Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.08.2021, Az. VII ZR 29/21

7. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 3528

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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 15. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 25.000 €

Gründe

1

Die Revision war nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf Grund einer sich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den [X.] zuzulassen ([X.], Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 137/13, NVwZ 2016, 378, juris Rn. 11; Beschluss vom 14. Januar 2021 - 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005, juris Rn. 8). Der [X.] hat die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV in Bezug auf § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 [X.]-FGV und Art. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 geprüft. Diese liegen nicht vor. Der [X.] schließt sich den überzeugenden Erwägungen des [X.]. Zivilsenats an (vgl. [X.], Urteil vom 25. Mai 2020 - [X.] ZR 252/19 Rn. 72 ff., [X.]Z 225, 316; Urteil vom 30. Juli 2020 - [X.] ZR 5/20 Rn. 10 ff., [X.], 1715).

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde gibt keinen Anlass, davon abzuweichen. Die Klägerin setzt sich mit den zentralen Erwägungen der zitierten Entscheidungen des [X.], mit denen eine Vorlagepflicht hinsichtlich der Vorschriften § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 [X.]-FGV und Art. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 zutreffend abgelehnt wird, nicht - oder nicht hinreichend - auseinander.

3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Halfmeier     

        

Kartzke     

        

Jurgeleit

        

Brenneisen      

        

[X.]      

   

Meta

VII ZR 29/21

04.08.2021

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 15. Dezember 2020, Az: 25 U 247/19

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.08.2021, Az. VII ZR 29/21 (REWIS RS 2021, 3528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3528

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Referenzen
Wird zitiert von

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Zitiert

1 BvR 137/13

1 BvR 2853/19

VI ZR 252/19

VI ZR 5/20

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