Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. V ZR 149/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2735

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[X.]BESCHLUSS [X.]/07 vom 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 321a Der Anwendungsbereich des § 321a ZPO ist auf die Rüge der Verletzung des [X.] auf rechtliches Gehör beschränkt. [X.], [X.]. v. 17. Juli 2008 - [X.]/07 - [X.] [X.]

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Juli 2008 durch den [X.] Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 20. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Der Anwendungsbereich des § 321a ZPO ist auf die Rüge der Verlet-zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt. Eine entsprechende Anwendung auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte kommt ange-sichts des klaren Wortlauts (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Norm) und des deutlich [X.] gesetzgeberischen Willens ([X.]. 15/3706, [X.]) nicht in Betracht ([X.] NJW 2006, 2907 f.; vgl. für die Parallelnorm des § 133a FGO [X.], 2639; s. im Übrigen nur [X.]/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 321a Rdn. 3 m.w.[X.], auch zu abw. Auffassungen). 1 Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG macht die Beklagte nicht gel-tend. Sie beschränkt sich auf die Rüge, der Senat habe die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG und den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG missachtet. Es fehlt damit an der nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschrie-benen Darlegung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 der Norm genannten [X.] - 3 - zungen. Die Rüge entspricht daher nicht der gesetzlichen Form und ist nach § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. [X.] [X.] Lemke Czub Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.11.2006 - 3 O 155/06 - [X.], Entscheidung vom 09.08.2007 - 5 U 211/06 -

Meta

V ZR 149/07

17.07.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. V ZR 149/07 (REWIS RS 2008, 2735)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2735

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