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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 306/05 vom 25. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit [X.] hat am 25. Oktober 2006 durch [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers und Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2006 gegen den Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des [X.] (Beschl. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.) bedarf eine letztinstanzliche Ent-scheidung keiner eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen. [X.] [X.] Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.11.1995 - 10 O 313/95 - [X.], Entscheidung vom 26.10.2005 - 13 [X.] -
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25.10.2006
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2006, Az. II ZR 306/05 (REWIS RS 2006, 1156)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1156
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