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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZB
101/11
vom
14. November 2013
in dem
Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.]§ 9 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3; ZPO § 569 Abs. 1 Satz 2
[X.]Beschluss ist nach [X.]des Beschlusses im [X.]und der dadurch nach §
9 Abs.
1 Satz
3 [X.]bewirkten Zustellung nach §
187 Abs.
2, §
188 Abs.
2 Fall
2 BGB zu berechnen.
BGH, Beschluss vom 14. November 2013 -
IX ZB 101/11 -
LG Essen
AG Essen
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.]hat durch [X.]Dr. Kayser,
den Richter Vill, die
Richterin Lohmann, den Richter Dr.
Pape und die Richterin Möhring
am
14.
November
2013
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Treuhänders wird der Beschluss der 7.
Zivilkammer des [X.]vom 15.
Februar 2011 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der
Schuldnerin
gegen den Beschluss des [X.]vom 23.
März 2010 wird
als unzulässig verworfen.
Die Schuldnerin trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Der Gegenstandswert des [X.]wird auf 39.757,21
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3
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Gründe:
I.
Auf Eigenantrag der Schuldnerin eröffnete das Insolvenzgericht nach Verfahrenskostenstundung am 13.
April 2006 das vereinfachte Insolvenzverfah-ren über deren Vermögen. Nach Vorlage des [X.]setzte es mit [X.]vom 30.
August 2006 die Vergütung des Treuhänders zu Lasten der Staatskasse antragsgemäß auf 800,40
t. Mit Beschluss vom 28.
November 2006 wurde der Schuldnerin Restschuldbefreiung angekündigt. Die dem [X.]gegenüber angekündigte Aufhebung des Insolvenzverfahrens unter-blieb. Mit Zwischenbericht vom 15.
April 2008 teilte der Treuhänder mit, dass die
Schuldnerin eine Erbschaft in Höhe von ca. 400.000
Geld vereinnahmt habe. Möglicherweise sei aber ein Miterbe vorhanden. Mit neuerlichem Schlussbericht vom 24.
Februar 2010 beantragte er, seine Vergü-tung auf 61.169,76
uzüglich Auslagen von 12.000
m-satzsteuer, insgesamt 87.072,01
Das Insolvenzgericht setzte die Vergütung mit Beschluss vom 23.
März 2010 auf insgesamt 62.808,01
wovon die von der Staatskasse erhaltene Vergütung abzuziehen sei. Der Beschluss wurde zum Zwecke der Bekanntma-chung am 25.
März 2010 um 22.37.04
Uhr im [X.]eingestellt und der [X.]der Schuldnerin am 30.
März 2010 zugestellt. Am 13.
April 2010 legte die Schuldnerin, vertreten durch ihre Verfahrensbevoll-mächtigte, sofortige Beschwerde ein. Das [X.]setzte die Vergütung auf insgesamt 23.050,80
des Treuhänders.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§
6, 7, 313 Abs.
1 Satz
3, §
64 Abs.
3 Satz
1 InsO, Art.
103
f EGInsO, §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthaft und gemäß §
574 Abs.
2 ZPO zulässig. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung des [X.]und zur Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unzulässig.
1. War die sofortige Beschwerde zwar statthaft, jedoch unzulässig, weil sie verfristet war, und hat das Beschwerdegericht über die unzulässige Be-schwerde gleichwohl sachlich entschieden, ist diese Entscheidung auf eine zu-lässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und
die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (BGH, Beschluss vom 25.
Juni 2009 -
IX
ZB 161/08, ZIP 2009, 1495 Rn.
6 mwN). Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen, weil es andernfalls an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem [X.]fehlt (BGH, Beschluss vom 12.
Juli 2012 -
IX
ZB 42/10, ZIP 2012, 1779 Rn.
5 mwN).
2. Die am 13.
April 2010 beim Insolvenzgericht per Telefax [X.]sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Insolvenz-gerichts vom 23.
März 2010 war verfristet. Die [X.]von zwei Wochen, inner-halb der die sofortige Beschwerde nach §
4 InsO, §
569 Abs.
1 Satz
1 ZPO ein-zulegen war, begann gemäß §
569 Abs.
1 Satz
2 ZPO, §
64 Abs.
2, §
9 Abs.
1 Satz
3, Abs.
3 [X.]zwei Tage nach der am 25.
März 2010 erfolgten öffentli-chen Bekanntmachung der Vergütungsfestsetzung im [X.]und endete am 12.
April 2010. Der Umstand, dass der [X.]der Schuldnerin nach der Bekanntmachung im [X.]auch noch persönlich zugestellt wurde, 3
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hatte auf den Lauf der Frist keinen Einfluss (BGH, Beschluss vom 5.
November 2009 -
IX
ZB 173/08, Z[X.]2009, 2414 Rn.
9; vom 12.
Juli 2012, aaO Rn.
6). Die Anknüpfung des [X.]an die öffentliche Bekanntmachung im [X.]ohne [X.]der festgesetzten Beträge (§
64 Abs.
2 Satz
2 InsO) ver-letzt nicht den Anspruch des Schuldners auf effektiven Rechtsschutz nach Art.
19 Abs.
4, Art.
2 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (BGH, [X.]vom 12.
Juli 2012, aaO Rn.
7). Dies gilt jedenfalls, wenn eine solche Festsetzung von Rechts wegen erfolgen durfte und dem Schuldner rechtliches Gehör gewährt worden ist.
a) Die [X.]von zwei Wochen nach §
569 Abs.
1 Satz
2 ZPO begann mit der Zustellung
der Entscheidung. Gemäß §
9 Abs.
3 [X.]genügt die öffent-liche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligte, auch wenn das Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorsieht.
b) Nach §
9 Abs.
1 Satz
3 [X.]gilt die Bekanntmachung als
bewirkt, [X.]nach dem Tag der [X.]zwei weitere Tage verstrichen sind. Vorliegend erfolgte die [X.]im [X.]am 25.
März 2010. Der zweite Tag nach [X.]fiel auf einen Samstag. Gemäß §
4 InsO, §
222 Abs.
2 ZPO endete die Frist deshalb mit Ablauf des nächsten Werktages, also des Montags, 29.
März 2010 (Graf-Schlicker/Kexel, [X.]3.
Aufl., §
9 Rn.
4; HmbKomm-InsO/Rüther, 4.
Aufl., §
9 Rn.
8; HK-InsO/Kirchhof, 6.
Aufl.,
§
9 Rn.
7).
c) Die zweiwöchige Beschwerdefrist berechnet sich sodann nach §
4
InsO, §
222 Abs.
1 ZPO, §
187 Abs.
2, §
188 Abs.
2 Fall 2 BGB und endet mit Ablauf des Montags, 12.
April 2010.
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6
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aa) [X.]begann gemäß §
187 Abs.
2 BGB mit Beginn des 30.
März 2010 zu laufen. Maßgebend ist, ob die gesetzliche Regelung den Fristbeginn an ein bestimmtes Ereignis oder an einen in den Lauf eines Tages fallenden Zeit-punkt knüpft (dann ist §
187 Abs.
1 BGB anwendbar) oder ob sie den Fristbe-ginn in anderer Weise regelt (dann kommt §
187 Abs.
2 BGB zur Anwendung). Das entspricht ständiger Rechtsprechung (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 6.
Juli 1972 -
GmS-OGB 2/71, BGHZ 59, 396, 397
f; BGH, Urteil vom 3.
Februar 1989 -
V
ZR 278/87, WM 1989, 826, 827; vom 13.
Januar 2005 -
IX
ZR 33/04, ZIP 2005, 310).
Im vorliegenden Fall ist zwar ein Ereignis, die [X.]im Inter-net, maßgeblich für den Beginn der Bewirkungsfrist des §
9 Abs.
1 Satz
3 InsO. Hier gilt deshalb §
187 Abs.
1 BGB. Mit dem Ablauf des zweiten auf die [X.]ist die Bekanntmachung bewirkt.
Für den Beginn der Frist der sofortigen Beschwerde ist demgegenüber kein Ereignis maßgebend, dass in den Lauf eines Tages fällt, sondern der Ab-lauf der Frist des §
9 Abs.
1 Satz
3 InsO. Demnach ist §
187 Abs.
2 [X.](vgl. BGH, Beschluss vom 12.
Juli 2012, aaO Rn.
6). Der von der Rechtsbeschwerdeerwiderung herangezogene Fall der Eröffnung eines [X.]zum Zeitpunkt 0.00
Uhr eines bestimmten Tages (vgl. BGH, Urteil vom 13.
Januar 2005, aaO) ist hiermit nicht vergleichbar, denn dort fällt gerade ein bestimmtes Ereignis, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, in den Lauf eines Tages. Solches ist hier nicht der Fall.
bb) Der Lauf der Frist berechnet sich demgemäß nach §
188 Abs.
2 Fall
2 BGB. Sie endet mit Ablauf desjenigen Tages, welcher dem Tag voran-geht, der durch seine Benennung dem [X.]der Frist entspricht. Da die 9
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Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde mit Beginn des 30.
März 2010 begann, endete sie mit Ablauf des 12.
April 2010.
Kayser
Vill
Lohmann
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
AG Essen, Entscheidung vom 23.03.2010 -
162 IK 43/06 -
LG Essen, Entscheidung vom 15.02.2011 -
7 [X.]-
Meta
14.11.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2013, Az. IX ZB 101/11 (REWIS RS 2013, 1123)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1123
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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