Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2016, Az. IX ZB 50/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 5059

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ECLI:DE:BGH:2016:220916BIXZB50.15.0

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 50/15

vom

22.
September
2016

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja

InsO aF §§ 4, 290; ZPO § 269

Die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung durch den Schuldner ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sie erklärt wird, nachdem ein Insolvenzgläu-biger im Schlusstermin oder in einem an dessen Stelle tretenden schriftlichen Verfahren einen Antrag auf Versagung gestellt und das Insolvenzgericht dem Schuldner hierauf die Restschuldbefreiung versagt hat.

BGH, Beschluss vom 22. September 2016 -
IX ZB 50/15 -
LG Würzburg

AG Würzburg

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann,
die Richter
Prof.
Dr.
Pape
und Dr. Schoppmeyer

am
22.
September
2016
beschlossen:

Die
Rechtsbeschwerde
gegen den
Beschluss der 3.
Zivilkammer
des Landgerichts Würzburg
vom 17.
Juni
2015
wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000

festgesetzt.

Gründe:

Über das Vermögen des Schuldners wurde auf eigenen Antrag am 15.
Mai 2008 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Innerhalb der mit Beschluss vom 23.
Mai 2014
bestimmten Frist,
Anträge
auf Versagung der Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren
zu stellen,
beantragte eine Gläubigerin, dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts-
und Mitwirkungspflichten zu versagen. Diesem Antrag entsprach das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 18.
November 2014, welcher am 9.
De-zember 2014 zugestellt wurde. Daraufhin
ließ der Schuldner mit Schriftsatz vom 17.
Dezember 2014
den Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknehmen.

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Mit Beschluss vom 20.
Februar 2015 hat das Insolvenzgericht die Rück-nahme des Antrags auf Restschuldbefreiung für unzulässig erklärt. Die hierge-gen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Be-schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Ziel, die Rücknahme seines Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung für zulässig zu erklären, weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
4 InsO, §
269 Abs.
5 Satz 1, §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO statthaft und auch im Übrigen (§
575 ZPO) zulässig.

1. Die
Rechtsbeschwerde ist
statthaft.

a) In der
Insolvenzordnung
ist
nicht ausdrücklich geregelt, ob der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknehmen kann
und in welchem Verfahren gegebenenfalls über die
Zulässigkeit und Wirksamkeit der Rücknahme zu entscheiden ist. Dies schließt nach in
Rechtsprechung und Schrifttum einhellig
vertretener
Meinung
die Rücknahme des Antrags eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung
aber nicht aus
(vgl. BGH, Beschluss vom 15.
Juli 2010 -
IX
ZB 269/09, ZInsO 2010, 1495 Rn. 4 ff; LG Dresden, ZInsO 2007, 557; AG Göttingen, NZI 2016, 174).
Auch eine Rück-nahme des Antrags auf Restschuldbefreiung
durch den Schuldner
ist
grund-sätzlich
möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 17.
März 2005 -
IX
ZB 214/04, ZInsO 2005, 597, 598; vom 12.
Mai 2011 -
IX
ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127 Rn.
7; vom 20.
März 2014 -
IX
ZB 17/13, ZInsO 2014, 795 Rn. 8; vom 18. De-zember 2014 -
IX
ZB 22/13, ZInsO 2015, 499 Rn. 7;
LG Freiburg, ZInsO 2003, 2
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4

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1106;
Häsemeyer, Insolvenzrecht, 4.
Aufl., Rn. 26.16;
Fischer in Ahrens/Gehr-lein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 2.
Aufl., §
287 Rn. 10;
FK-InsO/Ahrens, 8.
Aufl., §
287 Rn.
92
ff;
HmbKomm-InsO/Streck, 5.
Aufl., §
287 Rn.
6; HK-InsO/Waltenberger, 8.
Aufl., §
287 Rn. 30;
MünchKomm-InsO/Stephan, 3.
Aufl., §
287 Rn.
33a;
Pape in
Pape/Uhländer,
InsO, §
287 Rn. 19;
Schmidt/Henning, InsO, 19.
Aufl., §
287 Rn.
18; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 14.
Aufl., §
287 Rn.
28
ff;
Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, §
287 Rn.
3;
Fuchs, ZInsO 2002, 298, 306
f
mwN;
einschränkend
Hackländer, ZInsO 2008, 1308, 1314
f).

Auf die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung finden
über die Verweisung des § 4 InsO die Vorschriften
über die Rücknahme der Klage
in
§
269 ZPO entsprechende Anwendung (LG Freiburg, aaO; HmbKomm-InsO/
Streck, aaO; Uhlenbruck/Sternal, aaO;
für den Fall der
Rücknahme des Antrags eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung vgl. BGH, Beschluss vom 15.
Juli 2010,
aaO; LG Dresden, aaO; AG Göttingen, aaO). Steht die Wirk-samkeit der
Rücknahme im Streit, kann hierüber durch Beschluss entschieden werden
(vgl. BGH, Beschluss vom 19.
Oktober 1977 -
VIII
ZB 23/77, NJW 1978, 1585; vom 22.
Juni 1993 -
X
ZR 25/86, NJW-RR
1993, 1470; Hk-ZPO/Saenger, 6.
Aufl., §
269 Rn. 44; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 5.
Aufl., §
269 Rn.
35
f; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 13.
Aufl., §
269 Rn. 17). Gemäß §
269 Abs.
5 Satz 1 ZPO findet gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht
über
die Wirkungen der Rücknahme der Klage entschieden
hat, die sofortige Beschwer-de statt.

b) Entsprechend diesen
Grundsätzen
ist im Insolvenzverfahren die sofor-tige Beschwerde gegen einen Beschluss zulässig, mit dem das Insolvenzgericht
über
die Zulässigkeit oder Wirksamkeit der Rücknahme des Antrags auf Rest-6
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schuldbefreiung entschieden
hat.
Soweit das
Insolvenzgericht
-
wie im vorlie-genden Fall
-
über die Zulässigkeit der Rücknahme von Amts
wegen und
nicht gemäß
dem Wortlaut des §
269 Abs.
4 Satz 1 ZPO
nur
auf Antrag entschieden hat, führt
dies nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde.
Andernfalls
wäre
der Schuldner in dem Verfahren rechtlos gestellt.
Gleiches würde für die sofortige Beschwerde eines Gläubigers gelten, wenn das Insolvenzgericht die Antrags-rücknahme des Schuldners für wirksam hält, obwohl es auf Antrag des Gläubi-gers bereits die Restschuldbefreiung versagt hat.
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet
die Rechtsbeschwerde
nach den allgemeinen Re-geln
der Zivilprozessordnung statt, sofern sie das Beschwerdegericht -
wie hier
-
zugelassen hat.

2. In der Sache ist die
Rechtsbeschwerde
jedoch nicht begründet.
Maß-geblich sind dabei, weil das Insolvenzverfahren vor dem 1.
Juli 2014 beantragt worden ist, gemäß Art.
103h Satz 1 EGInsO
die Vorschriften der Insolvenzord-nung in der bis dahin
geltenden Fassung. Die Änderungen durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (BGBl I 2013, S. 2379) finden noch keine Anwendung.

a)
Das Beschwerdegericht hat gemeint, die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung sei
zumindest in solchen Verfahren für unzulässig
zu
er-klären, in denen aufgrund der Übergangsregelung des Art.
103h EGInsO der Antrag vor dem 1.
Juli 2014 gestellt worden sei. Jedenfalls nach der bis zu die-sem Zeitpunkt geltenden Fassung der Insolvenzordnung sei die Rücknahme des Restschuldbefreiungsantrags unzulässig, wenn sie erklärt werde, nachdem ein Gläubiger deren Versagung beantragt habe. Um die berechtigten Interessen des Versagungsantragstellers zu wahren, sei es geboten, den Schuldner an seinem Restschuldbefreiungsantrag festzuhalten.
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b)
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung
ist
in entsprechender An-wendung des
§
269 Abs.
1 ZPO
jedenfalls dann
unzulässig, wenn sie erklärt wird, nachdem ein Insolvenzgläubiger gemäß §
289 Abs. 1, §
290 InsO aF
im Schlusstermin oder innerhalb einer vom Insolvenzgericht im schriftlichen Ver-fahren für
die Versagungsantragstellung gesetzten Frist einen zulässigen An-trag auf Versagung der
Restschuldbefreiungsantrag gestellt und das Insolvenz-gericht dem Schuldner hierauf die Restschuldbefreiung versagt hat.

aa) Entsprechend dem Rechtsgedanken des §
269 Abs.
1 ZPO, nach welchem ab Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsa-che die Klagerücknahme nur noch mit seiner Einwilligung zulässig ist, hat
der
Schuldner spätestens nach
Erlass der
Entscheidung über den Versagungsan-trag eines Gläubigers nicht mehr das Recht, seinen Antrag auf Restschuldbe-freiung zurückzunehmen. Vielmehr muss
dem Umstand Rechnung
getragen werden, dass der Gläubiger
typischerweise
zur Wahrnehmung seiner Rechte
bereits erhebliche Anstrengungen unternommen
und finanziellen Aufwand ge-habt hat
und ein Bedürfnis nach endgültiger Befriedung des Streitverhältnisses besteht (vgl. LG Freiburg, ZInsO 2003, 1106;
MünchKomm-ZPO/Becker-Eber-hard, 5.
Aufl., §
269
Rn. 1).
Ob dieses Verbot der Rücknahme des Restschuld-befreiungsantrags schon eingreift, sobald
ein Gläubiger einen zulässigen An-trag auf deren Versagung gestellt hat,
und ob die Rücknahmesperre
auch in seit dem 1.
Juli 2014 beantragten Neuverfahren gilt, in denen die an diesem Datum in Kraft getretenen Vorschriften des Gesetzes zur Verkürzung des Rest-schuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (BGBl I 2013, S. 2379) anzuwenden sind, ist im Streitfall nicht zu entscheiden.

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bb) Insolvenzschuldner und Insolvenzgläubiger stehen sich im Versa-gungsverfahren in der Art eines streitigen Erkenntnisverfahrens gegenüber.

Allein die Insolvenzgläubiger können darüber entscheiden, ob sie Versagungs-gründe im Sinne von §
290 InsO geltend machen
wollen, weil es um den Ver-lust ihrer Forderungen geht (LG Freiburg, aaO).
Eine Versagung der Rest-schuldbefreiung von Amts wegen gibt es im Anwendungsbereich des §
290
InsO nicht (vgl. Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch Insolvenzverwal-tung, 9.
Aufl., Kap.
17 Rn. 93). Das Insolvenzgericht ist an die vom Gläubiger glaubhaft gemachten Versagungsgründe gebunden (BGH, Urteil
vom 7.
Mai 2013 -
IX
ZR
151/12, BGHZ 197, 186 Rn. 18 mwN).
Der Versagungsantragstel-ler muss nicht
einmal
selbst Betroffener des unredlichen Verhaltens des Schuldners geworden sein, es reicht aus, dass sich der Schuldner ein bestimm-tes unredliches Verhalten hat zuschulden kommen lassen
(vgl. BGH, Beschluss vom 1.
Dezember 2011 -
IX
ZB 260/10, ZInsO 2012, 192 Rn. 14 mwN).
Im Hin-blick auf diese für den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung maßgeb-lichen Voraussetzungen
sind bei der Frage, ob und bis zu welchem Zeitpunkt der Schuldner seinen Antrag noch frei zurücknehmen kann, neben den Interes-sen des Antragstellers die Interessen aller Gläubiger zu berücksichtigen. Eine Rücknahme des Restschuldbefreiungsantrags
über den schon abschlägig ent-schieden ist,
kommt
danach
nicht
mehr in Betracht.
Die
Gläubiger haben
einen Anspruch darauf, dass sich der Schuldner, dessen Unredlichkeit festgestellt ist,
nicht zu einem derart späten Zeitpunkt dem Verfahren entzieht und die Ergeb-nisse ihrer Anhörung zu seinem Restschuldbefreiungsantrag
durch dessen Rücknahme zunichtemacht
(vgl. Hackländer, ZInsO 2008, 1308, 1314 f). Viel-mehr
überwiegt
spätestens ab der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Versagungsantrag das Interesse der Gläubiger an der Versagung der Restschuldbefreiung gegenüber dem Interesse des Schuldners, über seinen Restschuldbefreiungsantrag frei disponieren zu können.
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cc) Dieses Ergebnis entspricht dem Rechtsgedanken des §
13 Abs.
2 InsO, der im Interesse der Rechtssicherheit eine Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausschließt, sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27.
Juli 2006 -
IX
ZB 12/06, ZVI 2006, 564 Rn. 2). Auch im Fall der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des Insol-venzgerichts über die Versagung
der Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers müssen sich die Insolvenzgläubiger darauf verlassen können, dass der Schuldner die
Grundlagen
des Versagungsverfahrens nicht mehr einseitig verändern kann. §
13 Abs.
2 InsO dient dem Zweck, das endgültig
in
ein Amts-verfahren übergegangene Insolvenzverfahren der Dispositionsbefugnis des An-tragstellers zu entziehen und die Wirkungen der Verfahrenseröffnung gegen-über Dritten sicherzustellen (vgl. HK-InsO/Sternal, 8.
Aufl., §
13 Rn.
28; Uhlen-bruck/Wegener, InsO, 14.
Aufl., §
13 Rn. 163; Pape in Kübler/Prütting/Bork,
InsO, 2013, §
13 Rn.
224 f mwN). Die Rücknahme des Insolvenzantrags ist deshalb selbst
dann unzulässig, wenn der Schuldner die Forderung des An-tragstellers nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses beglichen hat (vgl. Pape, aaO Rn.
225). Dementsprechend kann der Schuldner auch über seinen Antrag auf Restschuldbefreiung nicht mehr wirksam disponieren, wenn der Antrag ei-nes Gläubigers bereits zu deren Versagung geführt hat.
Der Schuldner
erhielte sonst die Möglichkeit,
einer sachlich berechtigten
Versagung der Restschuldbe-freiung nachträglich den Boden zu entziehen (vgl. zur nachträglichen Wirkungs-losigkeit aller bis zur Rücknahme ergangenen Entscheidungen BGH, Beschluss vom 7.
Februar 2008 -
IX
ZB 177/07 nv).

dd) Die Gläubiger haben
nach der Altfassung des §
290 Abs.
1 Nr. 3
InsO aF einen schutzwürdigen Anspruch darauf, dass es bei einer sachlich be-rechtigten
Versagung der Restschuldbefreiung bleibt,
weil die Versagung
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je-13
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9

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denfalls wenn der Schuldner
einen der Versagungsgründe des §
290 Abs. 1 Nr.
4, 5 oder 6 InsO aF verwirkt hat
-
nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine dreijährige Antragssperre in entsprechender Anwen-dung des §
290 Abs.
1 Nr. 3 InsO aF nach sich zieht (BGH,
Beschluss vom 16.
Juli 2009 -
IX
ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn.
8
ff; vom 14.
Januar 2010
-
IX
ZB 257/09, ZInsO 2010, 347 Rn. 6; vom 11.
Februar 2010 -
IX
ZA 45/09, ZInsO 2010, 490 Rn. 6; vom 7.
Mai 2013 -
IX
ZB 51/12, ZInsO 2013, 1949 Rn.
9; vom 18.
Dezember
2014 -
IX
ZB 22/13, ZInsO 2015, 499 Rn.
7 mwN). Das Interesse der Gläubiger an der Fortführung des Versagungsverfahrens
wiegt schwerer als die Möglichkeit des Schuldners zur Wiederholung des im ersten Rechtszug für ihn negativ verlaufenen Verfahrens.

Kayser
Vill
Lohmann

Pape
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 20.02.2015 -
IK 245/08 -

LG Würzburg, Entscheidung vom 17.06.2015 -
3 T 619/15 -

Meta

IX ZB 50/15

22.09.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2016, Az. IX ZB 50/15 (REWIS RS 2016, 5059)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5059

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZB 50/15

3 T 619/15

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