Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2017, Az. I ZB 7/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 6532

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:160817BIZB7.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 7/17
vom
16. August
2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 18. August 2017 durch den Richter
Dr. [X.] als Einzelrichter

beschlossen:

Die Erinnerung des Schuldners gegen den [X.] des [X.] vom 3. April 2017 -
Kostenrechnung mit dem [X.] 7

-
wird zurückgewiesen.

Gründe:
[X.] Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 21. März 2017 als unzulässig verworfen. Gegen den Ansatz der Gerichts-kosten mit Kostenrechnung vom 3.
April 2017 ([X.] 7

)
hat sich der Schuldner mit einer Erinnerung gemäß § 66 GKG vom 10. April 2017 gewandt. Der [X.] hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
I[X.] Über die Erinnerung gegen den [X.] entscheidet beim [X.] gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter ([X.], Beschluss vom 23. April 2015 -
I [X.], NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom 3. August 2015 -
I [X.], juris Rn. 2).
II[X.] Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg. Im Verfahren der Erinnerung gegen den [X.] können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den [X.] selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Ent-1
2
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-
3
-
scheidung angegriffen wird, aufgrund derer der [X.] erfolgt. Der Schuldner macht nicht geltend, dass die Kostenrechnung unrichtig wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich. Soweit sich der Schuldner gegen die Kostenbelastung an sich wendet, ist dieser Einwand im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs.
1 Satz
1 GKG nicht zu berücksichtigen ([X.], Beschluss vom 19. Mai 2011 -
I [X.], juris Rn. 2 mwN).
IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.11.2016 -
43 M 4447/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 17.01.2017 -
16 T 14/17 -

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Meta

I ZB 7/17

16.08.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2017, Az. I ZB 7/17 (REWIS RS 2017, 6532)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6532

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I ZB 73/14

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