Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2010, Az. AnwZ (B) 11/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 9593

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[X.][X.] ([X.]) 11/09 vom 8. Februar 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. Dr. [X.], [X.] Ernemann, die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. [X.]raeuer nach mündlicher Verhandlung am 8. Februar 2010 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]ayerischen [X.]s vom 24. No-vember 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe:[X.] Der Antragsteller ist im [X.]ezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelas-sen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit [X.]escheid vom 18. März 2008 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. 1 - 3 - I[X.] 2 Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Vor-aussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt. a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzei-chen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur [X.]GH, [X.]eschl. vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. vom 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom [X.] oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 In-sO, § 915 ZPO) eingetragen ist. 4 So verhielt es sich hier. Der Antragsteller hatte am 14. September 2006 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und war deshalb zum Zeitpunkt des [X.] im Schuldnerverzeichnis des [X.]eingetragen. Darüber [X.] waren gegen ihn die weiteren im Widerrufsbescheid aufgeführten Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Der Antragsteller hatte die Vermutung des Vermögensverfalls auch nicht widerlegt. Die hierfür grundsätzlich erforderliche substantiierte Vermögensaufstellung unter Angabe aller bestehenden Verbindlichkei-ten sowie die Vorlage eines entsprechenden [X.] war er schuldig geblie-ben. 5 - 4 - 6 b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inter-essen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, waren bei Erlass der Widerrufs-verfügung nicht erkennbar. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derarti-gen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Ver-fahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), ist nicht gege-ben. 7 Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller, der seine [X.]eschwerde nicht begründet hat, nicht nachgewiesen (zu der insoweit beste-henden Darlegungs- und [X.]eweislast des Rechtsanwalts vgl. nur Senat, [X.]eschl. vom 10. Dezember 2007 - [X.] ([X.]) 1/07, [X.]RAK-Mitt. 2008, 73; [X.]/[X.], [X.]RAO, 7. Aufl., § 14 Rdn. 60). Vielmehr hat sich seine Vermögenssituation ersicht-lich weiter verschlechtert. Allein im Zeitraum August bis November 2009 sind sechs weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Forderungen in einer Gesamthöhe von 33.486,88 • gegen ihn bekannt geworden, die nach der Mitteilung des zuständi-gen Gerichtsvollziehers sämtlich erfolglos geblieben sind. Er hat am 23. September 2009 erneut die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Gegen ihn liegen zwi-schenzeitlich (Stand: 21. Januar 2010) neun Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vor. 8 3. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich eine derartige Gefährdung in der Vergangenheit bereits realisiert hat. Denn der Antragsteller ist zwischenzeitlich durch [X.] Urteil des [X.]

vom 9. Januar 2009 ([X.].

) zur Zahlung unberechtigt [X.] in Höhe von 9.980,31 • an seinen früheren Mandanten [X.]

verurteilt worden. 9 - 5 - 10 4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und [X.], da dieser sein Fernbleiben im Termin nicht entschuldigt hat. [X.] Ernemann [X.] Wülllrich [X.]raeuer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 24.11.2008 - [X.]ayAGH I - 12/08 -

Meta

AnwZ (B) 11/09

08.02.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2010, Az. AnwZ (B) 11/09 (REWIS RS 2010, 9593)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9593

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