Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2019, Az. IX ZR 88/18

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 221

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:181219BIXZR88.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 88/18
vom

18. Dezember 2019

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
[X.],
die Richterin [X.],
[X.] [X.], [X.] und die Richterin Möhring

am 18. Dezember 2019
beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den [X.]sbeschluss vom 31. Oktober 2019 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der [X.] hat das Vorbringen des Beklagten vollständig zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Anlass, dies näher zu begründen, besteht nicht. Die Anhörungs-rüge dient nicht dazu, eine ergänzende Begründung der mit ihrer angegriffenen Entscheidung herbeizuführen ([X.], Beschluss vom 12. Januar 2006 -
IX [X.], [X.], 408).

Kayser
[X.]
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.03.2017 -
3 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.03.2018 -
2 U 14/17 -

1

Meta

IX ZR 88/18

18.12.2019

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2019, Az. IX ZR 88/18 (REWIS RS 2019, 221)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 221

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2 U 14/17

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