Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2016, Az. 4 StR 42/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 14440

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:160316B4STR42.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 42/16

vom
16. März
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 16.
März
2016
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9.
September 2015 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13
Fällen, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14
Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revi-sion des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Schuldspruchänderung 1
-
3
-
im Fall
II.2. Nr.
21 der Urteilsgründe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
I.
Nach den Feststellungen fasste der Angeklagte, der viele Jahre

teils gegen Entlohnung

als Informant der Polizei tätig gewesen war, im Mai 2014 den Entschluss, mit

B.

, der im Raum D.

einen schwung-
vollen

Handel mit Betäubungsmitteln, insbesondere Kokain, betrieb, [X.] zu machen. Er tat dies entweder in der Absicht, die von
B.

erworbenen Betäubungsmittel gewinnbringend weiterzuverkaufen, oder
aber in dem Bestreben, durch die Drogengeschäfte näheren Zugang zu B.

zu gewinnen, dessen Umfeld auszuleuchten und die hierdurch erlangten [X.] anschließend der Polizei anzubieten, wovon er sich eine [X.] Entlohnung für seine Tätigkeit oder die Zahlung einer Erfolgsprämie [X.]. Kleinere Gewinne rechnete er mit ein, weil er sich dadurch die Mittel für seinen Eigenkonsum von Marihuana verdienen wollte.
In der Folgezeit bezog der Angeklagte meist nach vorangegangener tele-fonischer Bestellung von B.

in acht Fällen Kokain in [X.] zwischen 10
und 50
Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils 40
%, das er in vier Fällen mit Gewinn (Taten
II.2. Nr.
3
bis 6 der Urteilsgründe) und in vier Fällen zum Selbstkostenpreis (Taten
II.2. Nr.
1, 2, 7 und 13 der Urteilsgründe) an [X.] weiterveräußerte. In weiteren fünf Fällen stellte der Angeklagte den Kontakt von B.

zu Abnehmern her, die jeweils Kokain
verschiedener Qualität in
[X.] zwischen 30 und 60
Gramm erwarben oder erwerben wollten (Ta-ten
II.2. Nr.
8, 10, 11, 18 und 19 der Urteilsgründe). Ferner verkaufte er [X.], das er in [X.] von zweimal 1
Kilogramm von B.

und von
2
3
-
4
-
100
Gramm von
einem anderen Lieferanten bezogen hatte, mit Gewinn weiter (Taten
II.2. Nr.
9, 12 und 14 der Urteilsgründe). Am 5.
November 2014 erwarb der Angeklagte zunächst von einem weiteren Lieferanten 9,807
Gramm Koka-inzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 99,4
%, die er zum Selbstkosten-preis an einen Abnehmer abgeben wollte, und wenig später 21,98
Gramm [X.], das zur Hälfte zum Eigenkonsum und zur anderen Hälfte zur Weiter-gabe an Kollegen zum Selbstkostenpreis bestimmt war (Tat
II.2. Nr.
21 der
Urteilsgründe). Schließlich wurden bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 21.
Januar 2015 im [X.] 5
Gramm Kokain aufgefunden, die der Angeklagte einige Tage zuvor unentgeltlich von B.

mit der Bestimmung
erhalten hatte, dafür einen Kunden zu suchen (Tat
II.2. Nr.
22 der Urteilsgrün-de).
II.
Die Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Schuldspruchände-rung im Fall
II.2. Nr.
21 der Urteilsgründe. Ansonsten hält der Schuld-
und Strafausspruch des angefochtenen Urteils einer rechtlichen Prüfung stand.
1.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch in den [X.], in denen der Angeklagte von seinem Lieferanten B.

bezogene Betäu-
bungsmittel zum Einkaufspreis an Abnehmer abgab (Taten
II.2. Nr.
1, 2, 7 und 13 der Urteilsgründe) oder ohne Provisionserwartung den Kontakt zwischen
B.

und Abnehmern von Betäubungsmitteln vermittelte (Taten
II.2. Nr.
8, 10,
11, 18 und 19 der Urteilsgründe).

4
5
-
5
-
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des §
29 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 BtMG setzt [X.] Handeln voraus (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
Oktober 2005

GSSt
1/05, [X.]St 50, 252, 256). [X.] ist eine Tä-tigkeit, wenn [X.] des [X.] vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder wenn er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder

objektiv messbar

immateriell bessergestellt wird
(st. Rspr.; vgl. nur Urteil vom 24.
Juni 1986

5
StR
153/86, [X.]St 34, 124,
126; Beschlüsse vom 26.
August 1992

3
StR
299/92, [X.]R BtMG §
29 Abs.
1 Nr.
1 Handeltreiben
34; vom 6.
November 2012

2
StR
410/12, [X.]R BtMG §
29 Abs.
1 Nr.
1 Handeltreiben
80; [X.] in Körner/[X.]/[X.], BtMG, 8.
Aufl., §
29 Rn.
150 mwN). Da der
Vorteil weder tatsächlich erlangt werden noch unmittelbar aus dem Umsatzgeschäft resultieren muss (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
März 1981

5
StR
56/81, [X.] 1981, 238; Urteil vom 4.
Dezember 2007

5
StR
404/07, insoweit in [X.], 354 nicht abge-druckt;
[X.], BtMG, 4.
Aufl., §
29 Rn.
323), reicht die Erwartung mittelbarer Vorteile aus, um die [X.]keit zu begründen. Danach ist in den [X.] ein [X.] Handeln des Angeklagten gegeben. Mit dem von einem finanziellen Eigeninteresse getragenen Bestreben, als Informant der Po-lizei gegen Entgelt verwertbare Informationen über seinen Lieferanten zu erhal-ten, zielte das Handeln des Angeklagten jeweils auf die Erlangung eines mate-riellen Vorteils, der nach den Vorstellungen des Angeklagten auch an seine auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit anknüpfte und damit einen hinreichenden Umsatzbezug (vgl. hierzu [X.] aaO, Rn.
330; Rahlf
in MüKoStGB, 2.
Aufl., §
29 BtMG Rn.
387) aufwies. Dass die erstrebten geldwer-ten Informationen erst später durch Weitergabe an die Polizei zu Geld gemacht werden sollten, steht der Annahme von [X.]keit nicht entgegen. Aus denselben Gründen ist auch im Fall
II.2. Nr.
22 der Urteilsgründe ein eigennüt-ziges Handeln des Angeklagten zu bejahen.
6
-
6
-
2.
In den Fällen, in denen der Angeklagte den Kontakt zwischen dem [X.] B.

und den Abnehmern von Betäubungsmitteln herstellte (Ta-
ten
II.2. Nr.
8, 10, 11, 18 und 19 der Urteilsgründe), ist durch die Urteilsfest-stellungen ein täterschaftliches Handeln des Angeklagten hinreichend belegt
(vgl. [X.], Beschlüsse vom 5.
Oktober 2010

3
StR
339/10, [X.]R BtMG
§
29 Abs.
1 Nr. 1 Handeltreiben 75; vom 4.
September 2012

3
StR
337/12, [X.], 46).
3.
Dagegen kann der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit [X.]n in nicht geringer Menge gemäß §
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG im Fall
II.2. Nr.
21
der Urteilsgründe nicht bestehen bleiben. In diesem Fall, in dem der Angeklagte die Kokainzubereitung nicht von B.

sondern von einem an-
deren Lieferanten bezog, um es zum Selbstkostenpreis an einen Abnehmer abzugeben, ist ein [X.] Verhalten des Angeklagten in den [X.] nicht festgestellt. Der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen indes wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG strafbar gemacht. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. §
265 StPO steht nicht entgegen. Der Straf-ausspruch wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt. Angesichts der identischen Strafandrohung kann der Senat ausschließen, dass die [X.] bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine niedrigere Einzelstrafe er-kannt hätte.
7
8
-
7
-
4.
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den [X.] teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§
473 Abs.
4 StPO).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin
9

Meta

4 StR 42/16

16.03.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2016, Az. 4 StR 42/16 (REWIS RS 2016, 14440)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14440

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 42/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.