Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2021, Az. VI ZR 558/19

6. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 6040

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Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 22. November 2019 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die beabsichtigte Revision der Klägerin hat auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. Senatsurteile vom 8. März 2021 - [X.], [X.], 799 Rn. 15 ff.; vom 30. Juli 2020 - [X.], [X.], 1715 Rn. 10 ff.).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 30.000,00 €

Seiters     

        

Oehler     

        

Müller

        

Klein      

        

Böhm      

        

Meta

VI ZR 558/19

10.05.2021

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 22. November 2019, Az: 8 U 2990/19

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2021, Az. VI ZR 558/19 (REWIS RS 2021, 6040)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6040

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