Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2013, Az. 4 StR 459/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8928

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 459/12

vom
17.
Januar
2013
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.]

zu
1
a) und b) auf dessen Antrag

am 17.
Januar
2013
gemäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlos-sen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23.
Mai 2012 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen
II.
39

II.
49 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse
zur Last;
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch von [X.] in 26
Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] in 12
Fäl-len verurteilt ist;
c)
im Ausspruch über den Feststellungsantrag wie folgt ge-ändert und neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin sämtliche materiellen und immateriel-len Schäden zu ersetzen, die dieser aus den in den Fäl-len
II.
1

II.
38 der Urteilsgründe festgestellten [X.]handlungen künftig noch entstehen, soweit die -
3
-
Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-lenen in 26
Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] in 23
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000
Euro
nebst Zinsen zu zahlen, und festge-r-kannte Schmerzensgeld hinaus sämtliche materiellen und immateriellen [X.] zu ersetzen, die der Nebenklägerin durch die streitgegenständlichen Ereig-nisse erwachsen sind. Im Übrigen hat das [X.] von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Einstellung des Ver-fahrens in den Fällen
II.
39

II.
49 der Urteilsgründe und zu den aus der Be-schlussformel ersichtlichen Ergänzungen der Adhäsionsentscheidung. Im Übri-1
2
-
4
-
gen hat
die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
1.
Der [X.] hat das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß §
154 Abs.
2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fäl-
len
II.
39

II.
49 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbe-fohlenen (§
174 Abs.
1 Nr.
2 StGB) verurteilt worden ist. Die Einstellung erfolgt aus verfahrensökonomischen Gründen, weil die Feststellungen der [X.] bislang nicht hinreichend belegen, dass der Angeklagte diese Taten unter Missbrauch einer mit dem [X.] verbundenen Abhängigkeit be-gangen hat. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Taten
II.
39

II.
46
der Urteilsgründe festgesetzten [X.] von jeweils zehn Monaten zur Folge. Für die Taten
II.
47

II.
49 hat das Land-gericht die Festsetzung von Einzelstrafen versehentlich unterlassen, so dass sich insoweit die Einstellung nicht auswirkt.
Die [X.] des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Ge-samtstrafe unberührt. Der [X.] kann im Hinblick auf die [X.] von drei Jahren Freiheitsstrafe (Tat
II.
1) und die weiteren verbleibenden Einzelstrafen von [X.] zwei Jahren und drei Monaten (Taten
II.
2

II.
26) [X.] zwölfmal einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe (Taten
II.
27

II.
38) ausschließen, dass das [X.] ohne die in den eingestellten Fällen ver-hängten Strafen eine mildere Gesamtstrafe gebildet hätte.
2.
Der [X.] hat auf die Sachrüge den Adhäsionsausspruch wie aus der [X.] ersichtlich aus folgenden Gründen geändert und ergänzt:

3
4
5
-
5
-
a)
Soweit die Adhäsionsklägerin die Feststellung der Ersatzpflicht des Angeklagten hinsichtlich der künftigen
immateriellen und materiellen Schäden beantragt hat, hat das [X.] dies in der Urteilsformel nur unzureichend zum Ausdruck gebracht. Zudem ist die Adhäsionsentscheidung im Hinblick auf §
116 SGB
X bzw. §
86 [X.] unter den Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatz-pflicht nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf [X.] oder andere Versicherer übergegangen sind.
b)
Die [X.] des Verfahrens durch den [X.] hat zur Folge, dass der Adhäsionsausspruch zum Feststellungsantrag entsprechend [X.] werden muss. Auf die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes hat dies keinen Einfluss.
c)
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den nach der [X.] verbleibenden Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 StPO).
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Reiter
6
7
8

Meta

4 StR 459/12

17.01.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2013, Az. 4 StR 459/12 (REWIS RS 2013, 8928)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8928

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