Bundesfinanzhof, Beschluss vom 04.04.2012, Az. I B 128/11

1. Senat | REWIS RS 2012, 7481

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Gegenstand

Verdeckte Gewinnausschüttung: Angemessenheit einer Invaliditätsrentenzusage für Gesellschafter-Geschäftsführer


Leitsatz

NV: Vereinbaren die Beteiligten eine von vornherein über dem Niveau der gesetzlichen Rente liegende Altersversorgung und Invaliditätsversorgung eines Gesellschafter-Geschäftsführers und ist diese Versorgung üblich, angemessen und finanzierbar, ist die steuerliche Anerkennung der für die Invaliditätsrente zu bildenden Rückstellungen nicht auf die bei hypothetischer Sozialversicherungspflicht zu erbringenden Arbeitgeberbeiträge begrenzt (Klarstellung des Senatsurteils vom 28. Januar 2004 I R 21/03, BFHE 205, 186, BStBl II 2005, 841, BFH/NV 2004, 890) .

Tatbestand

1

I. Streitpunkt ist, inwiefern die [X.]ildung von Rückstellungen für die Zusage von [X.] gegenüber [X.] zu verdeckten [X.]ewinnausschüttungen (v[X.]A) führen.

2

Die Klägerin und [X.]eschwerdegegnerin (Klägerin) ist eine [X.]mbH, deren [X.]eschäftsanteile je zur Hälfte von [X.] und [X.] --geboren … 1960-- gehalten wurden. [X.]eide wurden am 15. Dezember 1994 zu [X.]eschäftsführern berufen. Am 2. Januar 1997 erteilte die [X.] und [X.] inhaltsgleiche Pensionszusagen, die neben Altersrenten in Höhe von 100.000 DM p.a. mit Erreichen des 65. Lebensjahrs [X.] in gleicher Höhe sowie Witwenrenten in Höhe von 60 % der Altersrenten vorsahen.

3

Der [X.]eklagte und [X.]eschwerdeführer (das [X.]inanzamt --[X.]--) erkannte die von der Klägerin in den Streitjahren 1998 bis 2001 den Rückstellungen für die [X.] zugeführten [X.]eträge nur in Höhe der zu leistenden Arbeitgeberbeiträge bei fiktiver Sozialversicherungspflicht an. Die darüber hinausgehenden Zuführungen sah das [X.] als v[X.]A an und erließ entsprechende ertragsteuerliche [X.]escheide.

4

Die deswegen erhobene Klage hatte im Wesentlichen Erfolg; das [X.]inanzgericht ([X.][X.]) [X.] hat ihr mit Urteil vom 26. Juli 2011  6 K 1703/08 K,[X.],[X.],[X.] stattgegeben, soweit sie nicht die [X.]escheide über die [X.]estsetzung von Solidaritätszuschlag und Zinsen betraf.

5

Das [X.] beantragt mit seiner [X.]eschwerde die Zulassung der Revision gegen das [X.][X.]-Urteil.

6

Die Klägerin beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

8

1. Die vom [X.] geltend gemachte Divergenz des [X.]-Urteils zum Senatsurteil vom 28. Januar 2004 [X.] ([X.], 186, [X.] 2005, 841) --Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.] liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat die in dem Senatsurteil enthaltene Aussage, nach der die Rückstellung wegen einer Versorgungszusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers, die den Wert einer fehlenden Anwartschaft auf die gesetzliche Rentenleistung ersetzt, steuerlich nur in jenem Umfang anzuerkennen ist, in dem sich die im Falle einer Sozialversicherungspflicht zu erbringenden Arbeitgeberbeiträge ausgewirkt hätten, richtig verstanden. Mit den Versorgungszusagen, die den Wert einer fehlenden Anwartschaft auf die gesetzliche Rentenleistung ersetzen, sind in diesem Zusammenhang nur jene Zusagen gemeint, mit denen die Beteiligten explizit eine dem Niveau der gesetzlichen Rente entsprechende Versorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers vereinbaren wollen. Das Senatsurteil ist nicht dahin zu verstehen, dass für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer generell nur der Ersatz der gesetzlichen Rente als angemessen anzusehen ist (vgl. auch Senatsurteil vom 15. September 2004 [X.]/03, [X.], 443, [X.] 2005, 176; [X.], 2. Aufl., § 8 Rz 1120; Buciek, [X.] 2005, 88, 89; [X.], § 8 [X.] Rz 739; Doetsch/[X.], Versorgungszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer und -Vorstände, 8. Aufl., [X.] ff.; [X.] in [X.]/[X.], Betriebsrentenrecht ([X.]), [X.], [X.] ff., 2948 ff.).

9

Vereinbaren die Beteiligten --wie nach den tatrichterlichen Feststellungen des [X.] vorliegend der [X.] von vornherein eine über dem Niveau der gesetzlichen Rente liegende Alters- und Invaliditätsversorgung und ist diese üblich, angemessen und finanzierbar, sind die zu bildenden Rückstellungen mithin nicht auf die bei hypothetischer Sozialversicherungspflicht zu erbringenden Arbeitgeberbeiträge begrenzt.

2. Da sonach die vom [X.] zur Prüfung gestellte Frage geklärt ist, ist auch der vom [X.] des Weiteren geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O) nicht gegeben. Gründe, die eine inhaltliche Überprüfung der Senatsrechtsprechung angezeigt erscheinen lassen könnten, hat das [X.] nicht dargetan.

Meta

I B 128/11

04.04.2012

Bundesfinanzhof 1. Senat

Beschluss

vorgehend FG Düsseldorf, 26. Juli 2011, Az: 6 K 1703/08 K,G,F,AO, Urteil

§ 8 Abs 3 S 2 KStG 1996, § 8 Abs 3 S 2 KStG 1999

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 04.04.2012, Az. I B 128/11 (REWIS RS 2012, 7481)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7481

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