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PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 192/06 vom 28. August 2007 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 28. August 2007 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Beschluss des Senats vom 9. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die [X.] geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des [X.] (Beschl. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen. Darauf läuft das Begehren des [X.] entgegen seiner einleitenden Bemerkung aber hinaus. Goette [X.] Strohn [X.] Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.07.2004 - 4 O 311/78 - [X.], Entscheidung vom 06.07.2006 - 20 U 51/04 -
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28.08.2007
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2007, Az. II ZR 192/06 (REWIS RS 2007, 2271)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2271
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