Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2010, Az. AnwZ (B) 15/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 9619

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[X.][X.] ([X.]) 15/09 vom 8. Februar 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten Prof. Dr. [X.], [X.] Ernemann, die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.] und Dr. [X.]raeuer nach mündlicher Verhandlung am 8. Februar 2010 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde der Antragstellerin gegen den [X.]e-schluss des 1. Senats des [X.] des Landes [X.] vom 5. September 2008 wird [X.]. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe:[X.] Die Antragstellerin ist im [X.]ezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwältin zugelassen. [X.]ereits mit Verfügungen vom 5. November 2004 und vom 19. [X.] hatte die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin we-gen [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO widerrufen. Diese Verfü-gungen wurden in der Folge jeweils von der Antragsgegnerin widerrufen, nach-dem die Antragstellerin die Erfüllung der bekannt gewordenen Forderungen nachgewiesen hatte. Mit [X.]escheid vom 16. April 2008 widerrief die [X.] die Zulassung der Antragstellerin erneut wegen [X.]. Der 1 - 3 - [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen [X.]eschwerde. I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung der Antrag-stellerin zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 2 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 3 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von [X.] und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur [X.]GH, [X.]eschl. vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. vom 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). 4 So verhält es sich hier. Gegen die Antragstellerin waren die in der Anlage zur Widerrufsverfügung angeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, zum Teil wegen Kleinbeträgen, durchgeführt worden. Auch wenn es ihr gelungen war, einzelne der zugrunde liegenden Forderungen zumindest teilweise zu er-füllen bzw. Ratenzahlungen zu erbringen, machen diese Vollstreckungsmaß-nahmen deutlich, dass es die Antragstellerin nicht geschafft hat, ihre [X.] - 4 - gensverhältnisse nachhaltig zu ordnen. Der Aufforderung der Antragsgegnerin, umfassend zu ihren Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen, war die [X.] nicht nachgekommen. Dies geht zu ihren Lasten. b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des [X.] die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, waren bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht erkennbar. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. 6 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), ist nicht gegeben. 7 Eine Konsolidierung ihrer Vermögensverhältnisse hat die Antragstellerin nicht nachgewiesen (zu der insoweit bestehenden Darlegungs- und [X.]eweislast des Rechtsanwalts vgl. nur Senat, [X.]eschl. vom 10. Dezember 2007 - [X.] ([X.]) 1/07, [X.]RAK-Mitt. 2008, 73; [X.]/[X.], [X.]RAO, 7. Aufl., § 14 Rdn. 60). Gegen sie sind nach Erlass der Widerrufsverfügung und auch noch im Verlauf des [X.]eschwerdeverfahrens immer wieder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - teilweise wegen Kleinbeträgen - durchgeführt worden. Nach Mitteilungen des zuständigen Gerichtsvollziehers sind bei ihm allein im Zeitraum Dezember 2009/Januar 2010 drei neue Vollstreckungsaufträge gegen die Antragstellerin eingegangen, unter anderem ein solcher des [X.] wegen [X.]eitragsrückständen in Höhe von 541,02 •. Das Finanzamt [X.]hat am 9. November 2009 wegen einer Steuerschuld in Höhe von [X.] 5.056,07 • die Eintragung einer Sicherungshypothek für das im Mitei-gentum der Antragstellerin stehende Grundstück in [X.], [X.], [X.]. Nach der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin vom 20. Januar 8 - 5 - 2010 beliefen sich die bis dahin bekannt gewordenen Verbindlichkeiten, die be-reits in die Zwangsvollstreckung gegangen waren, auf insgesamt 6.470, 36 • (Nrn. 28, 36, 39, 41, 42, 43 und 44 der Forderungsaufstellung). Zwar ist es der Antragstellerin im Vorfeld zum Senatstermin gelungen, diese Forderungen im Wesentlichen zu begleichen. Nicht nachgewiesen ist le-diglich die Erfüllung einer Kleinforderung in Höhe von 74,04 • (Nr. 28 der [X.]). [X.]ezüglich der Forderung des Versorgungswerks hat sie eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, die bisher eingehalten worden ist. Dies genügt jedoch unter den hier gegebenen Umständen, namentlich vor dem Hintergrund der beiden vorausgegangenen Widerrufsverfahren, nicht zum Nachweis geordneter Vermögensverhältnisse. 9 Zum Nachweis einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse reicht es nicht aus, dass der betroffene Rechtsanwalt bezüglich der bekannt gewor-denen Forderungen eine Schuldtilgung oder Teilzahlungsvereinbarungen nachweist. Vielmehr muss er - worauf die Antragstellerin wiederholt [X.] ist - eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob und in welcher Höhe diese inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie in Zukunft zu erfüllen gedenkt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2004 - [X.] ([X.]) 26/03 und vom 26. November 2007 - [X.] ([X.]) 105/06; [X.]/[X.], [X.]RAO, 7. Aufl., § 14 Rdn. 60 m.w.N.). Dem hat die Antragstellerin auch im [X.]eschwerdeverfahren nicht entsprochen. [X.]ei der Prüfung, ob ihre Vermögensverhältnisse konsolidiert sind, können im Übrigen die Umstände der Schuldtilgung nicht unberücksichtigt bleiben. Die Zahlungen sind nicht von der Antragstellerin selbst, sondern von einem Dritten erbracht worden. Die Antragstellerin erzielt nach ihren eigenen Angaben aus ihrer Rechtsanwaltstätigkeit monatliche Einkünfte in Höhe von ca. 550 • sowie weitere 200 • aus einer Nebentätigkeit. Mit diesen Einnahmen ist sie nicht einmal in der Lage, die laufenden [X.]eiträge für das Versorgungswerk 10 - 6 - und ihre [X.]erufshaftpflichtversicherung zu bezahlen. Auch diese werden - wie sich aus den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen ergibt - derzeit von einem Dritten erbracht. Ob dies auch in Zukunft weiterhin der Fall sein wird, bleibt ungewiss. 3. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. 11 [X.] Ernemann [X.] Wüllrich [X.]raeuer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 05.09.2008 - 1 [X.] 61/08 -

Meta

AnwZ (B) 15/09

08.02.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2010, Az. AnwZ (B) 15/09 (REWIS RS 2010, 9619)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9619

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