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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 65/15
vom
7. August 2015
in dem Rechtsstreit
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
7. August 2015 durch [X.] als Einzelrichter
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Gerichtskos-ten in der Kostenrechnung vom 27. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 21. Mai 2015 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den nach § 522 Abs. 1 ZPO ergangenen Beschluss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 26. Januar 2015 -
11 S 6540/14 -
kostenpflichtig als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist durch einen beim [X.] zugelassenen [X.] eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 27. Mai 2015 hat sich der Beklagte mit einem am 19. Juni 2015 bei der Rechnungsstelle des [X.] eingegangenen Schreiben gewandt. Der [X.] hat diese Eingabe als Erinnerung gegen den [X.] nach § 66 [X.] gewer-tet und ihr nicht abgeholfen.
II.
Über die Erinnerung gegen den [X.] entscheidet auch beim [X.] gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 [X.] grundsätzlich der se-1
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natsintern bestimmte Einzelrichter ([X.], Beschluss vom 23. April 2015 -
I [X.], NJW 2015, 2194 mwN).
III.
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Als diejenige Partei, der die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahren auferlegt wurden, schuldet der Beklagte diese nach § 29 Nr. 1 [X.]. Der [X.]. Es sind nach Nr. 1820 der Anlage 1 zum [X.] zutreffend zwei Gebühren festgesetzt worden. Bei einem Streitwert von r-letzung des Kostenrechts ist auch sonst nicht ersichtlich.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 [X.].
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Meta
07.08.2015
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2015, Az. III ZB 65/15 (REWIS RS 2015, 6911)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 6911
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