Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2006, Az. 3 StR 107/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3571

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[X.] vom 11. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2006 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2005 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 6 bis 11 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwen-digen Auslagen der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von [X.] in vier Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des [X.] und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in vier Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in weiteren sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn 1 - 3 - Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des [X.] führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs. Der [X.] hat das Verfahren auf Antrag des [X.] - wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich - teilweise eingestellt, weil unter Berücksichtigung einer neueren Entscheidung des [X.] (Beschl. vom 2. Februar 2006 - 4 [X.]) Zweifel an der Tatbestandsmäßigkeit des dem Angeklagten in den betroffenen Fällen vorgeworfenen Verhaltens [X.]. Auch eine Änderung des Schuldspruchs in den genannten Fällen dahin, dass sich der Angeklagte anstatt des sexuellen Missbrauchs von Kindern des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB schuldig gemacht hätte, kam auf Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht in Betracht. 2 Die [X.] des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruches zur Folge. 3 Die Gesamtfreiheitsstrafe kann indessen bestehen bleiben. Der [X.] schließt angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (zwei Jahre und sechs [X.], dreimal ein Jahr und sechs Monate und neun Monate) aus, dass das [X.] ohne die eingestellten Fälle und die hierfür verhängten [X.] (sechsmal sechs Monate) eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte, zumal im Urteil ausgeführt ist, die verwirkten Einzelstrafen seien "strafmildernd so eng wie gerade noch vertretbar auf eine Gesamtstrafe von drei Jahren und zehn Monaten zurückgeführt worden". Diese ist jedenfalls angemessen im [X.] des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO. 4 - 4 - Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] in dem nach der [X.] verbleibenden Umfang keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 5 [X.] von [X.] Hubert

Meta

3 StR 107/06

11.05.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2006, Az. 3 StR 107/06 (REWIS RS 2006, 3571)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3571

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