Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2016, Az. 4 StR 304/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 5614

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:130916B4STR304.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 304/16

vom
13.
September
2016
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts

zu
1.a) mit
dessen Zustimmung

und der Beschwerdeführerin am 13.
September 2016 gemäß §
154a Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlos-sen:

1.
Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18.
Januar 2016 wird
a)
die
Verfolgung in den Fällen
II.
1.
und 2. der Urteilsgrün-de auf den Vorwurf eines unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall
II.
1. und in den Fällen II.
9. und 10. der Urteilsgründe auf den Vorwurf des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Fall
II.
10. der Urteilsgründe be-schränkt;
b)
das Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Angeklagte des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie des unerlaubten Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen schuldig ist und
c)
in den [X.] mit den Feststellungen aufge-hoben; ferner werden die Feststellungen aufgehoben, soweit sie [X.] betreffen, die über der [X.] zur nicht
geringen
Menge liegen.
2.
Die weiter gehende Revision der Angeklagten wird verwor-fen.
-
3
-
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].

Gründe:

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun

h-ren verurteilt sowie Einziehungs-
und Verfallsanordnungen getroffen. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrens-
und die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer
Verfahrensbeschränkung gemäß §
154a Abs.
2 StPO, zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung aller Strafaussprüche. Im Übrigen hat es keinen Erfolg.
1.
Der [X.] beschränkt die Verfolgung gemäß §
154a Abs.
2 StPO in den Fällen
II.
1. und 2. der Urteilsgründe auf den Vorwurf des unerlaubten [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall
II.
1. und

ebenfalls mit Zustimmung des Generalbundesanwalts

in den Fällen
II.
9. und 10. auf den Vorwurf des
bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Be-täubungsmitteln
im Fall
II.
10. der Urteilsgründe. Denn nach bisheriger Recht-sprechung des [X.]s werden diese Fälle durch die Zahlung von Teilbeträgen für die von der Angeklagten und ihrer Mittäterin in den Fällen
II.
1. und 9. er-worbenen Betäubungsmittel mit den Kaufpreisen des in den Fällen
II.
2. und 10. 1
2
-
4
-
übergebenen [X.] zu jeweils einer Tat verbunden (vgl. etwa [X.], [X.] vom 13.
Januar 2016

4
StR
322/15, [X.], 420).
2.
Die Verfolgungsbeschränkung hat die entsprechende Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Dieser weist im Übrigen keinen die Angeklagte [X.] Rechtsfehler auf.
Zwar dienten die Taten

neben der Erzielung von Gewinn

nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen
auch der Versorgung ihrer Mittäte-rin (ihrer Tochter), eines ihrer Söhne sowie ihres Lebensgefährten mit Heroin (vgl. UA S.
12, ferner S.
17, 38/39), wobei sich den Feststellungen nicht ent-nehmen lässt, ob die Angeklagte auch insofern eigennützig handelte.
Durch das Unterlassen eines Schuldspruchs wegen tateinheitlich gegebenen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge bzw. wegen unerlaub-ten Erwerbs von Betäubungsmitteln (sofern die Grenze zur nicht geringen Men-ge nicht überschritten wurde; vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Juli 2013

2
StR 259/13, [X.]R BtMG §
29 Abs.
1 Nr.
1 Handeltreiben
82) ist die Angeklagte aber nicht beschwert.
Der [X.] kann in allen Fällen ausschließen, dass die (tatsächlichen) [X.] unter Berücksichtigung der Eigenbedarfsmengen ihrer Fami-lienangehörigen und ihres Lebensgefährten unterhalb der Grenze zur nicht ge-ringen Menge lagen. Hieran bestehen angesichts der [X.] (zwi-schen 300 und 1.000
g Heroin), den hierfür bezahlten Kaufpreisen (25

Gramm Heroin) und der Abstände zwischen den einzelnen Taten von in der Regel höchstens drei Wochen keine Zweifel, zumal die seit 1995 von [X.] lebende Angeklagte (UA S.
5) auch den Kauf und die Instandsetzung bzw. die Instandhaltung des von einem
ihrer Söhne und ihrem Lebensgefährten für 240.000

r-3
4
5
-
5
-
te (UA S.
6, 39/40). Der [X.] hat
daher den Schuldspruch wegen

teils be-waffneten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ent-sprechend der Verfolgungsbeschränkung abgeändert.
Die Einzelstrafaussprüche
sowie der [X.] haben dagegen keinen Bestand.
Denn die [X.] hat die diesen [X.] zugrunde geleg-ten [X.] entsprechend den jeweiligen [X.] bestimmt (UA S.
52/53), ohne zu berücksichtigen, dass diese einander wegen des Eigen-bedarfs ihrer Familienangehörigen und ihres Lebensgefährten

zumindest möglicherweise

nicht ohne weiteres entsprachen. Denn sie hat weder [X.], dass die erworbenen Mengen zunächst jeweils insgesamt zum Handel bestimmt waren, noch hat sie festgestellt, dass die Angeklagte hinsichtlich der Eigenbedarfsmengen einen ihre Eigennützigkeit begründenden mittelbaren
oder unmittelbaren Vorteil erlangt
hat (vgl. dazu etwa [X.], Beschlüsse vom 12.
Juni 2013

2
StR
608/12, juris Rn.
10; vom 12.
August 2015

4
StR 312/15, juris Rn.
4; vom 16.
März 2016

4
StR
42/16,
NStZ-RR 2016, 212, 213). Soweit die [X.] ihre Vorgehensweise damit begründete, dass ihr eine entsprechende Schätzung mangels Tatsachengrundlage nicht möglich gewesen sei, weil diese Zeugen keine Angaben gemacht hätten, und zudem die

39), übersieht die [X.]
bei ihrer letzten Erwägung, dass sie selbst [X.] hat, dass die Angeklagte bzw. ihre Mittäterin neue Bestellungen erst auf-gegeben haben, wenn sich das Rauschgift aus der vorangegangenen Lieferung

12, 38). Dass die Tochter
der Angeklagten, ihr [X.] sowie ihr Lebensgefährte keine Angaben gemacht haben, schließt eine 6
7
-
6
-
auf der Grundlage des in-dubio-Satzes vorgenommene Schätzung des zum Eigenkonsum abgegebenen Anteils an den [X.] nicht aus.
3.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aus den vom Generalbun-desanwalt in der Antragsschrift vom 4. Juli 2016 dargelegten Gründen keinen die Angeklagte [X.] Rechtsfehler ergeben (§
349 Abs.
2 StPO; vgl. zur Berücksichtigung des Alters der Angeklagten bei der Strafzumessung: [X.], Urteil vom 27.
April 2006

4
StR
572/05, [X.], 500, 501). Dies gilt auch für die Einziehungs-
und Verfallsanordnungen.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der [X.] darauf hin, dass die Aufhebung der Feststellungen lediglich diejenigen betrifft, die allein für die Strafaussprüche Bedeutung haben. Insbesondere werden die [X.] zu den jeweiligen [X.]

anders als die [X.], so-weit diese über der Grenze zur nicht geringen Menge liegen

von der [X.] nicht erfasst.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Quentin
8
9

Meta

4 StR 304/16

13.09.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2016, Az. 4 StR 304/16 (REWIS RS 2016, 5614)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5614

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