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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 22. November 2019 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die beabsichtigte Revision der Klägerin hat auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. Senatsurteile vom 8. März 2021 - [X.], [X.], 799 Rn. 15 ff.; vom 30. Juli 2020 - [X.], [X.], 1715 Rn. 10 ff.).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 30.000,00 €
Seiters |
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Oehler |
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Müller |
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Klein |
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Böhm |
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Meta
10.05.2021
Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG München, 22. November 2019, Az: 8 U 2990/19
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2021, Az. VI ZR 558/19 (REWIS RS 2021, 6040)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 6040
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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