Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2005, Az. NotZ 4/05

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2005, 4534

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] 4/05
vom 14. März 2005 in Sachen

wegen Rückvergütung von Abgaben - 2 - Der [X.], [X.], hat durch [X.] und [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und Justizrat Dr. [X.] am 14. März 2005

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antrag[X.] gegen den Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des [X.] vom 11. November 1996 - [X.] 15/96 - wird [X.].

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Wert des [X.]: 75.663,02 • = 147.984 DM.

Gründe:
[X.]

Der Antragsteller ist Notar im Tätigkeitsbereich der [X.], der Antragsgegnerin. Für das Rechnungsjahr 1995 hat die Antragsgegnerin von dem Antragsteller Abgaben in Höhe von 428.237 DM erhoben. Nach Erlaß ei-ner neuen Abgabensatzung führte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30. April 1996 eine "Vergleichsberechnung" durch, die zugunsten des [X.] 3 - [X.] ein Guthaben in Höhe von 280.253 DM (= 428.237 DM - 147.984 DM ) ergab.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Bescheid sei aufzuheben, weil - und soweit - darin die Abgaben für das [X.] auf 147.984 DM neu festgesetzt worden seien. Dafür habe eine Rechtsgrundlage in Form einer wirksamen Abgabensatzung nicht vorgele-gen.

Das [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des An-trag[X.].

Der Senat hatte auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ru-hen des Verfahrens angeordnet. Die Antragsgegnerin hat das Verfahren mit Schriftsatz vom 3. Januar 2005, nach der Entscheidung des [X.] über die von dem Antragsteller und anderen in den Parallel-verfahren erhobenen Verfassungsbeschwerden (Beschluß vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94, 1299/94, 1332/95, 613/97 - D[X.] 2004, 942 m. Anm. [X.]) aufgenommen.

Mit Schriftsatz vom 7. März 2005 begehrt der Antragsteller über die Auf-hebung des angefochtenen Bescheids hinaus Rückerstattung des festgesetzten (und bezahlten) Betrags von 147.984 DM.

- 4 - I[X.]

Die sofortige Beschwerde des Antrag[X.] ist unbegründet.
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Die Antragsbefug-nis (§ 25 Abs. 1 Satz 2 [X.]) ist jedenfalls nach dem Beschwerdevorbringen gegeben. Der Antragsteller hat mit der Beschwerdebegründung geltend ge-macht, die Beitragserhebung der Antragsgegnerin sei grundsätzlich rechtswid-rig; er habe - über den von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30. April 1996 erstatteten Betrag von 280.253 DM hinaus - Anspruch auf vollständige Rückvergütung der für das Abrechnungsjahr 1995 entrichteten Abgaben.
2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin war rechtmäßig und verletzte den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten (§ 25 Abs. 1 Satz 2 [X.]), so daß hierauf geleistete Zahlungen auch nicht zurückzuerstatten sind.

Zwar ist die Ermächtigung der Antragsgegnerin zur Erhebung von [X.] in § 39 Abs. 7 [X.] - ebenso wie diejenige in § 113 Abschn. [X.] 1981 und in den §§ 113, 113a [X.] 1998 - mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar. Die Regelungen genügen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips an die Delegation von Normsetzung an die Träger funktionaler Selbstverwaltung - hier an die Antragsgegnerin - (vgl. [X.], Beschluß vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94, 1299/94, 1332/95, 613/97 D[X.] 2004, 942, 946 ff). Die Verfassungswidrigkeit der alten wie der neuen Regelung hat jedoch nicht ihre Nichtigkeit und die des auf ihnen [X.] zur Folge. Die verfassungswidrigen Vorschriften sind ausnahmsweise weiter anzuwenden; die mit den [X.] - gegriffenen Abgabenbescheide und die sie bestätigenden gerichtlichen Ent-scheidungen haben Bestand (vgl. [X.] aaO S. 951 f). Der Gesetzgeber hat allerdings bis zum Ende des Jahres 2006 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.

Der Ansicht des Antrag[X.], trotz dieser Entscheidung seien nicht [X.] Abgabenbescheide rechtswidrig und daher aufzuheben, weil de-ren Aufhebung im konkreten Fall keine größeren finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Antragsgegnerin hätte, kann nicht gefolgt werden. Die Fest-stellung des [X.], daß die auf den zu beanstandenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen beruhenden Satzungsbestimungen [X.] anzuwenden sind, schließt eine Differenzierung zwischen [X.], die in der Vergangenheit erlassen worden sind, und solchen, die künftig noch erlassen werden, ebenso aus wie eine unterschiedliche Behandlung [X.]r und angefochtener Abgabenbescheide nach Maßgabe des § 79 Abs. 2 [X.]G, ohne daß es hierbei auf die finanziellen Auswirkungen im Ein-zelfall ankommen kann.

Im Streitfall ist dementsprechend davon auszugehen, daß der angefoch-tene Bescheid der Antragsgegnerin eine hinreichende rechtliche Grundlage hat. Er kann sich auf die Abgabensatzung der Antragsgegnerin stützen.

Entgegen der Auffassung des Antrag[X.] besteht über die von dem [X.] (aaO) entschiedene Verfassungswidrigkeit der §§ 39 [X.], § 113a [X.] 1998 hinaus kein Grund, die Rechtmäßigkeit des [X.]bescheides oder der ihn tragenden Satzung in Frage zu stellen. Das [X.] hat sonst keine Beanstandungen erhoben. Eine noch-- 6 - malige Aussetzung des Verfahrens, wie von dem Antragsteller angeregt, ist nicht geboten.

[X.] [X.] [X.]

Lintz [X.]

Meta

NotZ 4/05

14.03.2005

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2005, Az. NotZ 4/05 (REWIS RS 2005, 4534)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4534

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.