Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2007, Az. II ZR 173/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3579

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 4. Juni 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein BG[X.]R: ja "[X.]" BGB § 826 [X.] Im Rahmen der Informationsdeliktshaftung gemäß § 826 BGB wegen fehlerhafter Ad-hoc-Publizität auf dem Sekundärmarkt kann auf den Nachweis der konkreten Kausa-lität für den Willensentschluss des Anlegers selbst bei extrem unseriöser Kapital-marktinformation nicht verzichtet werden. Als Kausalitätsbeweis reicht daher das ent-täuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung nicht aus. BG[X.], Urteil vom 4. Juni 2007 - [X.] - [X.] - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 4. Juni 2007 durch [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 27. April 2005 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von 11.708,81 • nebst Zinsen an den Kläger Zug um Zug gegen Über-tragung von 175 Aktien der [X.] verurteilt worden i[X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die gesamten Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger macht im Zusammenhang mit dem Erwerb von [X.] Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der kapitalmarktrechtlichen In-formationsdeliktshaftung gegen die beklagte [X.] geltend. 1 Die Aktien der [X.] wurden im November 1999 zum geregelten Markt mit [X.]andel im neuen Markt zugelassen und am 26. November 1999 mit dem [X.] von 20,50 • (entsprechend 5,17 • nach dem späteren 2 - 3 - Aktiensplit 1:4) notiert. [X.] der Aktie stieg binnen weniger Wochen bis [X.] Februar 2000 auf den [X.]öchststand von - splitbereinigt - 64,00 •, der - nach zwischenzeitlich reduzierten [X.]en von ca. 25,00 • - im September 2000 er-neut erreicht wurde. Der Kläger erwarb am 26. September 2000 zum Aktienkurs von 61,00 •, am 29. September 2000 zum [X.] von 60,10 • und am 17. Mai 2001 zum [X.] von 15,25 • insgesamt 300 Aktien der [X.] zum [X.] •. In der Folgezeit sank der [X.] der Aktie weiter. Am 27. August 2001 verkaufte der Kläger 125 der von ihm gehaltenen [X.] für insgesamt 963,00 • ([X.]: 7,95 •). Nach der ersten Aktiennotierung trat die Beklagte über ihren damaligen Vorstandsvorsitzenden und Mehrheitsgesellschafter [X.]

[X.]

bis zum Ende des Jahres 2001 mit mehr als 40 [X.] an die [X.]. In diesen Mitteilungen wurden im Wesentlichen neue Geschäftspartner und aktualisierte Unternehmenszahlen bekannt gegeben; dabei wurde für jedes Quartal eine erhebliche Erhöhung von Umsatz und Gewinn gegenüber dem vorangegangenen Quartal mitgeteilt. Nachdem am 20. Februar 2002 die von der [X.] beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ihr Mandat [X.] hatte, stellte sich heraus, dass [X.]

- der aufgrund dieser Vorgänge zwischenzeitlich zu einer mehrjährigen [X.]aftstrafe verurteilt worden ist - wesent-liche Teile der angeblichen Umsätze der [X.] mit [X.]ilfe von Scheinfirmen fingiert hatte. Im Rahmen einer Sonderprüfung wurde u.a. nachgewiesen, dass von den zuletzt durch [X.] bekannt gegebenen Umsätzen der [X.] von 93,6 Mio. • für das Kalenderjahr 2001 in Wirklichkeit nur 1,4 % getätigt worden waren. Seit Bekannt werden dieser Umstände liegt der [X.] der Aktie der [X.] überwiegend deutlich unter 1,00 •. 3 Mit der Klage verlangt der Kläger von der [X.] Schadensersatz in [X.]öhe des [X.] der Aktien abzüglich des aus dem Teilverkauf [X.] - 4 - ten Erlöses. Zur Begründung beruft er sich darauf, die Bekanntgabe der [X.] fingierten Umsatz- und Ergebniszahlen durch den Vorstandsvorsitzen-den der [X.] hätten am Markt zu einer Kaufstimmung und auch zu seinem eigenen Engagement in Aktien der [X.] geführt; für dieses sittenwidrige Fehlverhalten ihres Vorstandsvorsitzenden habe die Beklagte einzustehen. Demgegenüber bestreitet die Beklagte die Ursächlichkeit der fehlerhaften [X.] für die Kaufentschlüsse des [X.] und stellt eine Verant-wortlichkeit für das [X.]andeln ihres Vorstandes im [X.]inblick auf die §§ 57, 71 ff. [X.] in Abrede. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr nach [X.] des [X.] stattgegeben, jedoch nur Zug um Zug ge-gen Übertragung der von dem Kläger noch gehaltenen Aktien; außerdem hat es die Revision zugelassen. Gegen das Berufungsurteil haben zunächst beide [X.]en Revision eingelegt. Während der Kläger sein Rechtsmittel zurückge-nommen hat, verfolgt die Beklagte mit der Revision ihr Klageabweisungsbegeh-ren weiter. 5 Entscheidungsgründe: Die Revision der [X.] ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-gericht. 6 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 7 Das Schadensersatzbegehren des [X.] sei aus dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) gerechtfertigt. Die von [X.] [X.] als Organ der [X.] zur Täuschung des [X.] - 5 - veröffentlichten, überwiegend frei erfundenen Unternehmenszahlen seien für die Aktienkäufe des [X.] ursächlich geworden. [X.] sei es gelungen, durch seine falschen [X.] die gesamte interessierte [X.] zu täuschen und zu einer viel zu hohen Wertschätzung der Aktie der [X.] zu veranlassen, die unabhängig von allen [X.]schwankungen von 1999 bis Anfang 2002 angedauert habe. Wie der als [X.] vernommene Kläger sachlich glaubhaft und persönlich überzeugend bestätigt habe, sei er "ersicht-lich der allgemeinen Linie gefolgt". Die Beklagte müsse für das Fehlverhalten ihres Vorstandsvorsitzenden nach § 31 BGB einstehen und könne dem Kläger weder das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 Abs. 1 Satz 1 [X.]) noch das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§§ 71 ff. [X.]) entgegenhalten. II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in dem ent-scheidenden Punkt der Beurteilung der haftungsbegründenden Kausalität der fehlerhaften Ad-hoc-Publizität für die Kaufentscheidungen des [X.] nicht stand. 9 1. Im Ansatz geht das Berufungsgericht allerdings noch zutreffend davon aus, dass die direkt vorsätzliche unlautere Beeinflussung des [X.] durch grob unrichtige [X.] - wie sie auch im vorlie-genden Fall unzweifelhaft vorliegt - gegen die Mindestanforderungen des laute-ren Rechtsverkehrs auf dem Kapitalmarkt verstößt und im Falle der Ursächlich-keit für den Kaufentschluss des potentiellen Aktienerwerbers diesem gegenüber eine grundsätzlich auf Naturalrestitution gerichtete Schadensersatzhaftung nach § 826 BGB begründet ([X.] [X.].Rspr. seit [X.] 160, 134 - [X.]; 160, 149 - [X.]). 10 Ebenfalls noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass für die von ihrem Vorstand als verfassungsmäßig berufenem Vertreter durch 11 - 6 - falsche [X.] begangenen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädi-gungen auch die beklagte Gesellschaft analog § 31 BGB - gesamtschuldnerisch mit diesem - einzustehen hat. Dabei ist - wie der [X.]at zwischenzeitlich durch Urteil vom 9. Mai 2005 ([X.], [X.], 1270, 1272 f. - EM.TV) ent-schieden hat - die Naturalrestitution als Form des Schadensausgleichs nicht durch die besonderen aktienrechtlichen Gläubigerschutzvorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 [X.]) und das Verbot des Erwerbs eige-ner Aktien (§ 71 [X.]) begrenzt oder gar ausgeschlossen; die hiergegen ge-richtete Kritik der Revision gibt dem [X.]at zu einer Änderung seiner neuen Rechtsprechung keine Veranlassung (vgl. dazu schon: [X.].Beschl. v. 28. November 2005 - [X.], [X.], 681 [X.]. 3 - [X.]; v. 26. Juni 2006 - [X.], [X.], 326, 327 [X.]. 9 - [X.]II). 2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet demgegenüber die Begründung des Berufungsgerichts für die von ihm bejahte Kausalität zwischen den falschen [X.] der [X.] und den Willensentschlüssen des [X.] zum Erwerb ihrer Aktien. 12 a) Nach der [X.]atsrechtsprechung - die das Berufungsgericht noch im Ansatz zutreffend referiert - stellt die Anlageentscheidung des potentiellen [X.]erwerbers einen durch vielfältige rationale und irrationale Faktoren, insbe-sondere teils durch spekulative Elemente beeinflussten, sinnlich nicht wahr-nehmbaren individuellen Willensentschluss dar, für den es grundsätzlich keinen Anscheinsbeweis für sicher bestimmbare Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen gibt ([X.] 160, 134, 144 ff. m.w.Nachw. - [X.]). Dementsprechend lassen sich auch nicht die von der [X.] zur Prospekthaftung nach dem Börsengesetz a.F. entwickelten Grund-sätze über den Anscheinsbeweis bei Vorliegen einer Anlagestimmung ohne weiteres auf die [X.] nach § 826 BGB im [X.]inblick auf fehlerhafte [X.] - 7 - hoc-Mitteilungen i.S. des § 15 Abs. 1 bis 3 Wp[X.]G a.F. übertragen. Denn der Informationsgehalt der Ad-hoc-Mitteilung beschränkt sich im [X.] auf wesentliche aktuelle, neue Tatsachen aus dem [X.], die zumeist für eine individuelle zeitnahe Entscheidung zum Kauf oder Verkauf der Aktien relevant sein können, jedoch in der Regel nicht geeignet sind, eine sog. Anlagestimmung hervorzurufen. Zwar ist denkbar, dass sich im Einzelfall - je nach Tragweite der Information - aus positiven Signalen einer Ad-hoc-Mitteilung auch eine regelrechte Anlagestimmung für den Erwerb von [X.] entwickeln kann; jedoch verbietet sich selbst dann bei der Beurteilung ihrer Art und Dauer jede schematische, an einen bestimmten, festen [X.]raum ange-lehnte Betrachtungsweise ([X.] 160, 134, 146 f.). b) Die Voraussetzungen einer derartigen, nur ausnahmsweise in [X.] kommenden Anlagestimmung mit der Folge einer Anwendbarkeit der Grundsätze des Anscheinsbeweises hat das Berufungsgericht indessen nicht - jedenfalls nicht revisionsrechtlich einwandfrei - festgestellt. Es beschränkt sich auf die - in ihrem rechtlichen Bedeutungsgehalt unklar bleibende - Feststellung, es sei "indes [X.]

gelungen, durch seine Falschmitteilungen über die [X.] die gesamte interessierte Öffentlichkeit zu täuschen und zu einer viel zu hohen Wertschätzung der Aktie der [X.] zu führen, die unabhängig von allen [X.]schwankungen in der [X.] von 1999 bis Anfang 2002 andauerte". 14 Sofern das Berufungsgericht gemeint haben sollte, es könne die beson-dere Art und das Ausmaß der Irreführung des [X.] durch die Falschmitteilungen [X.] S.

s sowie die Dauer der Fehleinschätzung des Marktes bis zur Aufdeckung der Machenschaften mit einer permanenten kon-kreten Anlagestimmung gleichsetzen, mangelte es einer solchen [X.]ypothese an einer tragfähigen Begründung. Die Feststellung des [X.] sich nämlich in einer lapidaren, oberflächlichen Zustandsbeschreibung; 15 - 8 - ihr fehlt jegliche, durch konkrete Anknüpfungstatsachen belegte, fundierte markttechnische Analyse und Einordnung der Entwicklung der [X.], aus der sich etwa eine Anlagestimmung für den vorliegenden Fall - zumal ohne vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. ohne die notwen-dige Darlegung der eigenen Fachkunde des Gerichts - (revisions-)rechtlich ein-wandfrei ableiten ließe. Das gilt insbesondere für die fern liegende Annahme des Berufungsgerichts, eine etwaige Anlagestimmung habe ununterbrochen von der Börseneinführung der Aktie bis zur Aufdeckung der Manipulationen, d.h. über mindestens zwei Jahre trotz der extremen Volatilität der Aktie mit [X.]einbrüchen bereits kurz nach dem erstmaligen Erreichen des [X.]öchststan-des im Februar 2000, angedauert (vgl. zur Vielfältigkeit kursbeeinflussender Faktoren des Kapitalmarkts bereits [X.] 160, 134, 146 m.Nachw.). Der Aussagewert der Feststellung des Berufungsgerichts beschränkt sich freilich ohnehin darauf, dass die extrem unseriösen Kapitalmarktinformati-onen des Vorstands der [X.] das Börsenpublikum generell in der [X.] und Bewertung des Unternehmens bzw. der Aktie über einen langen [X.]raum irregeführt und trotz der Volatilität der Aktie zu deren Kauf und Verkauf bewogen hat und dass auch der Kläger "dieser allgemeinen Linie gefolgt" i[X.] Wenn das Berufungsgericht allein die allgemeine Marktsituation für den [X.] genügen lassen will, so ist diese Argumentation [X.] wenig tragfähig wie diejenige eines anderen [X.]ats des [X.], der gemeint hat, bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation reiche das dadurch hervorgerufene Vertrauen des potentiellen Anlegers in die Richtig-keit allgemeiner Informationen über die Beklagte und der daraus resultierende Glaube an die wirtschaftliche Substanz und den langfristigen Erfolg des [X.] zur Bejahung der haftungsbegründenden Kausalität aus (vgl. dazu bereits: [X.].Beschl. v. 28. November 2005 - [X.] aaO S. 682 [X.]. 10 - [X.]). Derartige Ansichten liefen darauf hinaus, im Rahmen des § 826 16 - 9 - BGB auf den Nachweis des konkreten Kausalzusammenhangs zwischen der Täuschung und der Willensentscheidung des Anlegers zu verzichten und statt-dessen - in Anlehnung an die sog. [X.] des [X.] Kapitalmarktrechts - an das enttäuschte allgemeine [X.] in die Integrität der Marktpreisbildung anzuknüpfen. Diesem [X.], der zu einer uferlosen Ausweitung des ohnehin offenen [X.]aftungstatbe-standes der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung auf diesem Gebiet führen würde, ist der [X.]at in seiner bisherigen kapitalmarktrechtlichen [X.] zu den fehlerhaften [X.] in Bezug auf die haftungsbe-gründende Kausalität nicht gefolgt (vgl. [X.] 160, 134 - [X.]; [X.].Urt. v. 9. Mai 2005 - [X.], [X.], 1270, 1274 - EM.TV; [X.].Beschl. v. 28. November 2005 - [X.] aaO S. 682 [X.]. 11 - [X.]; v. 28. November 2005 - [X.], [X.], 680 [X.]. 8 - [X.]I; v. 26. Juni 2006 - [X.] aaO S. 326 [X.]. 5 - [X.]II); hieran hält er weiterhin fe[X.] Danach muss im Rahmen der Informationsdeliktshaftung gemäß § 826 BGB der Nachweis des konkreten Kausalzusammenhangs zwischen [X.] fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung und der individuellen Anlageentscheidung auch dann geführt werden, wenn die Kapitalmarktinformation vielfältig und ex-trem unseriös gewesen i[X.] 3. Der Mangel tragfähiger Feststellungen zum Kausalzusammenhang zwischen den falschen Kapitalmarktinformationen und den Anlageentscheidun-gen des [X.] wird auch nicht dadurch beseitigt, dass das Berufungsgericht den Kläger als [X.] vernommen und dieser - wie es ohne nähere Begründung angenommen hat - "auf sachlich glaubhafte und persönlich überzeugende [X.] bestätigt" hat, dass er bei seinen Anlageentscheidungen "der allgemeinen Linie gefolgt" sei und die Aktie nicht erworben hätte, wenn er das Ausmaß der Täuschungen durch den Vorstand der [X.] gekannt hätte. Denn diese Beweisaufnahme ging ersichtlich nicht über den - unzureichenden - allgemei-17 - 10 - nen Rahmen hinaus, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zur Kausa-litätsfrage zugrunde gelegt hat. 18 4. Inwieweit die [X.] der [X.] - zumindest [X.] - geeignet sein könnten, einen Schadensersatzanspruch des [X.] grund-sätzlich auch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zu [X.], bedarf keiner weiteren Erörterung. Auch insoweit sind nämlich die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geeignet, eine konkrete Kausalität zwischen einem eventuellen Fehlverhalten der [X.] im Sinne dieser [X.] und den Aktienkäufen des [X.] anzunehmen. Der zu § 826 BGB in diesem Zusammenhang aufgezeigte Rechtsfehler wirkt sich entspre-chend auch auf etwaige Ansprüche aus der etwaigen Verletzung des Schutzge-setzes des § 400 Abs. 1 Nr. 1 [X.] aus. III. Aufgrund des vorstehend unter [X.] aufgezeigten Rechtsfehlers unter-liegt das angefochtene Urteil der Aufhebung (§ 562 ZPO). Mangels Endent-scheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). 19 1. Zwar kann nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die falschen [X.] der [X.] kausal für die Aktienkäufe des [X.] waren. Nach dem vom Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus gesehen folge-richtig - nicht geprüften weitergehenden Vortrag des [X.] ist es zumindest im derzeitigen Verfahrensstadium jedoch nicht von vornherein als gänzlich un-wahrscheinlich anzusehen, dass diesem der Nachweis eines konkreten Kausal-zusammenhangs zwischen den Täuschungshandlungen der [X.] und sei-nen Aktienkäufen noch gelingen könnte. 20 - 11 - a) Der Kläger hat bislang mit Schriftsatz vom 10. August 2004 u.a. [X.], er habe "die [X.]entwicklung der [X.] seit ihrer Emittie-rung ständig beobachtet und auch ... die zahlreichen [X.] der [X.] aus den Jahren 2000 und 2001 mit besonders hohen Umsatzzahlen und Gewinnsteigerungen berücksichtigt" und diesbezüglich seine Vernehmung als [X.] beantragt. Im Rahmen der vom Berufungsgericht durchgeführten [X.] hat er zudem bekundet, sich über [X.] bei der [X.] informiert zu haben. Zumindest der letzte Aktienerwerb des [X.] vom 17. Mai 2001 fand - mag dies auch in einer Phase fallender [X.]e geschehen sein - nur wenige Tage nach der Be-kanntgabe einer Ad-hoc-Mitteilung der [X.] über eine neuerliche Umsatz-steigerung statt, wobei der Kläger zudem für diesen Erwerb auch [X.] allgemeine Recherchen im [X.], die sich ihrerseits mit der damals [X.] Ad-hoc-Mitteilung der [X.] befassten, belegt hat. [X.]insichtlich der beiden ersten Käufe des [X.] Ende September 2000 lag zwar eine - im [X.] zur dritten Kaufentscheidung - verhältnismäßig größere Distanz zu den vorangegangenen [X.] vom 26. Juli und 7. August 2000, jedoch steht dies nicht von vornherein der Möglichkeit eines Kausalitätsnachweises entgegen. 21 Insoweit kann der [X.]at derzeit nicht unberücksichtigt lassen, dass das Berufungsgericht immerhin eine [X.] des [X.] durchgeführt hat, nach deren Ergebnis es den Kläger als persönlich glaubwürdig und dessen Bekundungen als sachlich glaubhaft bezeichnet hat. 22 b) Allerdings hat das Berufungsgericht die [X.] - auf der Basis seines bisherigen, freilich unzutreffenden [X.] - nur darauf erstreckt, ob und inwieweit der Kläger in seinen Entscheidungen "der allgemei-nen Linie" des [X.] bezüglich der [X.] gefolgt ist, ihn 23 - 12 - indessen nicht zu weiteren maßgeblichen Punkten seiner Willensentschlüsse vernommen bzw. solche nicht in seine Beweiswürdigung einbezogen. 24 c) Eine abschließende Entscheidung des [X.]ats in der Sache selbst kommt danach nicht in Betracht. 25 2. In dem neu eröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht daher den - ggf. ergänzten - konkreten Sachvortrag des [X.] zum Kausalzu-sammenhang erneut auf seine Schlüssigkeit auch unter dem Blickwinkel der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit im [X.]inblick auf die Frage des (weite-ren) Vorliegens der Voraussetzungen für dessen Vernehmung als [X.] nach - 13 - § 448 ZPO gemäß den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestell-ten Grundsätzen (vgl. dazu [X.]at, [X.] 160, 134, 147 m.w.Nachw.; [X.].Urt. v. 9. Mai 2005 - [X.] aaO S. 1274) zu prüfen haben. [X.][X.][X.] Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 [X.]KO 16393/04 - [X.], Entscheidung vom 27.04.2005 - 7 U 5667/04 -

Meta

II ZR 173/05

04.06.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2007, Az. II ZR 173/05 (REWIS RS 2007, 3579)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3579

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