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PDF anzeigen[X.]/11 vom 11. Mai 2011 in der [X.] gegen wegen sexueller Nötigung Az.: 642 [X.]/10 [X.].: 161 Js 39/10 Staatsanwaltschaft [X.] Az.: 412 Js 11118/11 Staatsanwaltschaft [X.] Az.: 412 Js 11118/11 Amtsgericht [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 11. Mai 2011 beschlossen: 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - [X.] - [X.] vom 31. Januar 2011 wird aufgehoben. 2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht [X.]. Gründe: Eine Abgabe der Sache an das Wohnsitzgericht gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt hier nicht in Betracht, weil der Wohnsitzwechsel des Ange-klagten schon vor der Anklageerhebung erfolgt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 2 [X.] -). 1 [X.] Berger [X.] [X.]
Meta
11.05.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2011, Az. 2 ARs 117/11 (REWIS RS 2011, 6846)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6846
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