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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 88/12
vom
11. März 2013
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Fischer und
Dr. Pape
am 11. März
2013
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 8.
November 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.]E
96, 205, 216
f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 8.
November 2012 die von der Anhörungsrüge der Klägerin umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit
davon abgesehen,
seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine [X.] der Angriffe betreffende Begründung (§
544
Abs.
4
ZPO) beizufügen, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, 1
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unter denen eine Revision zulässig ist. Von einer weiterreichenden Begründung kann in diesem Verfahrensabschnitt nach
§
544
Abs. 4
Satz
2 Halbs. 2
ZPO abgesehen werden
(vgl. [X.], NJW 2011, 1497). Weder aus §
321a Abs.
4 Satz
5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei
in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach §
321a ZPO die Bestimmung des §
544 Abs. 4 Satz
2 Halbs. 2 ZPO
im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S.
16; [X.], Beschluss
vom
24.
Februar 2005 -
III
ZR 263/04, NJW
2005, 1432, 1433; vom
28.
Juli 2005 -
III
ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; vom
6.
Oktober 2005 -
IX
ZR 120/03; siehe ferner [X.], Beschluss
vom
19.
Januar 2004 -
II
ZR 108/02, WM
2004, 1894, 1895); Entsprechendes gilt für das
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Rechtsbeschwerdeverfahren ([X.], Beschluss
vom
12.
Januar 2006 -
IX
ZB 223/04, [X.], 408 mwN; [X.], Beschluss
vom
10.
November 2005 -
IX
ZB 264/04, nv).
Kayser
[X.]
[X.]
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.09.2007 -
22 O 434/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.03.2012 -
I-17 [X.] -
Meta
11.03.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2013, Az. IX ZR 88/12 (REWIS RS 2013, 7528)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7528
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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