Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2003, Az. 2 ARs 201/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2488

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[X.]/03vom3. Juli 2003in der [X.].: 26 Js 15287/02 jug. Staatsanwaltschaft KoblenzAz.: 8 Ls 26 Js 15287/2002 AK 208/2003 jug. Amtsgericht Villingen- SchwenningenAz.: 14 [X.]/03 Amtsgericht Kleve- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 3. Juli 2003 [X.] Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - [X.] - [X.] vom 12. Mai 2003 wird auf-gehoben.2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache istdas Amtsgericht [X.].Gründe:Eine Abgabe der Sache an das Wohnsitzgericht gemäß § 42 Abs. 3Satz 1 JGG kommt hier nicht in Betracht, weil der Wohnsitzwechsel schon vorder Anklageerhebung erfolgt ist. Eine Abgabe wäre im übrigen auch nichtsachdienlich, weil Mitangeklagte und zahlreiche Zeugen ihren Wohnsitz [X.] haben und eine gemeinsame Verhandlung gegen die drei we-gen gemeinschaftlicher Taten angeklagten Beschuldigten naheliegt.[X.] Roggenbuck

Meta

2 ARs 201/03

03.07.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2003, Az. 2 ARs 201/03 (REWIS RS 2003, 2488)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2488

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