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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 13/09 vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 24. Juni 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 30. Dezember 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 189.670,49 • festge-setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Eine Anfechtbarkeit wegen inkongruenter Deckung nach § 131 Abs. 1 [X.] kommt entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Berufungsge-richts nicht in Betracht. Die Beklagte hatte einen Anspruch auf die Herstellung 2 - 3 - einer Aufrechnungslage, weil zwischen der Schuldnerin und ihr vereinbart war, dass das Darlehen durch Aufrechnung mit den Renditeansprüchen getilgt wer-den sollte. 2. Eines Hinweises des Berufungsgerichts auf die Unanwendbarkeit des § 131 [X.] bedurfte es nicht. Es ist Sache des [X.], seine Klage schlüssig zu begründen. Mit der Annahme einer Kongruenz - und damit einhergehend dem Versagen des § 131 [X.] - musste er von vornherein rechnen. Deshalb hätte er schon in erster Instanz zu § 130 [X.] vortragen müssen, zumal in [X.] Richtung das Verteidigungsvorbringen der Beklagten zielte. Dass das [X.] bejaht hatte, durfte den Kläger nicht in Sicherheit wiegen, nachdem die Gegenseite Berufung eingelegt hatte. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Ganter Raebel [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.06.2007 - 3 O 377/06 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 30.12.2008 - 14 U 126/07 -
Meta
24.06.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2010, Az. IX ZR 13/09 (REWIS RS 2010, 5487)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5487
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