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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:080416BIZB91.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 91/15
vom
8. April 2016
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 8. April
2016 durch [X.]
Löffler
als Einzelrichter
beschlossen:
Die Erinnerung des Schuldners gegen den [X.] des [X.] vom 23. Oktober 2015 -
Kostenrechnung mit dem [X.] 780015143566 -
wird zurückgewiesen.
Gründe:
[X.] Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 21. Oktober 2015 als unzulässig verworfen. Gegen den Ansatz der [X.] mit Kostenrechnung vom 23.
Oktober 2015 ([X.] 780015143566) hat sich der Schuldner mit einer als "Zurückweisung"
bezeich-neten schriftlichen Eingabe gewandt. Der [X.] hat die Beanstandung
als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.
I[X.] [X.] vom 17. März 2016 ist als Erinnerung gegen den [X.] auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim [X.] gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter ([X.], Beschluss vom 23. April 2015 -
I [X.], NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom 3. August 2015 -
I ZB
32/15, juris Rn. 2).
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II[X.] Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg.
Im Verfahren der Erinnerung gegen den [X.] können nur Ein-wendungen erhoben werden, die sich gegen den [X.] selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der [X.] erfolgt. Mit der Erinnerung werden keine [X.] gegen die inhaltliche Richtigkeit der Kostenrechnung erhoben. Ohne Erfolg macht der Schuldner geltend, die Kostenrechnung sei nicht rechtskräftig unterzeichnet und deshalb formunwirksam.
[X.] ist zudem die Rüge des Schuldners, die Kostenrechnung enthalte keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Die Form der Kostenrechnung entspricht den Anforderungen des § 25 Abs. 2 [X.].
Die Kostenanforderung enthält
auch
eine Rechtsbehelfsbelehrung und bedurfte -
da sie automationsgestützt erstellt und darauf auch hingewiesen wurde -
weder einer Unterschrift noch hätte sie eines Abdrucks des Dienstsie-gels bedurft. Soweit sich der Schuldner gegen die Kostenbelastung an sich wendet, ist dieser Einwand im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz
1 GKG nicht zu berücksichtigen ([X.], Beschluss vom 19. Mai 2011
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I [X.], juris Rn. 2 mwN).
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IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.04.2015 -
2 M 123/15 -
LG [X.], Entscheidung vom 08.07.2015 -
3 [X.]/15 -
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Meta
08.04.2016
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2016, Az. I ZB 91/15 (REWIS RS 2016, 13313)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 13313
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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