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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 555/13
vom
22. Januar 2015
in dem Rechtsstreit
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2
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 22. Januar 2015 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und Reiter
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten zu 2 gegen den Ansatz der [X.] in der Kostenrechnung vom 12. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 27. März 2014 hat der Senat die Beschwerde der [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 11. Zivil-senats des [X.] K.
vom 7. November 2013 -
11 [X.] -
kostenpflichtig als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 544 Abs. 2, §
97 Abs. 1 ZPO). Gegen den Ansatz der Gerichts-kosten aus der Kostenrechnung vom 12. Dezember 2014 hat sich der Beklagte zu 2 mit einem handschriftlich verfassten und am 3. Januar 2015 bei der Rech-nungsstelle des [X.] eingegangenen "Einspruch"
gewandt. Der [X.] hat diese Eingabe als Erinnerung gegen den [X.] nach § 66 GKG gewertet und ihr nicht abgeholfen.
Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (Senatsbeschluss vom 11. September 2014
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III ZB 22/14, BeckRS 2014, 18100 Rn. 2 mwN).
1
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Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der [X.] von 1.332 ist richtig. Es sind nach Nr. 1243 der Anlage 1 zum GKG zutreffend zwei Ge-
Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, keine anderweitige Kos-tenverteilung enthält, haften die Beklagten als
Streitgenossen gemäß § 32 Abs.
1 Satz 1 GKG gesamtschuldnerisch für die Kosten. Eine Verletzung des Kostenrechts ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.
Das Verfahren
ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.07.2013 -
4 O 442/11 -
O[X.], Entscheidung vom 07.11.2013 -
11 [X.] -
3
4
Meta
22.01.2015
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. III ZR 555/13 (REWIS RS 2015, 16714)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 16714
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