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PDF anzeigen[X.] [X.] vom 20. März 2006 in dem Verfahren wegen Abgaben für April 2005 - 2 - Der [X.], [X.], hat durch [X.] und [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und [X.] am 20. März 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarverwaltungssachen des [X.] vom 2. November 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Wert des [X.]: 3.218 • Gründe: [X.] Der Antragsteller ist Notar im Tätigkeitsbereich der Antragsgegnerin. [X.] erhob, gestützt auf § 113a [X.] in Verbindung mit ihrer Hauptsatzung und ihrer für das betreffende Kalenderjahr erlassenen Abgabensatzung, bei dem Antragsteller Abgaben für den Monat April 2005 in Höhe von 3.218 •. Der [X.] hält diesen Bescheid, vor allem im Hinblick auf den Beschluss des [X.] vom 13. Juli 2004 (1 BvR 1298/94, 1299/94, 1 - 3 - 1332/95, 613/97 - NJW 2005, 45), für rechtswidrig. Er hat gerichtliche Entschei-dung beantragt, insbesondere mit dem Begehren, den Bescheid der [X.] vom 29. Juni 2005 aufzuheben, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Abgaben nach einer anderen, gerichtlich festzulegenden "ver-fassungsgemäßen Maßgabe" neu festzusetzen. Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen rich-tet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. 2 I[X.] Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Der mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochtene Bescheid der [X.] ist rechtmäßig; er verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 111 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]). Die Antragsgegnerin ist demgemäß nicht zu verpflichten, den Antragsteller neu zu bescheiden. 3 Der Senat nimmt auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Ent-scheidung Bezug. Die "[X.]" geben nur Anlass zu folgender Er-gänzung: 4 1. Der vorzitierte Beschluss des [X.] vom 13. Juli 2004 enthält (aaO S. 49 unter [X.] 1.) durchaus auch eine wirksame Weitergel-tungsanordnung für den - ausdrücklich genannten - § 113a [X.] (vgl. im [X.] vom 11. Juli 2005 - [X.] 13/05 - D[X.] 2006, 75 f - Verfassungsbeschwerde durch Beschluss des [X.] vom 1. Dezember 2005 - 1 BvR 2362/05 nicht angenommen - und vom 28. [X.] - 4 - vember 2005 - [X.] 15/05 unveröffentlicht Umdruck S. 4). Damit bestand für die Satzungen der Antragsgegnerin eine "weiter", also auch in der [X.] vor der Entscheidung des [X.] vom 13. Juli 2004 (noch bis zum 31. Dezember 2006) tragende Ermächtigungsgrundlage. 2. Die Antragsgegnerin ist durch § 39 [X.] wirksam als rechtsfähige An-stalt des öffentlichen Rechts des [X.] errichtet worden. Inso-weit bestehen weder von Seiten des Bundes- (Art. 83, 84 Abs. 1 GG) noch von Seiten des [X.] (Art. 83 Abs. 1 [X.]) Bedenken (vgl. im [X.] Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO [X.]), die - wie beantragt - Anlass zu einer Vorlage an das [X.] oder den [X.] geben könnten. 6 3. Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht über die von dem [X.] (aaO S. 46 ff, 49 unter [X.] und [X.]) entschiedene Verfassungswidrigkeit der § 39 [X.], § 113a [X.] 1998 hinaus kein Grund, die Rechtsmäßigkeit der Abgabensatzung und des Abgabenbescheides in [X.] zu stellen. Das [X.] hat sonst keine Beanstandungen erhoben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 aaO [X.] und vom 14. März 2005 - [X.] 2/05 unveröffentlicht Umdruck S. 6 f, [X.] 3/05 juris Rn. 12 und [X.] 4/05 unveröffentlicht Umdruck S. 5 f - Verfassungsbeschwerde durch Beschluss des [X.] vom 12. Juli 2005 - 1 BvR 1002/05 nicht angenommen). 7 4. Das Verfahren ist weder im Hinblick auf noch anhängige Verfahren vor dem [X.] und den Verwaltungsgerichten des [X.] noch aus sonstigen Gründen bis zu der nach der Ent-scheidung des [X.] gebotenen gesetzlichen [X.] - 5 - lung auszusetzen. Die bis Ende 2006 angeordnete weitere Anwendbarkeit des als verfassungswidrig erkannten Rechts sollte eine verlässliche Finanzierung der Antragsgegnerin - auf der Grundlage des bisherigen Rechts - sicherstellen (vgl. [X.] aaO S. 49 unter [X.] 1.); diese Wirkung der verfassungsrechtlichen Weitergeltungsanordnung würde, wie die Beschwerdeerwiderung zu Recht gel-tend macht, durch die von dem Antragsteller angestrebte Aussetzung der Ab-gabenerhebung ausgehebelt. 5. Die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Euro-päischen Gemeinschaften nach Art. 234 Abs. 3 EGV ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht veranlasst. 9 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 02.11.2005 - [X.] 19/05 -
Meta
20.03.2006
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2006, Az. NotZ 46/05 (REWIS RS 2006, 4437)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4437
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