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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:181219BIXZR88.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 88/18
vom
18. Dezember 2019
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
[X.],
die Richterin [X.],
[X.] [X.], [X.] und die Richterin Möhring
am 18. Dezember 2019
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den [X.]sbeschluss vom 31. Oktober 2019 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der [X.] hat das Vorbringen des Beklagten vollständig zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Anlass, dies näher zu begründen, besteht nicht. Die Anhörungs-rüge dient nicht dazu, eine ergänzende Begründung der mit ihrer angegriffenen Entscheidung herbeizuführen ([X.], Beschluss vom 12. Januar 2006 -
IX [X.], [X.], 408).
Kayser
[X.]
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.03.2017 -
3 [X.]/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 21.03.2018 -
2 U 14/17 -
1
Meta
18.12.2019
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2019, Az. IX ZR 88/18 (REWIS RS 2019, 221)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 221
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