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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:170118BIXZB86.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB
86/17
vom
17. Januar 2018
in dem Rechtsstreit
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.], die [X.]in [X.], den [X.] Prof. Dr. Pape, die Richte-rin [X.] und den [X.] Meyberg
am
17. Januar 2018
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des
13. Zivilsenats des [X.] vom 20. No-vember 2017 wird abgelehnt.
Gründe:
Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung der
Klägerin
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Weder sieht das Gesetz im [X.] die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§
127 Abs. 2 Satz
1, §
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch ist sie durch das Berufungsgericht ausdrücklich zugelassen worden (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet -
anders als bei der Revision
-
auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16.
November 2006 -
IX ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg der außerordentli-chen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
Kayser
[X.]
Pape
[X.]
Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.03.2017 -
6 O 174/16 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.11.2017 -
13 W
45/17 -
1
Meta
17.01.2018
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2018, Az. IX ZB 86/17 (REWIS RS 2018, 15507)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 15507
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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