Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2005, Az. IX ZR 33/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5526

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 13. Januar 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

[X.] § 146 Abs. 1; BGB §§ 187, 188

Die Verjährungsfrist des § 146 Abs. 1 [X.] berechnet sich nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB auch dann, wenn das Insolvenzverfahren um 0.00 Uhr eines be-stimmten [X.] eröffnet worden ist.

[X.], Urteil vom 13. Januar 2005 - [X.] - [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2005 durch den Vorsitzenden [X.] Dr. [X.], die [X.] [X.], [X.], [X.] und die [X.]in [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Sprungrevision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivil-kammer des [X.] vom 20. Dezember 2002 aufge-hoben.

[X.] wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.]. Er macht gegen den Beklagten einen Anspruch aus Insolvenzan-fechtung in Höhe von 34.168,39 • geltend. Das Insolvenzverfahren war mit Be-schluß des Amtsgerichts vom 17. Dezember 1999 zum 18. Dezember 1999 0.00 Uhr eröffnet worden. Die Klage ist am 18. Dezember 2001 bei Gericht ein-gereicht und am 7. Januar 2002 zugestellt worden. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, weil der Anspruch gemäß § 146 Abs. 1 [X.] verjährt sei. Mit seiner Sprungrevision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. - 3 - Entscheidungsgründe:

Die Sprungrevision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückver-weisung.

1. Das [X.] hat gemeint, der [X.] sei gemäß § 146 Abs. 1 [X.] verjährt, weil die Klage nicht binnen zwei Jahren seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben worden sei. Die Frist berechne sich nach § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB, weshalb sie am 17. Dezember 2001 abgelaufen sei.

2. Diese Auffassung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Be-rechnung der Frist des § 146 Abs. 1 [X.] erfolgt auch im vorliegenden Fall nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB. Das hat zur Folge, daß die Frist erst am 18. Dezember 2001 ablief. Da die Klage dem Beklagten am 7. Januar 2002 und damit alsbald zugestellt worden ist, ist die Verjährungsfrist rechtzeitig gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB unter-brochen worden, weil die Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der [X.] am 18. Dezember 2001 zurückwirkte (§ 270 Abs. 3 ZPO a.F.; nunmehr § 167 ZPO). Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 war die Unterbrechung been-digt und die neue Verjährung mit Beginn des 1. Januar 2002 gehemmt, Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

a) Beginn der Frist ist gemäß § 146 Abs. 1 [X.] die Eröffnung des [X.]. Damit ist der im [X.] angegebene Zeitpunkt gemeint ([X.], Urt. v. 17. Februar 2004 - [X.] ZR 135/03, [X.], 766, 768; - 4 - MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 146 Rn. 8). Allerdings war dieser Zeitpunkt vom Insolvenzgericht rechtswidrig festgesetzt worden. Es ist nicht zulässig, die Er-öffnung des Insolvenzverfahrens auf einen späteren Zeitpunkt als den der Un-terzeichnung des [X.] durch den [X.] zu datieren ([X.], Urt. v. 17. Februar 2004 aaO). Hiergegen wurde in dem am 17. Dezember 1999 erlassenen [X.] verstoßen. Der Beschluß ist gleichwohl auch mit dem angegebenen Eröffnungszeitpunkt wirksam, weil er vor Bekanntwer-den des Urteils des Senats vom 17. Februar 2004 erlassen worden ist (Urt. v. 17. Februar 2004, aaO [X.]).

b) Die Frist des § 146 Abs. 1 [X.] wird gemäß § 4 [X.], § 222 Abs. 1 ZPO nach § 187 Abs. 1 i.V.m. § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB berechnet (Münch-Komm-[X.]/Kirchhof, § 146 Rn. 8; HK-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 146 Rn. 11; [X.], [X.] 12. Aufl. § 146 Rn. 4; Breutigam in Breutigam/[X.]/ Goetsch, Insolvenzrecht § 146 [X.] Rn. 3; [X.] in [X.]/[X.], [X.] § 146 Rn. 4; [X.] in Kübler/Prütting, [X.] § 146 Rn. 3).

Wird das Insolvenzverfahren nicht gerade um 0 Uhr, sondern zu einem beliebigen anderen Zeitpunkt im Laufe eines [X.] eröffnet, greift § 187 Abs. 1 BGB problemlos ein. Nichts anderes kann aber gelten, wenn der Eröffnungs-zeitpunkt auf 0.00 Uhr festgesetzt wird. Auch dann kommt eine Anwendung von § 187 Abs. 2 Satz 1, § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB nicht in Betracht.

§ 187 Abs. 1 und 2 BGB unterscheiden sich wie folgt: [X.] der [X.] an einen im Verlauf eines [X.] liegenden Anfangszeitpunkt oder an ein während des [X.] eintretendes Ereignis an, findet Absatz 1 Anwendung. Unter Absatz 2 sind dagegen die Fälle zu subsumieren, in denen es an einem - 5 - solchen Ereignis oder einem in den Lauf des [X.] fallenden Zeitpunkt fehlt ([X.] [X.] 59, 396, 397 f). Dementsprechend hat der [X.] die Übergabe eines Grundstücks selbst dann als ein Ereignis im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB angesehen, wenn auf die Übertragung lediglich des mittelba-ren Besitzes durch Abtretung des Herausgabeanspruchs abzustellen war, und dieses Ereignis zufällig auf den Beginn des [X.] fiel ([X.], Urt. v. 3. Februar 1989 - [X.], [X.], 826, 827).

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschieht danach auch dann im Lauf eines [X.], wenn der [X.] gerade um 0.00 Uhr [X.] wird und demgemäß diesen Eröffnungszeitpunkt zutreffend angibt (vgl. RGRK/[X.], 12. Aufl. § 187 Rn. 1; Soergel/[X.], [X.]. § 187 Rn. 6; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 187 Rn. 1). Es ist kein sach-lich einleuchtender Grund dafür erkennbar, die Eröffnung des Insolvenzverfah-rens ausnahmsweise nach § 187 Abs. 2 BGB zu behandeln mit der Folge, daß sich die Frist des § 146 Abs. 1 [X.] um einen Tag verkürzt, wenn der Eröff-nungszeitpunkt im [X.] auf 0.00 Uhr eines Folgetages vorda-tiert wird. Auch dann geschieht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu die-sem Zeitpunkt, nicht anders, als wenn der Beschluß gerade um 0.00 Uhr [X.] worden wäre.

Die aus Gründen der Rechtssicherheit notwendige Einheitlichkeit der Fristberechnung in den Fällen des § 146 Abs. 1 [X.] verbietet eine solche Ausnahme. Dies gilt zumal deshalb, weil eine Eröffnung des Insolvenzverfah-rens um Mitternacht regelmäßig nicht in Betracht kommt und die hier vorlie-gende rechtswidrige Vordatierung des [X.] nicht Anlaß ge-ben kann, gerade für diesen Fall die Art der Fristberechnung zu ändern. - 6 -

Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß dieser Zeitpunkt inhalts-identisch mit dem Vortag 24.00 Uhr bezeichnet werden könnte. Dann wäre die-ses Datum maßgebend. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist der im Beschluß angegebene Tag entscheidend.

3. [X.] ist deshalb an das [X.] zurückzuverweisen (§ 566 Abs. 8 Satz 1 und 2, § 563 Abs. 1 ZPO). Dieses wird nunmehr die Vor-aussetzungen des [X.]s zu prüfen haben.

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 33/04

13.01.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2005, Az. IX ZR 33/04 (REWIS RS 2005, 5526)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5526

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