Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2007, Az. IX ZB 56/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1011

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[X.][X.]/07 vom 8. November 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] am 8. November 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 23. Februar 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 5.000 •. Gründe: [X.] Im Schlusstermin hat die weitere Beteiligte, eine Insolvenzgläubigerin, beantragt, dem Schuldner die von diesem nachgesuchte Restschuldbefreiung zu versagen. Sie hat geltend gemacht, er habe in seinem Vermögensverzeich-nis eine umfangreiche CD-Sammlung, verschiedene Musikinstrumente und [X.] aus einer Nebentätigkeit als Disk-Jockey nicht angegeben. 1 Mit [X.]uss vom 12. Mai 2006 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - den [X.] zurückgewiesen und dem Schuldner unter der [X.], dass er während der Laufzeit der Abtretungserklärung ([X.] - 3 - [X.]) die Obliegenheiten gemäß § 295 [X.] erfülle, die [X.] angekündigt. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten hat das [X.] durch [X.]uss vom 23. Februar 2007 dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Dagegen wendet sich dieser mit seiner Rechts-beschwerde. I[X.] Das Rechtsmittel ist statthaft (§§ 6, 7, 289 Abs. 2 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des [X.]. 3 1. Das [X.] hat seine Entscheidung damit begründet, das - unstreitige - Verschweigen der von der weiteren Beteiligten bezeichneten Vermögensgegenstände durch den Schuldner erfülle die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 6 [X.]. Die Gegenstände seien keineswegs völlig wertlos. Der Schuldner habe bei seiner späteren Anhörung den aktuellen Wert dreier Key-boards auf 430 bis 530 • und den eines Verstärkers auf 50 • beziffert. Für die mehr als 500 CD's ließen sich ebenfalls zumindest etliche Hundert • erzielen. Dem Schuldner falle grobe Fahrlässigkeit zur Last. Nach seinen eigenen Anga-ben habe er gewusst, dass die Musikinstrumente einen wirtschaftlichen Wert hätten. Nur deshalb, weil er sie in den Räumlichkeiten des [X.], des-sen Mitglied der Schuldner sei, aufbewahre, wo sie auch von anderen [X.] genutzt werden könnten, habe er nicht der Auffassung sein dürfen, 4 - 4 - die Musikinstrumente gehörten nicht ihm. [X.] fahrlässig sei es auch, wenn der Schuldner die CD-Sammlung als wertlos betrachtet habe. 2. Die Rechtsbeschwerde rügt, der [X.] sei nicht einmal zulässig gewesen, weil kein Versagungsgrund glaubhaft gemacht worden sei. Einen Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde legt sie hierbei nicht dar. 5 a) Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Obersatz des Inhalts, dass ein Versagungsgrund lediglich vorgetragen, aber nicht glaubhaft gemacht werden müsse. Selbst wenn das Beschwerdegericht die Zulässigkeit des [X.] zu Unrecht bejaht hätte, läge deshalb kein Bedürfnis zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vor. 6 b) Im Übrigen hat das Beschwerdegericht die Zulässigkeit des Antrags zu Recht bejaht. 7 Auf die - möglicherweise nicht glaubhaft gemachte - Behauptung, dass der Schuldner eine Nebentätigkeit als Disk-Jockey ausübe oder ausgeübt habe und dabei Einkünfte erziele oder erzielt habe, hat das Beschwerdegericht seine Entscheidung nicht gestützt. 8 Im Übrigen bedarf es keiner Glaubhaftmachung gemäß § 290 Abs. 2, § 4 [X.], § 284 ZPO, wenn die Tatsachen, die der Versagung der [X.] zugrunde liegen, unstreitig sind ([X.], [X.]. v. 29. September 2005 - [X.] ZB 178/02, [X.] 2005, 614). Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf streitigen Tatsachen. Das [X.] hat festgestellt, unstreitig seien die Angaben des Schuldners im Anhörungsbogen unvollständig, es stehe außer Streit, dass er seine Musikinstrumente nicht angegeben habe. Die weitere [X.] - 5 - teiligte musste auch nicht glaubhaft machen, dass diese dem Schuldner gehö-ren. Dieser hat eingeräumt, sie für sich erworben zu haben. Dass er sie in den Proberäumen seines Vereins aufbewahrt, wo sie interessierten [X.] zur Verfügung stehen, ändert am Eigentum des Schuldners nichts. 3. Das Beschwerdegericht hat mit einzelfallbezogenen Erwägungen den [X.] auch für begründet angesehen. Insoweit besteht ebenfalls kein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. 10 a) Dies gilt zunächst insoweit, als das Beschwerdegericht dem Schuldner nicht abgenommen hat, er sei nicht - mehr - Eigentümer der Musikinstrumente, betrachte sich zumindest nicht als solcher. Die tatrichterliche Erwägung, da der Schuldner die Instrumente für sich angeschafft habe und auch weiterhin selbst nutze, spreche dies für sein fortbestehendes Eigentum, ist weder rechtlich zu beanstanden noch gar Anlass für allgemeine Erörterungen des [X.]. Entsprechendes gilt, soweit das Beschwerdegericht ausge-führt hat, eine etwaige Fehlvorstellung des Schuldners, infolge des Verbringens der Gegenstände in die Räumlichkeiten des Vereins und jahrelange Nutzung durch Vereinsmitglieder das Eigentum verloren zu haben, beruhe auf grober Fahrlässigkeit. Insofern ist der Schuldner auch nicht in seinem Recht auf recht-liches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Das Beschwerdegericht hat sein Vorbringen zur Kenntnis genommen, nur anders gewürdigt als der Schuldner. Einen Anspruch darauf, dass das Beschwerdegericht sein Vorbringen ebenso würdigt wie er, hatte er nicht. 11 b) Das Beschwerdegericht hat keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass die Restschuldbefreiung auch dann zu versagen sei, wenn sich das [X.] - 6 - halten des Schuldners von vornherein als ganz unwesentlicher Verstoß gegen seine Pflichten nach der Insolvenzordnung darstelle. Allerdings ist der Rechtsausschuss davon ausgegangen, dass dem Schuldner "bei ganz unwesentlichen Verstößen" die Restschuldbefreiung nicht versagt werden darf (BT-Drucks. 12/7302 S. 188 zu § 346k RegE-[X.]). Daran orientiert sich auch die Rechtsprechung des Senats ([X.], [X.]. v. 7. [X.] - [X.] ZB 11/06, Z[X.] 2007, 96, 97). Diesen Grundsatz hat das Beschwerdegericht jedoch nicht verkannt, sondern das Vorliegen seiner Vor-aussetzungen mit einzelfallbezogenen Erwägungen verneint. 13 Wo die [X.] verläuft, ist keine Rechtsfrage von grund-sätzlicher Bedeutung ([X.], [X.]. v. 9. Dezember 2004 - [X.] ZB 132/04, [X.] 2005, 643, 644). Das Beschwerdegericht hat den Schuldner daran festgehalten, dass die Musikinstrumente nach seinen eigenen Angaben mindestens 480 • wert sind. Dann konnte es den Verstoß als nicht ganz unwesentlich behandeln, weil die von dem Treuhänder im Übrigen vorgefundene Masse nur einen [X.] von insgesamt 980,86 • aufwies. 14 Dies gilt selbst dann, wenn man die CD-Sammlung außer Betracht lässt. Ob die Schätzung ihres Wertes durch das Beschwerdegericht unter Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte des Schuldners zustande gekommen ist und ob der (damals allerdings noch gar nicht bestellte) Insolvenzverwalter dem Schuld-ner gesagt hat, er brauche die CD's nicht anzugeben, ist deshalb unerheblich. 15 c) Freilich beträgt die Summe der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen 257.636,49 • und die Quote 0,0857 %. Bei Berücksichtigung der nicht deklarierten Gegenstände wäre die Insolvenzquote nicht wesentlich höher. 16 - 7 - Es ist jedoch in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass die Versagung der Restschuldbefreiung eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beein-trächtigende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angaben nicht voraus-setzt; es genügt, dass die falschen oder unvollständigen Angaben ihrer Art nach geeignet sind, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden ([X.], [X.]. v. 23. Juli 2004 - [X.] ZB 174/03, Z[X.] 2004, 920; v. 17. März 2005 - [X.] ZB 260/03, [X.] 2005, 641; v. 22. Februar 2007 - [X.] ZB 120/05, Z[X.] 2007, 446, 447). Dies ist hier der Fall. [X.] Ganter [X.]

Kayser [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.05.2006 - 21 [X.][X.], Entscheidung vom 23.02.2007 - 6 T 382/06 -

Meta

IX ZB 56/07

08.11.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2007, Az. IX ZB 56/07 (REWIS RS 2007, 1011)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1011

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