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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Kostenentscheidung - grundsätzliche Bedeutung - Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten des Wehrdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 21. Februar 2023 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I. Der im Jahr 1956 geborene Kläger begehrt die [X.]erücksichtigung zusätzlicher Entgeltpunkte (1,0 statt 0,75 Entgeltpunkte <[X.]> pro Kalenderjahr) für die [X.] seines bei der [X.] ([X.]) der ehemaligen [X.] abgeleisteten Wehrdienstes (5.11.1975 bis 28.4.1977) bei seiner Regelaltersrente.
Gegen den [X.] des beklagten Rentenversicherungsträgers vom [X.] erhob der Kläger vorsorglich Widerspruch. Sein Rentenberater begründete den Rechtsbehelf nachfolgend damit, dass die [X.]ewertung der [X.] mit 0,75 [X.] pro Jahr nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sei. Außerdem bat er um Übersendung bislang fehlender [X.]erechnungsanlagen zu dem [X.]escheid. Die [X.]eklagte wies den Widerspruch unter Hinweis auf ihre Gesetzesbindung zurück und übermittelte zusammen mit dem Widerspruchsbescheid vom 13.7.2022 die Anlagen "Entgeltpunkte für [X.]eitragszeiten", "Zusammenstellung der [X.]en für den Leistungszuschlag", "Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte [X.]en", "Entgeltpunkte für langjährige Versicherung" und "Versorgungsausgleich". Eine Erstattung der durch das Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen lehnte sie in der Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids ab, weil der Rechtsbehelf nicht erfolgreich gewesen sei.
Im Klageverfahren forderte der Rentenberater als Prozessbevollmächtigter des [X.] weiterhin die [X.]ewertung der [X.] mit 1,0 statt 0,75 [X.] pro Jahr. Außerdem beantragte er, die Kosten des Widerspruchsverfahrens nach § 63 [X.][X.] X dem Grunde nach zur Hälfte zu erstatten. Der [X.] vom [X.] sei unzureichend begründet und deshalb formal rechtswidrig gewesen. Nach Heilung des Formfehlers bestehe ein Kostenerstattungsanspruch. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Im Gerichtsbescheid vom [X.] ist ua ausgeführt, selbst bei Annahme eines [X.]egründungsmangels habe dieser von vornherein keine Auswirkungen auf das Entscheidungsergebnis gehabt (Hinweis ua auf [X.][X.] Urteil vom 6.7.2022 - [X.] R 21/21 R - [X.][X.]E 134, 237 = [X.] 4-1300 § 63 [X.] 32).
Mit seiner [X.]erufung hat der Kläger eine höhere [X.]ewertung der Grundwehrdienstzeit und weiterhin die Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens zur Hälfte geltend gemacht. Das L[X.] hat das Rechtsmittel zurückgewiesen (Urteil vom 21.2.2023). Die [X.]ewertung des streitbefangenen [X.]raums sei nach den Vorgaben in § 256a Abs 4 [X.][X.] VI zur Ermittlung von [X.] für [X.]en im [X.]eitrittsgebiet erfolgt. Die Vorschrift verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG. Es sei vernünftig und einleuchtend, dass der Gesetzgeber für Personen, die ihren Wehrdienst im [X.]eitrittsgebiet vor dem [X.] geleistet haben, entsprechend der damals aktuellen [X.]ewertung solcher [X.]en in den alten [X.]undesländern je vollem Kalenderjahr 0,75 [X.] zugrunde gelegt habe. Der Gesetzgeber sei insbesondere mit [X.]lick auf die Leistungsfähigkeit der Versicherungssysteme nicht verpflichtet gewesen, Vergünstigungen, die er in einem bestimmten [X.]raum einer Personengruppe eingeräumt habe, auf weitere Personengruppen auszudehnen, die lediglich zur gleichen [X.], aber unter anderen Versicherungsbedingungen ihren Wehrdienst geleistet haben. Für die [X.] in den alten [X.]undesländern seien [X.]eiträge nach Maßgabe einer [X.]emessungsgrundlage konkret gezahlt worden. Das sei bei den pauschal abgegoltenen [X.]eiträgen für [X.] anders; der Hinweis des [X.] auf zwei hierzu ergangene Entscheidungen des [X.][X.] gehe deshalb fehl. Für seine Entscheidung, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien, hat das L[X.] auf § 193 [X.]G verwiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.] hat der Kläger [X.]eschwerde zum [X.][X.] eingelegt. Er macht primär einen Verfahrensmangel und zudem eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache geltend.
II. 1. [X.] des [X.] hat keinen Erfolg. Soweit sie einen Verfahrensmangel rügt, ist dieser in der [X.]eschwerdebegründung nicht ausreichend bezeichnet und der Rechtsbehelf damit unzulässig. Die [X.]eschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen, soweit sie "hilfsweise" eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache geltend macht.
a) Soweit die [X.]eschwerdebegründung einen Verfahrensmangel rügt, sind die Anforderungen an eine ordnungsgemäße [X.]ezeichnung dieses [X.] nicht erfüllt (vgl § 160 Abs 2 [X.] 3 iVm § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G). Hierzu müssen die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des L[X.] ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, sofern nicht ein absoluter Revisionsgrund geltend gemacht wird (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom 18.4.2023 - [X.] R 16/23 [X.] - juris Rd[X.] 4).
Das Vorbringen des [X.] genügt diesen Anforderungen nicht. Er rügt, das L[X.] habe über seinen auch noch in der [X.]erufungsinstanz ausdrücklich gestellten Antrag auf Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren nach § 63 [X.][X.] X keine Entscheidung getroffen. Insoweit fehlten dem [X.]erufungsurteil die Entscheidungsgründe vollständig. Darin liege ein absoluter Revisionsgrund iS von § 202 Satz 1 [X.]G iVm § 547 [X.] 6 ZPO. Mithin seien keine Darlegungen erforderlich, ob das Gericht ohne den Fehler zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
Mit diesem Vortrag ist das Vorliegen des benannten [X.] nicht schlüssig aufgezeigt. Der Kläger lässt außer [X.], dass im sozialgerichtlichen Klageverfahren, das auf einen ablehnenden Widerspruchsbescheid folgt, über eine etwaige Erstattung von Kosten des Widerspruchsverfahrens stets im Rahmen der gerichtlichen Kostengrundentscheidung nach § 193 [X.]G (oder nach § 197a [X.]G) zu entscheiden ist (stRspr; vgl z[X.] [X.][X.] Urteil vom 20.10.2010 - [X.] R 15/10 R - [X.] 4-1500 § 193 [X.] 6 Rd[X.] 21; [X.][X.] Urteil vom [X.] [X.] 56/17 R - [X.] 4-5531 [X.] 30790 [X.] 1 Rd[X.] 39). Dass das L[X.] im hier angefochtenen [X.]erufungsurteil keine Kostenentscheidung nach § 193 [X.]G getroffen oder hierfür keinerlei [X.]egründung gegeben hätte, kann der [X.]eschwerdebegründung nicht entnommen werden. Im Übrigen kann das Übergehen einer Kostenentscheidung oder die Fehlerhaftigkeit einer Kostenentscheidung im [X.] nicht als Verfahrensmangel gerügt werden (vgl [X.], [X.], 2. Aufl 2010, Rd[X.] 604 mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 193 Rd[X.] 16). Soweit der Kläger zudem mit seinem Vortrag, das L[X.] habe den von ihm ausdrücklich geltend gemachten Antrag zur teilweisen Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens "einfach übergangen", die fehlende [X.]escheidung eines von ihm erhobenen Anspruchs und damit ein (angebliches) Entscheidungsdefizit (vgl dazu [X.], aaO Rd[X.] 769 mwN zur Rspr des [X.]) rügen will, lässt die [X.]eschwerdebegründung nicht erkennen, inwiefern er von dem vorrangigen Rechtsbehelf der Urteilsergänzung (vgl § 140 Abs 1 Satz 1 [X.]G) Gebrauch gemacht hat (s dazu [X.][X.] [X.]eschluss vom 16.7.2004 - [X.] 2 U 41/04 [X.] - [X.] 4-1500 § 160a [X.] 4 Rd[X.] 4).
b) Der Rechtssache kommt nicht die lediglich hilfsweise geltend gemachte grundsätzliche [X.]edeutung zu ([X.] gemäß § 160 Abs 2 [X.] 1 [X.]G). [X.] kann, ob ihre gegenüber vorangegangenen vergleichbaren Verfahren (vgl [X.][X.] [X.]eschlüsse vom [X.], [X.] R 55/22 [X.], [X.] R 89/22 [X.], [X.] R 93/22 [X.] - und vom 22.12.2022 - [X.] R 119/22 [X.], [X.] R 125/22 [X.], [X.] R 126/22 [X.], [X.] R 129/22 [X.], [X.] R 134/22 [X.], [X.] R 136/22 [X.], [X.] R 137/22 [X.], [X.] R 145/22 [X.], [X.] R 164/22 [X.], [X.] R 175/22 [X.], [X.] R 189/22 [X.]) in einzelnen Punkten ergänzte [X.]egründung in vollem Umfang den aus § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G abzuleitenden Darlegungsanforderungen entspricht. Die [X.]eschwerde ist insoweit jedenfalls unbegründet.
aa) Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche [X.]edeutung, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zu revisiblem Recht (vgl § 162 [X.]G) aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (stRspr; z[X.] [X.][X.] [X.]eschluss vom 17.4.2023 - [X.] 9 S[X.] 46/22 [X.] - juris Rd[X.] 11; [X.][X.] [X.]eschluss vom 12.5.2023 - [X.] R 7/23 [X.] - juris Rd[X.] 7). Eine Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom 17.5.2023 - [X.] 1 KR 16/22 [X.] - juris Rd[X.] 7; zu Umständen, die zu erneutem Klärungsbedarf führen können, vgl z[X.] [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 2 U 11/22 [X.] - juris Rd[X.] 11 sowie [X.]VerfG
bb) Der Kläger hält - ebenso wie die von denselben Prozessbevollmächtigten vertretenen [X.]eschwerdeführer in den [X.], über die der Senat in den angeführten [X.]eschlüssen vom [X.] und vom 22.12.2022 bereits entschieden hat - folgende Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam: |
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"Verstößt die Vorschrift des § 256 a Abs. 4 [X.][X.] VI gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn für den [X.]raum des Wehrdienstes im [X.]eitrittsgebiet für die [X.] vom 01.05.1961 bis zum 31.12.1981 für jedes volle Kalenderjahr nur 0,75 Entgeltpunkte berücksichtigt werden, statt 1,0 Entgeltpunkte gem. § 256 Abs. 3 [X.][X.] VI?" |
Er führt aus, die unterschiedliche rentenrechtliche [X.]ewertung von [X.]en, die zwischen dem [X.] und dem 31.12.1981 in der [X.]undesrepublik [X.] und denjenigen, die in der [X.] absolviert worden seien, verletze den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Annahme des L[X.], insoweit lägen zwei unterschiedliche Gruppen vor und eine Gleichbehandlung sei schon deshalb nicht notwendig, sei unzutreffend. Der Gesetzgeber habe nach dem [X.]eitritt der [X.] in § 248 Abs 1 [X.][X.] VI ausdrücklich die Gleichstellung der im [X.]eitrittsgebiet geleisteten [X.] als Pflichtbeitragszeiten angeordnet. Damit sei klargestellt, dass für beide Gruppen hinsichtlich der rentenrechtlichen Einordnung dieser [X.]en keine Unterschiede bestünden. Eine unterschiedliche [X.]ehandlung lasse sich auch nicht damit rechtfertigen, dass seitens der [X.]undesrepublik [X.] [X.] aus dem [X.]undeshaushalt in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt worden seien, während in der [X.] nach § 2 der [X.] für [X.]en schon keine Versicherungspflicht bestanden habe. [X.]eide Gruppen von [X.] hätten selbst keine [X.]eiträge zur Rentenversicherung durch Abzug vom [X.] gezahlt. Die [X.]eitragsentrichtung durch den [X.]und in den alten [X.]undesländern betreffe nur dessen Rechtsverhältnis zu den Rentenversicherungsträgern, lasse aber das Rechtsverhältnis zwischen den Wehrpflichtigen und den Rentenversicherungsträgern unberührt. Zudem habe die pauschale [X.]eitragszahlung durch den [X.]und bei den Grundwehrdienstleistenden nicht zu einer individuell zuordnungsfähigen [X.]eitragszeit geführt; sie sei insoweit mit den Zahlungen des [X.]undes für [X.] nach § 177 [X.][X.] VI vergleichbar. Ein sachgerechtes Konzept des Gesetzgebers zur [X.]erücksichtigung des in der [X.] geleisteten Wehrdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht erkennbar.
cc) Die damit aufgeworfene Frage, ob § 256a Abs 4 [X.][X.] VI gegen Art 3 Abs 1 GG verstößt und deshalb verfassungswidrig ist, ist auf der Grundlage der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Reichweite des Gleichbehandlungsgebots im Rahmen der Rentenüberleitung klar zu verneinen. Dass die [X.]ewertungsregelung in § 256a Abs 4 [X.][X.] VI verfassungskonform ist und ersichtlich keinen Anlass für eine Vorlage nach Art 100 Abs 1 GG bietet, bedarf keiner vertieften Erörterung in einem Revisionsverfahren. Dem entspricht es, dass in keinem der insgesamt 15 Parallelverfahren, über die der Senat mit [X.]eschlüssen vom [X.] und vom 22.12.2022 entschieden hat, Verfassungsbeschwerde erhoben worden ist.
(1) § 256a Abs 4 [X.][X.] VI bestimmt, dass für im [X.]eitrittsgebiet vor dem [X.] aufgrund gesetzlicher Pflicht abgeleistete [X.]en des Wehr- oder Zivildienstes von mehr als drei Tagen bei der Rentenberechnung je vollem Kalenderjahr 0,75 [X.] und für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt werden. Die Vorschrift ist als [X.]estandteil der Rentenüberleitung durch Art 1 [X.] 71 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung ([X.] - vom 25.7.1991, [X.]G[X.]l I 1606) mit Wirkung ab dem [X.] in das [X.][X.] VI eingefügt worden.
(a) Diese Sonderregelung für "[X.]eitragszeiten im [X.]eitrittsgebiet" - so die amtliche Überschrift des § 256a [X.][X.] VI - knüpft daran an, dass nach § 248 Abs 1 [X.][X.] VI in der ab dem [X.] geltenden Neufassung (vgl Art 1 [X.] 58 iVm Art 42 Abs 1 [X.]) [X.]en des Pflichtwehrdienstes im [X.]eitrittsgebiet im gesamt[X.] Rentenrecht des [X.][X.] VI als "Pflichtbeitragszeiten" behandelt werden, obwohl für diese [X.]en von den staatlichen Stellen der [X.] keine [X.]eiträge zur dortigen Sozialversicherung abgeführt worden sind (vgl § 1 Abs 2 der ab dem 1.5.1982 geltenden [X.]esoldungsverordnung vom 25.3.1982, G[X.]l [X.] I 253; zuvor § 3 Abs 1 Satz 1 der [X.]esoldungsverordnung vom [X.], G[X.]l [X.] II 49). Vielmehr wurden im Rentenversicherungssystem der [X.] sämtliche "Dienstzeiten bei den bewaffneten Organen" (dh nicht nur [X.]) in gleicher Weise wie etwa auch [X.]en eines Direktstudiums oder der Kriegsgefangenschaft einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt (vgl § 2 Abs 2 [X.]uchst b, e und l der ab dem [X.] geltenden [X.] vom 23.11.1979, G[X.]l [X.] I 401; zuvor ab 1.7.1974 § 2 Abs 2 [X.]uchst b, e und m der [X.] vom [X.], G[X.]l [X.] I 201; ab 1.7.1968 § 4 Abs 2 [X.]uchst b, e und k der [X.] vom 15.3.1968, G[X.]l [X.] II 135). Aufgrund dieser Gleichstellung konnten in der [X.] [X.]en zum Erwerb einer [X.] beitragen (zur dort erforderlichen Mindestzeit von 15 Jahren einer versicherungspflichtigen Tätigkeit für eine Altersrente vgl § 3 Abs 1 [X.] vom 23.11.1979). Sie hatten aber auch Einfluss auf die Rentenhöhe (zum Steigerungsbetrag von 1 % des [X.] für jedes Jahr einer versicherungspflichtigen Tätigkeit vgl § 5 Abs 1 [X.]uchst b, Abs 2 [X.]uchst b der [X.] vom 23.11.1979; zu den rentenrechtlichen Auswirkungen des Grundwehrdienstes in der [X.] s auch [X.][X.] Urteil vom 9.9.1982 - 5b/5 [X.] - [X.][X.]E 54, 93, 94 f = [X.] 5050 § 15 [X.] 22 S 74).
Das Rentenrecht der [X.]undesrepublik [X.] vor Inkrafttreten des [X.][X.] VI berücksichtigte bei Versicherten, die aus der [X.] zugewandert waren, die [X.]en des Grundwehrdienstes in der [X.] nach den Regelungen des im Wesentlichen für Heimatvertriebene geschaffenen Fremdrentenrechts. § 17 Abs 1 [X.]uchst a [X.] (in der ab dem [X.] geltenden Fassung von Art 1 des [X.] vom [X.], [X.]G[X.]l I 93) ordnete hierzu die Anwendung von § 15 [X.] auch auf [X.]-Übersiedler an, die [X.]eiträge an einen dortigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hatten. § 15 Abs 1 [X.] sah vor, dass [X.]eitragszeiten, die nach dem 30.6.1945 bei einem außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindlichen [X.] Rentenversicherungsträger zurückgelegt sind, den nach [X.]undesrecht zurückgelegten [X.]eitragszeiten gleichstehen. Hierzu hat das [X.][X.] entschieden, dass unter [X.]erücksichtigung des diese Vorschrift noch tragenden Entschädigungsgedankens die Grundwehrdienstzeiten in der [X.], die in der rentenrechtlichen Wirkung einer bundes[X.] [X.]eitragszeit vergleichbar seien, trotz fehlender [X.]eitragsleistung als [X.]eitragszeit iS von § 15 Abs 1 [X.] zu entschädigen sind (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.][X.]E 60, 100, 105 ff = [X.] 5050 § 15 [X.] 32 [X.] ff; zur [X.]ewertung dieser [X.]en vgl § 22 Abs 2 Satz 4 [X.] in der ab dem 1.7.1990 bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung von Art 15 Abschn [X.] [X.] 3 Rentenreformgesetz 1992 <[X.] 1992> vom [X.], [X.]G[X.]l I 2261).
Mit Inkrafttreten der [X.] am 1.7.1990 wurde die weitere Anwendung des [X.] für Versicherte aus der [X.] weitgehend ausgeschlossen (vgl Art 20 Abs 7 des Vertrags vom 18.5.1990 sowie Art 23 § 1 des Gesetzes vom 25.6.1990 zu dem Vertrag vom 18.5.1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und [X.] <[X.]>, [X.]G[X.]l II 518; s auch [X.]VerfG
(b) In der Sache sollte die in § 256a Abs 4 [X.][X.] VI ab dem [X.] für das gesamt[X.] Rentenrecht vorgegebene [X.]ewertung der im [X.]eitrittsgebiet absolvierten [X.]en (0,75 [X.] pro Kalenderjahr) "der aktuellen [X.]ewertung dieser [X.]en in den alten [X.]undesländern" entsprechen (vgl Gesetzesbegründung zum [X.], [X.]T-Drucks 12/405 [X.] - zu § 256a Abs 4). Allerdings war in den alten [X.]undesländern der [X.]eitragsbemessung für die nach § 1227 Abs 1 [X.] 6 [X.] versicherungspflichtigen [X.] im [X.]raum vom [X.] bis zum 31.12.1991 gemäß § 1385 Abs 3 [X.]uchst d [X.] (in der ab dem [X.] geltenden Fassung des [X.] 1983 vom 20.12.1982, [X.]G[X.]l I 1857; entsprechende Regelungen enthielten auch § 112 Abs 3 [X.]uchst d [X.] und § 130 Abs 5 [X.]uchst b [X.]) nur [X.] des durchschnittlichen [X.]ruttoarbeitsentgelts aller Versicherten im entsprechenden [X.]raum zugrunde gelegt worden. Das hätte bei der Rentenberechnung zu lediglich 0,7 [X.] pro Jahr geführt. Mit Überführung des Rentenversicherungsrechts in das [X.][X.] VI zum [X.] durch das [X.] 1992 sah § 166 [X.] 1 [X.][X.] VI jedoch vor, der [X.]eitragsbemessung für [X.]en des Wehrdienstes nunmehr [X.] der "[X.]ezugsgröße" zugrunde zu legen (vgl dazu § 18 Abs 1 [X.][X.] IV: Durchschnittsentgelt im vorvergangenen Kalenderjahr; damit war nicht mehr - wie bisher - das Durchschnittsentgelt im [X.]raum der [X.] maßgeblich). Das sollte im Ergebnis [X.] im Umfang "von etwa 75 % des [X.]" - also 0,75 [X.] - gewährleisten (vgl Gesetzesbegründung zum [X.] 1992, [X.]T-Drucks 11/4124 S 185 - zu § 161).
Daran anknüpfend bestimmte die Übergangsregelung in § 256 Abs 3 [X.][X.] VI, dass für [X.]en im [X.]raum vom [X.] bis zum 31.12.1991, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind (dh in den alten [X.]undesländern), einheitlich 0,75 [X.] je Kalenderjahr berücksichtigt werden, für Wehrdienst im [X.]raum vom [X.] bis zum 31.12.1981 entsprechend der damals höheren [X.]eitragsbemessungsgrundlage 1,0 [X.]. Das bedeutete für Versicherte, die im [X.]raum vom [X.] bis zum 31.12.1991 in den alten [X.]undesländern Wehrdienst geleistet hatten, "abweichend vom geltenden Recht" (vgl [X.]T-Drucks 11/4124 S 201 - zu § 251) eine (geringfügige) Verbesserung. Die hier bedeutsame Regelung zur Rentenüberleitung in § 256a Abs 4 [X.][X.] VI übernahm mit der [X.]ewertung der im [X.]eitrittsgebiet vor dem [X.] absolvierten Grundwehrdienstzeiten mit 0,75 [X.] je Kalenderjahr im Ergebnis somit die für [X.]en des Wehrdienstes ab dem [X.] in den alten [X.]undesländern und ebenso für [X.]en im wiedervereinigten [X.] ab dem [X.] maßgebliche [X.]ewertung wirkungsgleich auch für alle bis zum 2.10.1990 in der [X.] sowie für die im [X.]raum vom 3.10.1990 bis zum 31.12.1991 im [X.]eitrittsgebiet zurückgelegten [X.]en.
(c) Die Vorschrift in § 256a Abs 4 [X.][X.] VI zur [X.]ewertung der "[X.]" [X.]-[X.]en wird ergänzt durch die Vertrauensschutzregelung für Alt-Übersiedler aus der [X.] in § 259a [X.][X.] VI (in der rückwirkend ab dem [X.] geltenden Fassung von Art 1 [X.] 16, Art 18 Abs 4 des [X.] vom 24.6.1993, [X.]G[X.]l I 1038). Nach dieser [X.]estimmung werden für Versicherte, die vor dem [X.] geboren sind und die am 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits im Gebiet der [X.]undesrepublik [X.] hatten, [X.] weiterhin nach den Regelungen des [X.] ermittelt. Dabei ist für [X.]en gemäß § 259a Abs 1 Satz 5 [X.][X.] VI die [X.]ewertungsvorschrift in § 256 Abs 3 [X.][X.] VI anzuwenden (zur Verfassungsmäßigkeit der [X.]eschränkung des Vertrauensschutzes auf rentennahe Jahrgänge vgl [X.][X.] Urteil vom 14.12.2011 - [X.] R 36/11 R - [X.] 4-2600 § 248 [X.] 1 Rd[X.] 19 ff und nachfolgend [X.]VerfG
(2) Ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung in § 256a Abs 4 [X.][X.] VI mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) bestehen nicht. Ist eine Regelung zur Überleitung von Anwartschaften aus der Rentenversicherung der [X.] in das einheitliche [X.] Rentenrecht am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes zu prüfen, so ist nach der Rechtsprechung des [X.]VerfG den Anforderungen des Art 3 Abs 1 GG Genüge getan, wenn der Überleitung ein sachgerechtes Konzept zugrunde liegt und sich die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Regelung in dieses Konzept einfügt (vgl [X.]VerfG [X.]eschluss vom 11.5.2005 - 1 [X.]vR 368/97 ua - [X.]VerfGE 112, 368, 401 = [X.] 4-2600 § 307a [X.] 3 Rd[X.] 54 = juris Rd[X.] 98; [X.]VerfG
Nach dem Konzept, das der im [X.] näher ausgestalteten Rentenüberleitung zugrunde lag, sollte nach der [X.] ein einheitliches Rentenrecht geschaffen werden; die Absicherung im Alter in West- und [X.] sollte sich dabei künftig an einheitlichen ordnungs- und sozialpolitischen Grundentscheidungen orientieren (vgl Gesetzentwurf zum [X.], [X.]T-Drucks 12/405 S 108). Zu diesen Grundentscheidungen gehört auch der Grundsatz der Lohn- und [X.]eitragsbezogenheit der Renten, der bereits in Art 20 Abs 1 Satz 1 des Vertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und [X.] (vom 18.5.1990, [X.]G[X.]l II 537) als Leitlinie vorgegeben war. Gemessen am Grundsatz der Lohn- und [X.]eitragsbezogenheit der Renten bedeutet die Anerkennung der in der [X.] ohne [X.]eitragsentrichtung bzw -abführung zurückgelegten [X.]en als "Pflichtbeitragszeiten" (vgl § 248 Abs 1 [X.][X.] VI) im gesamt[X.] Rentenrecht bereits eine erhebliche [X.]egünstigung.
Entgegen der Ansicht des [X.] war der Gesetzgeber bei der näheren Ausgestaltung dieser [X.]egünstigung nicht verpflichtet, die [X.]en in der [X.] zeitabschnittsweise jeweils in exakt demselben Umfang mit [X.] zu bewerten wie die zeitgleich in der [X.]undeswehr zurückgelegten [X.]en. Vielmehr ist es unter [X.]erücksichtigung des bei Regelungen zur Rentenüberleitung eröffneten weiten Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber des [X.] für die [X.]ewertung der "[X.]" [X.]-[X.]en im einheitlichen Rentenrecht des [X.][X.] VI an die zum [X.]punkt des Wirksamwerdens der Rentenüberleitung - zum [X.] - "aktuelle(n) [X.]ewertung dieser [X.]en in den alten [X.]undesländern" angeknüpft und von einer "Übertragung von im alten [X.]undesgebiet aufgrund von tatsächlicher [X.]eitragszahlung bestehenden unterschiedlichen Werten auf das [X.]eitrittsgebiet" abgesehen hat (vgl [X.]T-Drucks 12/405 [X.] - zu [X.] 67 <§ 256a> - zu Abs 4). In der Rechtsprechung des [X.]VerfG ist geklärt, dass der Gesetzgeber bei der Überleitung von Ansprüchen und Anwartschaften in die Rechtsordnung der [X.]undesrepublik [X.] verfassungsrechtlich nicht verpflichtet war, die Versicherten aus der [X.] so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiografie in der [X.]undesrepublik [X.] zurückgelegt (vgl [X.]VerfG Urteil vom [X.] - 1 [X.]vL 32/95 ua - [X.]VerfGE 100, 1, 40 = [X.] 3-8570 § 10 [X.] 3 S 53 = juris Rd[X.] 134; [X.]VerfG
Eine Verengung oder gar [X.]eseitigung des im Rahmen der Rentenüberleitung bestehenden weiten Gestaltungsspielraums ergibt sich aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch nicht daraus, dass - wie der Kläger vorträgt - für die Grundwehrdienstzeiten in der [X.]undesrepublik [X.] lediglich pauschale [X.]eträge "in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt" worden seien, deren Rechtswirkungen mit den Abgeltungen für [X.] nach § 177 Abs 2 [X.][X.] VI vergleichbar wären (unter [X.]ezugnahme auf [X.][X.] Urteil vom 16.10.2019 - [X.] R 14/18 R - [X.][X.]E 129, 192 = [X.] 4-2600 § 70 [X.] 3, Rd[X.] 34 mwN). Diese Annahme des [X.] trifft nicht zu. Zwar ist richtig, dass die [X.]eiträge für [X.]en in der [X.]undeswehr im [X.]raum vom [X.] bis zum 31.12.1981 auf der Grundlage des durchschnittlichen [X.]ruttoarbeitsentgelts der Versicherten aller Versicherungszweige mit Ausnahme von Lehrlingen und Anlernlingen berechnet wurden und vom [X.]und in Form eines Gesamtbetrags zu zahlen waren (§ 1385 Abs 3 [X.]uchst d, Abs 5 [X.], § 112 Abs 3 [X.]uchst d, Abs 5 [X.], § 130 Abs 5 [X.]uchst b, Abs 8 [X.], jeweils in der ab dem [X.] bis zum 31.12.1981 geltenden Fassung). Dieser Gesamtbetrag wurde aber unter Anwendung des für den Versicherungszweig (Arbeiter-, Angestellten- bzw knappschaftliche Rentenversicherung) jeweils maßgeblichen [X.]eitragssatzes und unter [X.]erücksichtigung des auf den jeweiligen Versicherungszweig entfallenden Anteils an der Gesamtzahl der Tage errechnet, an denen Personen im Kalenderjahr Wehrdienst geleistet hatten (vgl § 1 Abs 1, 3 und 4 [X.] für Wehr- oder Ersatzdienstzeiten vom [X.], [X.]G[X.]l I 515, sowie § 2 Abs 1, 3 und 4 [X.] vom 19.3.1974, [X.]G[X.]l I 757). Die Ausgestaltung als in gewissem Umfang pauschalierter Gesamtbetrag sollte die [X.]undeswehr lediglich von der individuellen Erfassung der Versicherten und der Einzelberechnung der [X.]eiträge entlasten (vgl [X.]T-Drucks 3/2424 S 3 - zu I. [X.] 7 [X.]uchst b). Ungeachtet dessen führten diese in vereinfachter Form berechneten [X.]eitragszahlungen rentenrechtlich zu [X.]eitragszeiten mit tatsächlich korrespondierender [X.]eitragsentrichtung (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - 11 RA 40/83 - juris Rd[X.] 10), die jedem einzelnen [X.] zuzuordnen waren. Die Zuordnung erfolgte mittels einer Dienstzeitbescheinigung der [X.]undeswehr. Sie ermöglichte dem Rentenversicherungsträger, die entsprechenden [X.]räume als Pflichtbeitragszeiten einschließlich der zugehörigen beitragspflichtigen Einnahmen nach Maßgabe der individuellen Verhältnisse des einzelnen [X.] in dessen [X.] zu speichern (vgl dazu § 149 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 [X.][X.] VI) und später der Rentenberechnung zugrunde zu legen.
Im Übrigen würde die vom Kläger geforderte [X.]ewertung der im [X.]raum von Mai 1961 bis Dezember 1981 im [X.]eitrittsgebiet zurückgelegten [X.]en mit 1,0 [X.] je Kalenderjahr zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der [X.] im [X.]eitrittsgebiet führen. Alle Versicherten, die ab Mai 1961 bis zum 2.10.1990 als Wehrpflichtige in der [X.] gedient haben, haben ihren Wehrdienst unter denselben rentenrechtlichen [X.]edingungen geleistet, mithin ohne dass für sie von den staatlichen Stellen der [X.] [X.]eiträge zur Alterssicherung abgeführt worden sind. Rechtfertigende Gründe für eine günstigere [X.]ehandlung nur derjenigen Versicherten, die von Mai 1961 bis Dezember 1981 ihren Wehrdienst in der [X.] absolviert haben, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass "unterschiedliche rentenrechtliche [X.]ewertungen von Lebenssachverhalten in verschiedenen [X.]abschnitten weder ungewöhnlich noch unter dem [X.]lickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes problematisch" seien, verkennt er, dass die als [X.]eleg hierfür angeführte Rechtsprechung zur Vereinbarkeit von Stichtagsregelungen bei Einführung und Ausweitung der [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung einen grundlegend anderen Sachverhalt betrifft. [X.]ei der Regelung in § 256a Abs 4 [X.][X.] VI geht es nicht um die schrittweise Einführung eines neuen Leistungselements in das Rentenrecht, sondern um die systemkonforme Überführung der in einem anderen Rentensystem bereits erworbenen Anwartschaften in das einheitliche Rentenrecht des [X.][X.] VI. Zudem sind auch Stichtagsregelungen im Rentenrecht nicht stets "unbedenklich"; sie bedürfen vielmehr im Lichte des Art 3 Abs 1 GG einer tragfähigen Rechtfertigung (zum Prüfungsmaßstab vgl [X.][X.] Urteil vom 10.11.2022 - [X.] R 29/21 R -
2. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 [X.]G. Gründe, die es als billig erscheinen lassen könnten, die [X.]eklagte zur Erstattung eines Teils der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Widerspruchsverfahren zu verpflichten, sind nicht ersichtlich. Der Widerspruch des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Die Sonderregelung für den Fall einer unterbliebenen Anhörung (vgl § 42 Satz 2 [X.][X.] X sowie [X.][X.] Urteil vom [X.] [X.] 56/17 R - [X.] 4-5531 [X.] 30790 [X.] 1 Rd[X.] 39) ist nicht einschlägig, wenn - wie hier - die [X.]egründung eines [X.]escheids zunächst unzureichend war und der Mangel erst nachträglich geheilt worden ist (vgl [X.][X.] Urteil vom 6.7.2022 - [X.] R 21/21 R - [X.][X.]E 134, 237 = [X.] 4-1300 § 63 [X.] 32, Rd[X.] 33). |
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Düring |
Körner |
Gasser |
Meta
15.06.2023
Beschluss
Sachgebiet: R
vorgehend SG Dresden, 27. Oktober 2022, Az: S 4 R 596/22 KN, Gerichtsbescheid
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 193 SGG, § 248 Abs 1 SGB 6, § 256 Abs 3 SGB 6, § 256a Abs 4 SGB 6, § 259a Abs 1 S 5 SGB 6, RÜG, Art 3 Abs 1 GG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.06.2023, Az. B 5 R 67/23 B (REWIS RS 2023, 4749)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 4749
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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