Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2008, Az. NotZ 4/08

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2008, 4507

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[X.] [X.]/08vom 14. April 2008 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 6 Die in § 17 Abs. 2 Nr. 5 der Allgemeinen Verfügung des (nordrhein-westfä-lischen) [X.] über die Angelegenheiten der Notarinnen und No-tare vom 8. März 2002 ([X.]. [X.]) in der geänderten Fassung vom 4. November 2004 ([X.]. [X.]) vorgesehene Kappung der für notar-spezifische Fortbildungskurse und Beurkundungen anrechenbaren Punkte auf maximal 120 Punkte ist nicht zu beanstanden. [X.], Beschluss vom 14. April 2008 - [X.] 4/08 - [X.] - 2 - Der [X.], [X.], hat am 14. April 2008 durch [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] [X.], die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. [X.] beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des [X.] vom 28. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsgegner und dem weiteren [X.] entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Geschäftswert: 50.000 • Gründe: [X.] Der Antragsteller bewarb sich ebenso wie der weitere Beteiligte um eine im Justizministerialblatt für das [X.] vom 15. Mai 2007 ([X.]. [X.]) ausgeschriebene Notarstelle im [X.]. Das Auswahlverfahren wurde gemäß § 17 der Allgemeinen Verfügung des [X.] über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8. März 2002 ([X.]. [X.]) in der geänderten Fassung vom 4. November 2004 ([X.]. [X.]) durchgeführt. Für den Antragsteller wurde eine [X.] - 3 - samtpunktzahl von 185,05 und für den weiteren Beteiligten eine solche von 190,75 ermittelt. Die Punkteverteilung stellte sich im Einzelnen wie folgt dar: Bewerber weiterer Beteiligter Antragsteller Rang 1 2 2. Staatsexamen 41,5 28,85 [X.] 29,25 30 Fortbildungen 40,5 60 (67) Beurkundungen 79,5 (90,3) 60 (71) Sonderpunkte 0 6,2 Summe 190,75 185,05 Im Bereich Fortbildung und Beurkundungen wurde beiden Bewerbern die maximal erreichbare Gesamtpunktzahl (120) gutgebracht. Ohne die sich inso-weit aus § 17 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 [X.] ergebende Kappungsgrenze hätte der Antragsteller insgesamt 203,05 Punkte, der weitere Beteiligte hingegen nur 201,55 Punkte erreicht (siehe die in der Tabelle in Klammern gesetzten Werte). Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 mit, dass er beabsichtige, die Stelle dem weiteren Beteiligten zu übertragen. 2 Dagegen hat der Antragsteller, der insbesondere die Kappungsgrenze von 120 Punkten für den Bereich Fortbildung und Beurkundungen für verfas-sungswidrig hält, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, über seine Bewerbung neu zu entscheiden, weiterverfolgt. 3 - 4 - I[X.] Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 4 [X.] zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die [X.] erweist sich unter Berücksichtigung der beschränkten Nachprüfbarkeit durch die Gerichte (vgl. Senatsbeschlüsse [X.] 124, 327, 330 f und vom 14. März 2005 - [X.] 27/04 - NJW-RR 2006, 55, 56) als rechts-fehlerfrei. 4 1. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats ist es auch unter Berücksichtigung der Beschlüsse des [X.] vom 20. April ([X.] 110, 304) und 8. Oktober 2004 (NJW 2005, 50) nicht zu [X.], dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung auf der [X.] des in § 17 [X.] näher geregelten Punktesystems getroffen hat (siehe nur Beschlüsse vom 26. März 2007 - [X.] 38/06 - NJW-RR 2007, 1130, 1131 und [X.] 39/06 - [X.] 2007, 234, 235, jeweils Rn. 9 f). Dabei hat der Senat insbesondere auch keine Bedenken gegen die in § 17 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 [X.] festgelegte Kappungsgrenze erhoben. Allerdings brauchte der Senat zu dieser Frage bisher noch nicht abschließend Stellung zu nehmen, da ihr in den bisher entschiedenen Fällen - anders als hier - keine ausschlaggebende Bedeutung zugekommen war. 5 2. Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem [X.], dass § 17 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 [X.] sowohl mit § 6 Abs. 3 [X.] als auch mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist. 6 a) Nach den vom [X.] aufgestellten Zugangskrite-rien zum Zweitberuf des Anwaltsnotars war es erforderlich, eine stärkere Aus-7 - 5 - richtung an der [X.] - bei demgegenüber zurücktretender Bedeutung der Examensnote - vorzunehmen. Die beiden notarspezifischen Eignungskrite-rien, nämlich die bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theo-retischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen müssen mit eigenständigem, höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Er-gebnis des Staatsexamens einfließen ([X.] 110, 304, 326 ff; Senatsbe-schluss vom 24. Juli 2006 - [X.] 11/06 - NJW 2006, 3211, 3212 Rn. 8). Diesen Anforderungen hat die Justizverwaltung dadurch ausreichend Rechnung getra-gen, dass sie die alte Kappungsgrenze von 45 Punkten ganz erheblich, nämlich auf 120 Punkte, heraufgesetzt hat. Dadurch hat, wie vom [X.] gefordert, die [X.] ihren herausragenden Stellenwert verloren. Dies ändert freilich nichts daran, dass sie immer noch ein wesentliches Qualifikationsmerkmal darstellt, dem nach wie vor ein spezifisches Gewicht beizumessen ist. Dabei versteht es sich, dass dieses Merkmal - wie jedes andere auch - beim individuellen [X.] im Einzelfall den Ausschlag geben kann. 8 b) Für eine Kappung der für Fortbildungskurse und Beurkundungen er-reichbare Punktzahl lässt sich insbesondere anführen, dass der Lern- und Vor-bereitungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der [X.] ab-nimmt; überdies ist mit steigender Zahl der [X.] mit einer Wieder-holung der Art der Beurkundungsvorgänge zu rechnen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 2007 - [X.] 38/06 - NJW-RR 2007, 1130, 1132 Rn. 14). Auch im Bereich der Fortbildungsveranstaltungen nimmt nach der Vermittlung eines ge-wissen "Grundlagenwissens" der mit dem Besuch weiterer Veranstaltungen verbundene Nutzeffekt immer mehr ab. 9 - 6 - c) Soweit der Antragsteller ins Feld führt, dass in den anderen Ländern, in denen es das Anwaltsnotariat gibt, keine Kappungsgrenze gilt, übersieht er zum einen, dass in [X.] die gleiche Kappungsgrenze angewendet wird (vgl. Stellenausschreibung vom 31. März 2000, [X.]. S. 1091; siehe dazu vor allem Senatsbeschlüsse vom 14. April 2008 - [X.] 117/07 und [X.] 119/07), und zum anderen, dass die übrigen Länder, vor allem bei den [X.]n, eine stark degressive Bewertung vornehmen. Nur die ersten 100 bzw. 200 berücksichtigungsfähigen [X.] werden mit einem der [X.] Regelung vergleichbaren Punktwert bedacht. Ab der 101. bzw. 201. Beurkundung werden nur noch deutlich weniger Punkte vergeben; in der "Endstufe" gar nur noch ein Punkt pro volle 250 Urkunden (vgl. [X.] Nr. 3 Buchst. d, [X.]. ee der Hessischen [X.] in der Fassung vom 10. August 2004, [X.]. S. 323), bzw. 200 Urkunden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 Buchst. e [X.] [X.] in der Fassung vom 17. Januar 2005, [X.]. [X.]. S. 52) bzw. 100 Urkunden (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. d [X.] Schles-wig-Holstein in der Fassung vom 16. Februar 2005, [X.]). In [X.] der Tatsache, dass sich die Vornahme von [X.]n nicht be-liebig steigern lässt, kommt diesen Vorschriften ein der [X.] Regelung durchaus vergleichbarer Kappungseffekt zu. 10 3. Was die Vergabe von Sonderpunkten betrifft, in deren Genuss allein der Antragsteller gekommen ist, ist dem [X.] darin zuzustimmen, dass nicht deutlich wird, warum dem Antragsteller mehr als die zuerkannten 6,2 Punkte zugebilligt werden müssten. Die Auffassung des Antragstellers, dass nach § 17 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. d [X.] sowohl für Notarvertretungen einerseits als auch für [X.] andererseits 10 Punkte (also insgesamt 20 Punkte) vergeben werden könnten, geht ersichtlich fehl. Nach dem eindeutigen Wortlaut wird zwischen den beiden Betätigungsformen [X.] und 11 - 7 - Notarvertretung kein Unterschied gemacht; für beide Tätigkeitsbereiche können insgesamt nur 10 Sonderpunkte vergeben werden. [X.] [X.] [X.] Doyé [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 28.01.2008 - 2 VA (Not) 21/07 -

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NotZ 4/08

14.04.2008

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2008, Az. NotZ 4/08 (REWIS RS 2008, 4507)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4507

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