Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:190919B[X.]37.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 37/19
vom
19. September
2019
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.]s hat
durch [X.] Grupp
als Vor-sitzenden,
die Richterin [X.], [X.], die Richterin
Möhring und [X.] Röhl
am 19. September
2019
beschlossen:
Den Prozessbevollmächtigten der [X.] und [X.] wird aufgegeben, binnen einer Frist von drei Wochen ab Zu-stellung dieses Beschlusses die Prozessvollmachten der beiden [X.] vorzulegen.
Gründe:
Es bestehen Zweifel am Vorliegen einer wirksamen Prozessvollmacht. Nach Angaben des in den Vorinstanzen für die Klägerin tätigen Rechtsanwalts hat der
frühere Generalbevollmächtigte des
[X.]
zu 2 geäußert, er wisse nichts von Rechtsstreitigkeiten, die im Namen des [X.] zu 2 geführt [X.]. Er, der frühere Generalbevollmächtigte des [X.] zu 2, habe den vor-instanzlich tätigen Rechtsanwalt Dr. B.
nur einmal gesehen, habe aber keine Informationen vom Verlauf der Prozesse erhalten. Der Schuldner habe seine Unterschrift sowie die Unterschrift der Geschäftsführerin der [X.] zu 1 elektronisch gespeichert und bestreite damit den gesamten Schriftverkehr mit Dritten.
1
-
3
-
Im [X.] wird der Mangel der Vollmacht grundsätzlich nur auf Rüge des Gegners hin geprüft (§ 88 Abs. 1 ZPO). An einer solchen fehlt es hier. Die Rüge nach § 88 Abs. 1 ZPO kann im Verfahren vor dem Bundesge-richtshof nur durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt erhoben werden (§
78 Abs.
1 Satz 3 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 25.
Januar 2016
I
ZB 15/15, Rn. 19).
Ausnahmsweise kann die Vollmacht aber auch von Amts wegen überprüft werden ([X.], Urteil vom 5.
April 2001
IX
ZR 309/00, NJW 2001, 2095, 2096; [X.], Beschluss vom 25.
Januar 2016
I
ZB 15/15, Rn. 21; [X.], ZPO, 23.
Aufl., §
88 Rn. 4; [X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., §
88 Rn. 2).
Die Zweifel an
einer wirksamen Prozessvollmacht folgen
aus den eingangs zitierten
fernmündlichen Äußerungen des früheren Generalbe-vollmächtigten des [X.] zu 2 sowie daraus, dass dieser selbst
mit Schrift-satz des Rechtsanwalts M.
vom 5.
September 2019 die Vollmacht der die [X.] vertretenden Rechtsanwälte beim [X.] in Zweifel [X.] hat.
2
-
4
-
Die
Fristsetzung erfolgt nach §
80 Satz
2 ZPO. Der Nachweis der [X.] kann nur durch Vorlage der Originalvollmachten in der Form des §
80 Satz
1 ZPO geführt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Februar 2006
III
ZB 50/05, [X.]Z 166, 278 Rn. 9 mwN). Im Hinblick auf §
81 ZPO reicht die Vorlage der erstinstanzlich erteilten Prozessvollmachten aus.
Grupp
[X.]
Pape
Möhring
Röhl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.03.2018 -
11 O 761/17 -
OLG [X.], Entscheidung vom 12.09.2018 -
5 U 50/18
-
3
Meta
19.09.2019
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2019, Az. IX ZR 37/19 (REWIS RS 2019, 3411)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 3411
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 37/19 (Bundesgerichtshof)
Nachweis der Prozessvollmacht durch Vorlage der Originalvollmacht
B 4 AS 76/21 B (Bundessozialgericht)
Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionszulassung - Verfahrensfehler - Prozessentscheidung wegen unwirksamer Berufungseinlegung - Nichtvorlage einer aktuellen …
Nachlassinsolvenzverfahren bei Erbengemeinschaft; Fehlen einer Prozessvollmacht für Rechtsanwalt oder Steuerberater; keine notwendige Beiladung bei unzulässiger …
B 14 AS 188/15 B (Bundessozialgericht)
Sozialgerichtliches Verfahren - Verwerfung der Berufung durch das Berufungsgericht wegen Unzulässigkeit - Überprüfung der Vollmacht …
IX ZR 60/08 (Bundesgerichtshof)