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PDF anzeigen [X.] vom 22. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2006 ge-mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Mai 2005 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 7. der Urteilsgründe wegen versuchten sexuellen [X.] einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen und des sexuellen [X.] einer Schutzbefohlenen in zwölf Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Die [X.] des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruches zur Folge, wobei der Senat bei der Neufassung der Urteilsformel - was sich zur besseren Kennzeichnung des begangenen Unrechts generell [X.] - das schwerste verwirklichte Delikt vorangestellt hat. 1 Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren kann hingegen bestehen blei-ben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden [X.]n (ein Jahr und sechs Monate, ein Jahr und drei Monate, zweimal ein Jahr, siebenmal neun Monate und dreimal sechs Monate) aus, dass das [X.] ohne den einge-stellten Fall und die hierfür verhängte [X.] (neun Monate Freiheitsstrafe) eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte. 2 Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] in dem nach der [X.] verbleibenden Umfang keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 3 Winkler Miebach Pfister
Becker Hubert
Meta
22.02.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2006, Az. 3 StR 426/05 (REWIS RS 2006, 4872)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4872
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