Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2014, Az. 4 StR 50/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6793

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 50/14

vom
25.
März
2014
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 25.
März
2014
gemäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16.
Oktober 2013 wird
a)
das Verfahren im Fall
B
II.
11 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer wi-derstandsunfähigen Person, sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und [X.] im Fall
B
II.
11 der Urteilsgründe ent-fällt.
2.
Die weiter gehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; im Um-fang des Teilfreispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
3.
Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmit-tels.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbe-fohlenen und mit [X.] Schriften in drei Fäl-len, in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Widerstandsun-fähigen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und mit [X.] in neun Fällen, in sechs Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Widerstandsunfähigen, wegen [X.] kinderpor-nographischer Schriften in vier Fällen und wegen Besitzes kinderpornographi-scher Schriften in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt,
von welcher drei Monate als verbüßt gelten.
Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ange-klagten.
Der Senat stellt das Verfahren, soweit der Angeklagte im Fall
B
II.
11 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit
sexuellem Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person, sexuellem Miss-brauch einer Schutzbefohlenen und [X.] Schriften verurteilt worden ist, auf Antrag des [X.] gemäß §
154 Abs.
2 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen ein und ändert den Schuldspruch entsprechend, weil die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht belegen, dass die vom Angeklagten gefertigten und auf einer externen Festplatte gespeicherten Fotos eine sexuelle Handlung an dem schlafen-
den Kind zum Gegenstand hatten
(vgl. MüKoStGB/[X.], 2.
Aufl., §
184b Rn.
16
f.).

1
2
-
4
-
Die Teileinstellung hat den Wegfall der [X.] von einem Jahr und acht Monaten zur Folge. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der 17 verbleibenden Einzelstrafen

Freiheits-strafen von drei Jahren und sechs Monaten, zweimal drei Jahren und drei [X.], zwei Jahren, siebenmal ein
Jahr und acht Monaten, viermal
zehn Mona-ten und zweimal neun Monaten

aus, dass die [X.] ohne die die ein-gestellte Tat betreffende Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
In dem nach der Teileinstellung des Verfahrens verbleibenden Umfang führt die Revision des Angeklagten aus den zutreffenden Gründen der Antrags-schrift des [X.] lediglich zur Nachholung eines Teilfrei-spruchs des Angeklagten, soweit diesem mit der zugelassenen Anklage vom 15.
August 2013 unter Nr.
18 und 19 des Anklagevorwurfs zwei vermeintlich in den Osterferien 2010 begangene Missbrauchstaten zur Last gelegt worden sind. Im Übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben (§
349 Abs.
2 StPO).
Mutzbauer
Cierniak
Franke

Bender
Quentin
3
4

Meta

4 StR 50/14

25.03.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2014, Az. 4 StR 50/14 (REWIS RS 2014, 6793)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6793

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