Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.09.2021, Az. VII ZR 59/21

7. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 2904

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 4. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 35.000 €

Gründe

1

Die Revision war nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf Grund einer sich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den [X.] zuzulassen ([X.], Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 137/13, NVwZ 2016, 378, juris Rn. 11; Beschluss vom 14. Januar 2021 - 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005, juris Rn. 8). Der [X.] hat die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV in Bezug auf § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 [X.]-FGV und Art. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 geprüft. Diese liegen nicht vor. Der [X.] schließt sich den überzeugenden Erwägungen des [X.]. Zivilsenats an (vgl. [X.], Urteil vom 25. Mai 2020 - [X.] ZR 252/19 Rn. 72 ff., [X.]Z 225, 316; Urteil vom 30. Juli 2020 - [X.] ZR 5/20 Rn. 10 ff., [X.], 1715). Weder Vorabentscheidungsersuchen einzelner Landgerichte noch die von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegte Stellungnahme der [X.] vom 19. Dezember 2019 ([X.]) geben Anlass, an der Annahme eines acte [X.] zu zweifeln.

2

Mit den tragenden Erwägungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung setzen sich die Landgerichte, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] gerichtet haben, nicht auseinander (vgl. nur [X.], Beschluss vom 9. März 2021 - 2 [X.]/20 u.a., juris).

3

Die [X.], die sich in ihrer Stellungnahme zu dem mittlerweile aus dem Register des Gerichtshofs der [X.] gestrichenen Vorabentscheidungsersuchen des [X.] äußert, hält fest, dass offensichtlich nur die nationalen Gerichte in der Lage sind, die betreffenden [X.] unter das Konzept einer drittschützenden Norm zu subsumieren (aaO Rn. 67). Sie meint zwar im Ergebnis, die zwischenzeitlich zum 31. August 2020 außer [X.] getretene Richtlinie 2007/46 und die Verordnung ([X.]) 715/2007 bezweckten "den Schutz aller Käufer eines Fahrzeugs einschließlich des Endkunden vor Verstößen des Herstellers gegen seine Verpflichtung, neue Fahrzeuge in Übereinstimmung mit ihren genehmigten Typen bzw. den für ihren Typ geltenden Rechtsvorschriften nach [X.] zur Richtlinie 2007/46 einschließlich, unter Anderem, der Verordnung 715/2007 sowie insbesondere ihres Artikels 5 in den Verkehr zu bringen" (Rn. 81). Dies besagt aber für die hier allein interessierende Frage, ob damit auch der Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts und damit der Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages erfasst sein soll, nichts. Es sind auch im vorliegenden Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen ([X.], Urteil vom 30. Juli 2020 - [X.] ZR 5/20 Rn. 11, [X.], 1715).

4

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

[X.]     

        

Jurgeleit     

        

Sacher

        

Brenneisen      

        

[X.]      

        

Meta

VII ZR 59/21

01.09.2021

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 4. Dezember 2020, Az: 4 U 168/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.09.2021, Az. VII ZR 59/21 (REWIS RS 2021, 2904)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2904

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