X.] davon abgesehen hat, den Angeklagten [X.]

in
einer Entziehungsanstalt unterzubringen, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

11
12
13
-
8
-
Das [X.] hat die Anordnung der Maßregel mit der Erwägung ab-gelehnt, dass der Angeklagte
zwar einen Hang im Sinne des §
64 StGB habe, Cannabis zu sich zu nehmen, die Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten aber nicht auf diesen Hang zurückgehe. Für diese habe der tägliche jedoch so weit reduziert habe, dass er es äußerst nehme, weshalb das [X.] einen Hang des Angeklagten [X.]

, Kokain
im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht angenommen hat.
Diese Einschätzung wird von den

teilweise widersprüchlichen und un-klaren

Feststellungen nicht getragen. Bereits
der Umfang des aktuellen Can-nabis-
und
[X.]s des Angeklagten [X.]

kann den Feststellungen
nicht klar entnommen werden. So heißt es im Rahmen der Darstellung der per-sönlichen Verhältnisse, der Angeklagte [X.]

konsumiere seit dem Jahre 2003
täglich Cannabis, wobei die tägliche Menge im Laufe der [X.] sei und Anfang 2010 bei zwei bis drei Gramm gelegen habe (UA
12
f.). An anderer Stelle führt das [X.] demgegenüber aus, er habe nach [X.] aus der Untersuchungshaft im September 2010 seinen Cannabiskonsum reduziert und es an Wochenenden regelmäßig, während der Woche nur noch gelegentlich konsumiert. Zum [X.] hat das [X.] lediglich fest-gestellt, dass der Angeklagte [X.]

, der im Tatzeitraum etwa zwei bis drei
Gramm täglich verbraucht habe, auch diesen nach der Haftentlassung reduziert

(UA
31). Auch die An-nahme des [X.]s, die Taten stünden mit dem Hang des Angeklagten [X.]

, Cannabis im Übermaß zu sich zu nehmen, in keinem Zusammenhang,
widerspricht den Feststellungen. Danach beging der Angeklagte die Taten weil

also nicht ausschließ-lich

16). Es ist schließlich
nicht ersichtlich, dass der 14
15
-
9
-
Angeklagte [X.]

, der im Tatzeitraum wie heute seinen Lebensunterhalt von
Arbeitslosengeld
II bestritt, seinen umfangreichen Cannabisverbrauch aus lega-len Mitteln hätte finanzieren können.
Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt ist daher erneut zu befinden.
III.
Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels des Angeklagten C.

Te.

rechtfertigt es nicht, ihn von den Kosten des Revisionsverfahrens teil-
weise freizustellen (§
473 Abs.
4 [X.]; vgl. [X.], [X.], 55.
Aufl., §
473 Rn.
25
f.).
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke

Quentin
Reiter
16
17

Meta

4 StR 384/12

19.12.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2012, Az. 4 StR 384/12 (REWIS RS 2012, 164)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 164

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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