Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2019, Az. IX ZR 37/19

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 3411

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:190919B[X.]37.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 37/19
vom

19. September
2019

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.]s hat
durch [X.] Grupp
als Vor-sitzenden,
die Richterin [X.], [X.], die Richterin
Möhring und [X.] Röhl

am 19. September
2019
beschlossen:

Den Prozessbevollmächtigten der [X.] und [X.] wird aufgegeben, binnen einer Frist von drei Wochen ab Zu-stellung dieses Beschlusses die Prozessvollmachten der beiden [X.] vorzulegen.

Gründe:

Es bestehen Zweifel am Vorliegen einer wirksamen Prozessvollmacht. Nach Angaben des in den Vorinstanzen für die Klägerin tätigen Rechtsanwalts hat der
frühere Generalbevollmächtigte des
[X.]
zu 2 geäußert, er wisse nichts von Rechtsstreitigkeiten, die im Namen des [X.] zu 2 geführt [X.]. Er, der frühere Generalbevollmächtigte des [X.] zu 2, habe den vor-instanzlich tätigen Rechtsanwalt Dr. B.

nur einmal gesehen, habe aber keine Informationen vom Verlauf der Prozesse erhalten. Der Schuldner habe seine Unterschrift sowie die Unterschrift der Geschäftsführerin der [X.] zu 1 elektronisch gespeichert und bestreite damit den gesamten Schriftverkehr mit Dritten.
1
-

3

-

Im [X.] wird der Mangel der Vollmacht grundsätzlich nur auf Rüge des Gegners hin geprüft (§ 88 Abs. 1 ZPO). An einer solchen fehlt es hier. Die Rüge nach § 88 Abs. 1 ZPO kann im Verfahren vor dem Bundesge-richtshof nur durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt erhoben werden (§
78 Abs.
1 Satz 3 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 25.
Januar 2016

I
ZB 15/15, Rn. 19).
Ausnahmsweise kann die Vollmacht aber auch von Amts wegen überprüft werden ([X.], Urteil vom 5.
April 2001

IX
ZR 309/00, NJW 2001, 2095, 2096; [X.], Beschluss vom 25.
Januar 2016

I
ZB 15/15, Rn. 21; [X.], ZPO, 23.
Aufl., §
88 Rn. 4; [X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., §
88 Rn. 2).
Die Zweifel an
einer wirksamen Prozessvollmacht folgen
aus den eingangs zitierten
fernmündlichen Äußerungen des früheren Generalbe-vollmächtigten des [X.] zu 2 sowie daraus, dass dieser selbst
mit Schrift-satz des Rechtsanwalts M.

vom 5.
September 2019 die Vollmacht der die [X.] vertretenden Rechtsanwälte beim [X.] in Zweifel [X.] hat.

2
-

4

-

Die
Fristsetzung erfolgt nach §
80 Satz
2 ZPO. Der Nachweis der [X.] kann nur durch Vorlage der Originalvollmachten in der Form des §
80 Satz
1 ZPO geführt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Februar 2006

III
ZB 50/05, [X.]Z 166, 278 Rn. 9 mwN). Im Hinblick auf §
81 ZPO reicht die Vorlage der erstinstanzlich erteilten Prozessvollmachten aus.

Grupp
[X.]
Pape

Möhring
Röhl

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.03.2018 -
11 O 761/17 -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.09.2018 -
5 U 50/18

-

3

Meta

IX ZR 37/19

19.09.2019

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2019, Az. IX ZR 37/19 (REWIS RS 2019, 3411)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3411

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IX ZR 37/19

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