Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2017, Az. I ZB 79/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17629

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:110117BIZB79.16.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
I ZB 79/16
vom
11. Januar 2017
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 11. Januar
2017 durch [X.]
[X.] als Einzelrichter

beschlossen:

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den [X.] des [X.] vom 18. Oktober 2016 -
Kostenrechnung mit dem [X.] 780016140538 -
wird zurückgewiesen.

Gründe:
[X.] Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 6. Oktober 2016 als unzulässig verworfen. Gegen den Ansatz der Gerichtskos-ten mit Kostenrechnung vom 18.
Oktober 2016 ([X.] 780016140538) hat sich der Antragsteller mit einer als "Beschwerde" bezeichneten schriftlichen Eingabe vom 24. Oktober 2016 gewandt. Der [X.] hat die Beanstandung als Erin-nerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.
I[X.] Die Eingabe des Antragstellers
vom 24. Oktober 2016 ist als Erinnerung gegen den [X.] auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim [X.] gemäß §
1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzel-richter ([X.], Beschluss vom 23. April 2015 -
I [X.], NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom 3. August 2015 -
I [X.], juris Rn. 2).
II[X.] Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung des Antragstellers
hat keinen Erfolg.
Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenan-satz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den [X.] selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegrif-1
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fen wird, aufgrund derer der [X.] erfolgt. Der Antragsteller macht nicht gel-tend, dass die Kostenrechnung unrichtig wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich. Soweit sich der Schuldner gegen die Kostenbelastung an sich wendet, ist dieser Einwand im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz
1 GKG nicht zu berücksichtigen ([X.], Beschluss vom 19. Mai 2011 -
I [X.], juris Rn. 2 mwN).
IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

[X.]
Vorinstanzen:
[X.],
Entscheidung vom 17.02.2016 -
11 [X.] 1002/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 28.04.2016 -
88 T 30/16 und 88 T 46/16 -

4

Meta

I ZB 79/16

11.01.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2017, Az. I ZB 79/16 (REWIS RS 2017, 17629)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17629

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I ZB 73/14

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