Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2008, Az. NotZ 5/08

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2008, 2619

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.]/08vom 28. Juli 2008 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der [X.], [X.], hat durch [X.], [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und Justizrat Dr. [X.] am 28. Juli 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des Senats für Notarsachen des [X.] vom 21. April 2008 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsgegner und dem weiteren [X.] entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Geschäftswert: 50.000 • Gründe: [X.] Die Antragstellerin und der weitere Beteiligte bewarben sich um eine im Justizministerialblatt für das [X.] vom 15. Mai 2007 ([X.]. [X.]) ausgeschriebene Notarstelle im [X.]

. Das Auswahlverfahren wurde gemäß § 17 der Allgemeinen Verfü-gung des [X.] über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare ([X.]) vom 8. März 2002 ([X.]. [X.]) in der geänderten [X.] vom 4. November 2004 ([X.]. [X.]) durchgeführt. Für die Antrag-stellerin wurde eine Gesamtpunktzahl von 88,05 und für den weiteren [X.] - 3 - ten eine solche von 90,95 Punkten ermittelt. Die Punkteverteilung stellt sich im Einzelnen wie folgt dar: Bewerber Beteiligter Antragstellerin 2. Staatsexamen 41,95 35,15 [X.] 30,0 30,0 Fortbil[X.]en 19,0 2,0 Beurkun[X.]en 0 12,9 Sonderpunkte 0 8 Summe 90,95 88,05 Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 4. Okto-ber 2007 mit, dass er beabsichtige, die Stelle dem weiteren Beteiligten zu [X.]. 2 Dagegen hat die Antragstellerin, die dem Antragsgegner insbesondere vorwirft, den ihm bei der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung zustehenden Spielraum nicht ausgeschöpft zu haben, Antrag auf gerichtliche Entschei[X.] gestellt. Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt, ihr die ausgeschriebene Notarstelle zu übertragen, hilfsweise, sie unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 3 I[X.] Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 4 [X.] zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die [X.] - 4 - [X.] des Antragsgegners erweist sich unter Berücksichtigung der wegen des [X.] beschränkten Nachprüfbarkeit durch die Gerichte (vgl. Senatsbeschlüsse [X.], 327, 330 f und vom 14. März 2005 - [X.] 27/04 - NJW-RR 2006, 55, 56) als rechtsfehlerfrei. 1. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats bestehen auch unter Berücksichtigung der Beschlüsse des [X.] vom 20. April ([X.] 110, 304) und 8. Oktober 2004 (NJW 2005, 50) keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner seine Auswahlentschei[X.] auf der Grundlage des in § 17 [X.] näher geregelten Punktesystems getroffen hat (siehe nur Beschlüsse vom 26. März 2007 - [X.] 38/06 - NJW-RR 2007, 1130, 1131 und [X.] 39/06 - [X.] 2007, 234, 235, jeweils Rn. 9 f). Die [X.] erhebt insoweit auch keine grundsätzlichen Einwen[X.]en. 5 2. Die erstmals in der Ergänzung der Beschwerdebegrün[X.] erhobene Rüge, der Antragsgegner sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der weitere Beteiligte im selben Maße persönlich geeignet sei wie die Antragstellerin, greift nicht durch. 6 Die gegen den weiteren Beteiligten 2004 und 2006 anhängig gemachten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Nötigung und des Verdachts der Gebührenüberhebung wurden jeweils nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt; anwaltsgerichtliche Verfahren wurden nicht eingeleitet. Zwar trifft es zu, dass die Verstrickung eines Rechtsanwalts in Vorgänge, die sich als strafbare Handlungen darstellen, auch dann durchgreifende Zweifel an seiner persönlichen Eignung begründen können, wenn ein gegen den Rechtsanwalt in Gang gesetztes Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt [X.] ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2004 - [X.] 1/04 - juris Rn. 9, inso-7 - 5 - weit in D[X.] 2005, 146 nicht abgedruckt; vom 9. Januar 1995 - [X.] 30/93 - D[X.] 1996, 200, 202). Das bedeutet aber nicht, dass allein schon die Einleitung eines [X.] ausreicht, Zweifel an der persönlichen Eignung des Rechtsan-walts zu begründen; andernfalls würde schon der bloße Anfangsverdacht (vgl. § 152 Abs. 2 StPO) ausreichen, einem Bewerber den Zugang zum [X.] zu verstellen. Vielmehr bedarf es im Falle einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO einer eigenständigen Prüfung und Bewertung des dem Ermittlungsverfah-ren zugrunde liegenden Sachverhalts durch die Justizverwaltung, wenn sie [X.] für den Bewerber nachteilige Schlüsse ziehen will (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Januar 1995 aaO). Sieht die Justizverwaltung - wie hier - von eigenen Nachforschungen und Feststellungen ab, wozu sie nicht schlechthin verpflichtet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - [X.] 1/04 - D[X.] 2005, 146, 147 f), kann die persönliche Eignung des Bewerbers nicht in Frage gestellt wer-den. 8 3. Auch die Rüge der Antragstellerin, der Antragsgegner habe die fachliche Eignung der beiden Konkurrenten unzutreffend beurteilt, geht fehl. 9 a) Die beim weiteren Beteiligten gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vorge-nommene Anrechnung vom Ersatzdienstzeiten bei der Berechnung der Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht "willkürlich", sondern steht im Einklang mit den gesetz-lichen Vorgaben (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 4 [X.] i.V.m. § 1 der [nordrhein-west-fälischen] Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 [X.] vom 17. April 1999, [X.]. [X.]. S. 532; siehe auch Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - [X.] 29/04 - D[X.] 2005, 942, 943). 10 - 6 - b) Weiterhin ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bezüglich der Bewertung der allgemeinen juristischen Qualifikation nur die im zweiten juristischen Staatsexamen erzielten Noten ([X.] 7,03 Punkte; weiterer Beteiligter 8,39 Punkte) berücksichtigt hat. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats die Justizverwaltung bei in etwa gleichwertigen Ergebnissen bei der zweiten juristischen Staatsprüfung bei ihrer Auswahlentschei[X.] ein signifikant besseres erstes Staatsexamen eines Mitbewerbers als weiteres Kriterium heranziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - [X.] 4/04 - [X.] 2004, 449, 450). Bei dem vom Antragsgegner praktizierten Punktesystem, das notwendigerweise auf ein gewisses Maß an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung angelegt ist, ist es jedoch nicht geboten, auch die im ersten juristischen Staatsexamen erzielte Note "schematisch" punktemäßig in Anschlag zu bringen. 11 Erst recht war die Justizverwaltung nicht gehalten, bei der Bewertung der Noten nach einzelnen Bundesländern zu differenzieren und hierbei - wie es der Antragstellerin vorschwebt - zu berücksichtigen, dass bei dem von ihr abgeleg-ten [X.] Staatsexamen im Vergleich zu den anderen Ländern "nach-weislich mit äußerster Zurückhaltung überdurchschnittliche Noten vergeben werden". 12 c) Auch die Vergabe von [X.], in deren Genuss allein die [X.] gekommen ist, ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat von Juni 2000 bis Juni 2007 insgesamt 102 Urkundsgeschäfte getätigt. Angesichts dieser eher geringen Urkundszahlen ist die Vergabe von 4 [X.] (von 10 möglichen) für die Durchführung der Notariatsverwaltung [X.]- in deren Verlauf sie lediglich fünf Urkundsgeschäfte nach §§ 8, 36, 38 [X.] - 7 - getätigt hat - allein dadurch zu erklären, dass diese Verwaltung von der Notar-kammer im [X.] an die Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Schrei-ben vom 27. August 2007 als anspruchsvoll eingestuft wurde. Davon, dass, wie die Antragstellerin meint, die Zuerkennung von (lediglich) 4 [X.] in einem Missverhältnis zu ihren bei der Notariatsverwaltung [X.] Leistungen stünde, kann keine Rede sein. d) Nach der Rechtsprechung des Senats ist im [X.] an die Ermitt-lung der Punktzahlen der Bewerber in einer wertenden Gesamtschau das über das Punktesystem gewonnene Ergebnis auf seine Richtigkeit zu hinterfragen. Dies ist insbesondere dann angezeigt, wenn ein Bewerber im Auswahlverfahren seine Punktzahl aufgrund des Besuches zahlreicher Fortbil[X.]sveranstaltun-gen erzielt hat, ohne zugleich auf praktische Erfahrung verweisen zu können, oder - umgekehrt - durch intensive Beurkun[X.]stätigkeit eine fehlende theore-tische Vorbereitung auf das [X.] ausgleichen kann. Das kann zu einem völligen Ausfall des einen oder anderen Bereichs führen, obwohl sich die fachli-che Eignung nur unter Heranziehung beider Komponenten - der theoretischen Fortbil[X.] ebenso wie der praktisch erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse - zuverlässig beurteilen lässt (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - [X.] 3/06 - [X.] 2006, 392, 394). 14 Vorliegend fällt auf, dass der weitere Beteiligte keinerlei Beurkun[X.]stä-tigkeit aufzuweisen hat. Indes war sich der Antragsgegner dieses Umstands bewusst und hat ihn unter Berücksichtigung der Senatsentschei[X.] vom 24. Juli 2006 (aaO) eingehend gewürdigt. Wenn er dabei in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der [X.] zu dem Ergebnis ge-langt ist, dass dem weiteren Beteiligten gleichwohl der Vorzug zu geben ist, so hat er damit den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. 15 - 8 - Dabei ist vor allem zu beachten, dass die Antragstellerin kaum Fortbil[X.]skur-se besucht hat und diese zudem lange zurückliegen (zuletzt September 2000), also bei ihr im theoretischen Bereich nur eine geringe Weiterbil[X.]stätigkeit zu verzeichnen ist. Darüber hinaus durfte der Antragsgegner auch dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die praktischen Erfahrungen der Antragstellerin, auch unter Berücksichtigung der mit der Notariatsverwaltung [X.]ver-bundenen Schwierigkeiten, um mit den Worten des [X.]s zu sprechen, "in Grenzen halten". e) Auch die Berufung auf die Grundsätze der "Frauenförderung", auf die in der Ergänzung der Beschwerdebegrün[X.] nicht mehr eingegangen worden ist, vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. 16 [X.] [X.] Appl [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entschei[X.] vom 21.04.2008 - 2 VA (Not) 23/07 -

Meta

NotZ 5/08

28.07.2008

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2008, Az. NotZ 5/08 (REWIS RS 2008, 2619)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2619

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.