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PDF anzeigen[X.] [X.]/03 vom23. Juli 2003in der Strafsachegegenwegeneigenm. [X.].: 3 [X.] Js 3142/02 jug. Amtsgericht [X.]Az.: 422 [X.]/03 BwH Amtsgericht [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 23. Juli 2003 beschlossen:Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die im [X.] Amtsgerichts [X.] vom 18. Juni 2002 - 3 [X.] Js03142/02 jug. - bewilligte Strafaussetzung beziehen, ist [X.] - Jugendrichter - [X.] zuständig.Gründe:Der Verurteilte wohnt in [X.] im Bezirk des Amtsgerichts [X.].Durch Beschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - [X.] vom [X.] wurden die oben genannten Entscheidungen dem Jugendrichter bei demAmtsgericht [X.] übertragen. Nachdem dieser die Übernahme abgelehnthat, hat der Jugendrichter des Amtsgerichts [X.] beantragt, das zu-ständige Gericht für diese Entscheidungen zu bestimmen.Der [X.] hat dazu wie folgt Stellung genommen:"Zuständig für die vorstehend genannten Entscheidungen ist das Amts-gericht [X.]. Der in §§ 109, 88, 58 Abs. 3 JGG zum Ausdruck kommendeGrundsatz, dass hierzu das Gericht des Aufenthaltsorts des Heranwachsendenberufen ist ([X.], 443; [X.], Beschluss vom 16. April 2003 - 2 [X.]/03), darf nur durchbrochen werden, wenn dem überwiegende Gründe [X.] entgegenstehen. Dies ist, auch unter dem Gesichtspunkt der- 3 -Entscheidungsnähe, vorliegend nicht der Fall, so dass der [X.] Amtsgerichts [X.] nicht zu beanstanden ist."Dem schließt sich der Senat an.[X.]
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23.07.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2003, Az. 2 ARs 223/03 (REWIS RS 2003, 2167)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2167
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